Besteuerung von Versicherungserträgen

BMF-Schreiben zur Besteuerung von Versicherungserträgen
Das aktuelle Schreiben nimmt Bezug auf das umfangreiche BMF-Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 - S 2252/07/0001 ( Index 2239135). In dem Schreiben v. 1.10.2009 wurde u.a. zu folgenden Punkten Stellung bezogen:
- Was gilt als Versicherung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG?
- Begriffsbestimmungen
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird
- Kapitalversicherungen mit Sparanteil
- Sonderformen
- Absicherung weiterer Risiken
- Erlebensfall oder Rückkauf
- Wer ist Steuerpflichtiger im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG?
- Berechnung des Unterschiedsbetrags
- Werbungskosten
- Nachweis der Besteuerungsgrundlagen
- Kapitalertragsteuer
- Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvermittler
Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer
In dem Schreiben v. 1.10.2009 wurde bisher zur Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer Folgendes geregelt (Rz. 85): "Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag, im Falle des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG der halbe Unterschiedsbetrag."
Dieser Satz wird nun mit dem Schreiben vom 9.8.2019 wie folgt ersetzt: "Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag."
Der Verweis auf den halben Unterschiedsbetrag im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss) entfällt also. Die geänderte Rz. 85 ist erstmals ab 01.01.2018 anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 9.8.2019, IV C 1 - S 2252/19/10011 :004
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7935
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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Hessische Steuerfahndung wertet Dubai-Daten aus
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