Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels

Das BMF bezieht Stellung zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer.

Das BMF-Schreiben bezieht sich auf Fälle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 UStG, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird und unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3a UStG eine nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt (Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr).

Steuerfreie Ausfuhrlieferung

Ist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 UStG der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, liegt eine nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. Bei der Lieferung eines Gegenstands, der zur Ausrüstung oder Versorgung von nichtunternehmerischen Beförderungsmitteln bestimmt ist, kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr nicht in Betracht.

Änderungen im UStAE

Das BMF-Schreiben erläutert wichtige Grundsätze, so zum Begriff des Beförderungsmittels, dem Begriff der Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung, das Vorliegen einer Werklieferung durch Montage von Zubehörteilen. Zudem wird der UStAE geändert.