Elektronische Bereitstellung von Belegen

Bestehende Bonpflicht
Bereits mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde eine zwingende Ausgabe des Kassenbelegs an die Kunden festgeschrieben. Diese Regelung hat mit ihrem Inkrafttreten ab 1.1.2020 für viel Aufregung und Unverständnis gesorgt. Trotz zahlreicher Proteste bleibt die Regelung jedoch erhalten. Allerdings hat die Finanzverwaltung nun festgelegt, wie der sog. Bonpflicht durch die Ausgabe eines elektronischen Belegs anstelle eines papiernen Kassenzettels nachgekommen werden kann.
Änderung des AEAO zu § 146a
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wurde zu § 146a um folgende Regelungen ergänzt:
- In Nr. 6.3 wird die elektronische Bereitstellung des Beleges von der Zustimmung des Kunden abhängig gemacht. Diese bedarf keiner besonderen Form, es genügt damit insbesondere auch ein mündliches "Ja" auf die Frage des Unternehmers. Bereits die Möglichkeit für den Kunden einen elektronischen Beleg entgegenzunehmen gilt als eine elektronische Bereitstellung. Unabhängig von der tatsächlichen Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.
- Nicht ausreichend ist es, den Beleg nur an einem Bildschirm (Terminal/Kassendisplay) anzuzeigen, ohne dass dieser sodann vom Kunden auch elektronisch entgegen genommen werden kann (Nr. 6.4 des AEAO zu § 146a).
- Sodann legt Nr. 6.6 fest, wie eine elektronische Belegausgabe in der Praxis erfolgen könnte. Es wird hierzu auf die bekannten Datenformate (.. JPG, PNG oder PDF) verwiesen. Diese Formate müssen vom Kunden auf dessen Endgerät (.. Smartphone) durch eine kostenfreie Standardsoftware empfangen und angezeigt werden können. Das BMF macht ansonsten keine technischen Vorgaben für die eigentliche elektronische Übermittlung. Die Bereitstellung und Anzeige eines elektronischen Belegs ist damit in der Praxis insbesondere durch einen QR-Code, ein Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), E-Mail oder direkt über ein Kundenkonto denkbar.
BMF, Schreiben v. 28.5.2020, IV A 4 - S 0316-a/20/10003 :002
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