Sozialversicherungswerte 2025: die Rechengrößen im Leistungsrecht

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres (2023) angepasst.
Leistungsrecht: Belastungsgrenze 2025
Die für die Krankenversicherung bundesweit gültige Bezugsgröße West wird im Jahr 2025 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jährlich betragen. Die Bezugsgröße ist für die Berechnung der Belastungsgrenze und somit für die Befreiung von den Zuzahlungen maßgeblich. Die Belastungsgrenze wird ermittelt, indem die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebenspartners jeweils aufaddiert werden. Bei den jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden im kommenden Jahr 6.741 Euro und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner 4.494 Euro absetzbar sein.
Familienversicherung: Einkommensgrenze 2025
Die beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße verfügt. Diese Einkommensgrenze im Jahr 2025 liegt bei bundeseinheitlich 535 Euro monatlich. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt liegt die Einkommensgrenze ab 1.1.2025 bei 556 Euro monatlich, da sich die Geringfügigkeitsgrenze am Mindestlohn orientiert und dieser zum 1.1.2025 auf 12,82 Euro steigt.
Sozialversicherungswerte 2025: Krankengeld
Das Regelentgelt ist maßgebend für die Berechnung des Krankengelds. Das kalendertägliche Regelentgelt wird aus dem regelmäßig erzielten Entgelt bzw. dem Arbeitseinkommen des Versicherten errechnet. Das kalendertägliche Höchstregelentgelt beträgt ab dem 1.1.2025 im gesamten Bundesgebiet 183,75 Euro. Das Krankengeld darf höchstens 70 % des Regelentgelts betragen. Daher wird der tägliche Krankengeldhöchstbetrag dann bei bundeseinheitlich 128,63 Euro liegen.
Rechengrößen 2025
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 6,44 %. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2023 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 für die alten Länder in Höhe von 6,37 % maßgebend.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025
Die "" wird vom BMAS erlassen. Das Bundeskabinett hat die Verordnung nach wochenlangen Diskussionen am 6.11.2024 beschlossen und der Bundesrat hat der Verordnung am 22.11.2024 zugestimmt. Damit können die neuen Werte am 1.1.2025 in Kraft treten.
Sozialversicherungswerte 2025: Tabelle
Entnehmen Sie diesem kostenlosen Download die wichtigsten Werte aus dem Leistungsrecht der Sozialversicherung für das Jahr 2025.
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