Anwendungsfragen zur Verlängerung der ٱܱäܲԲsfristen

Die ٱܱäܲԲsfristen wurden durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. News) verlängert. In einem Schreiben bezieht die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen Stellung.
Fristen für die Besteuerungszeiträume 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024
Zu unterscheiden ist zwischen beratenen und nicht beratene Fällen:
Nicht beratene Fälle
Grundsätzlich gilt für nicht beratene Fälle die Frist bis 31.7., also sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese ٱܱäܲԲsfrist gilt wieder ab 2024. Die Fristen für Steuer-und Feststellungserklärungen werden jedoch für einige Besteuerungszeiträume wie folgt verlängert:
- für den Besteuerungszeitraum 2020 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 1.11.2021 (vgl. § 108 Abs.3 AO), soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2.11.2021
- für den Besteuerungszeitraum 2021 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 31.10.2022 (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1.11.2022)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 erfolgt eine Verlängerung um zwei Monate: 2.10.2023 (vgl. § 108 Abs. 3 AO)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 erfolgt eine Verlängerung um einen Monat: 2.9.2024
Beratene Fälle
Beratene Fälle können sich grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar Zeit lassen. Doch für folgende Besteuerungszeiträume wurden die Fristen verängert:
- für den Besteuerungszeitraum 2020 erfolgt eine Verlängerung um sechs Monate: 31.8.2022
- für den Besteuerungszeitraum 2021 erfolgt eine Verlängerung um sechs Monate: 31.8.2023
- für den Besteuerungszeitraum 2022 erfolgt eine Verlängerung um fünf Monate: 31.7.2024
- für den Besteuerungszeitraum 2023 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 2.6.2025 (vgl. § 108 Abs. 3 AO)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 erfolgt eine Verlängerung um zwei Monate: 30.4.2026
Besonderheiten gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unberührt von den Fristverlängerungen bleiben Vorabanforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen.
Wichtig: Die Verlängerung der Erklärungsfristen erfolgten gesetzlich und sind daher von Amts wegen zu beachten. Fristverlängerungen müssen daher für diese Fristen nicht beantragt werden.
Das Schreiben erläutert zudem
- in welchen Fällen ausnahmsweise weitere Fristverlängerungen gewährt werden,
- was bei vorzeitiger Anforderung von Erklärungen zu beachten ist,
- wann Verspätungszuschläge festgesetzt werden und
- welche Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für die Besteuerungszeiträume 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 gelten.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7935
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.123
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.138
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.963
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9226
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.371
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.221
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.739
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.270
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.071
-
Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung
28.04.2025
-
NRW setzt auf KI in der Steuerveranlagung
28.04.2025
-
Hessische Steuerfahndung wertet Dubai-Daten aus
25.04.2025
-
Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
25.04.20252
-
Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
24.04.2025
-
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Altfällen
23.04.2025
-
Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
23.04.2025
-
Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen auf hoher See
22.04.2025
-
Aufarbeitung von Daten zu Steueroasen in NRW
16.04.2025
-
Neues Hinweisgeberportal gegen Steuerkriminalität in Schleswig-Holstein
16.04.2025