Firmenwagenüberlassung: Garagenkosten mindern meist nicht den geldwerten Vorteil

Darf ein Firmenwagen privat genutzt werden, so liegt für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Bereicherung vor. Bei Anwendung der sogenanntenEin-Prozent-Regelung wird deshalb pauschal für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglichder Kosten für Sonderausstattungen – einschließlich Umsatzsteuer– als Sachbezug (Arbeitslohn) angesetzt und lohnversteuert.
Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme laufender Kfz-Kosten mindern nach Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung den geldwerten Vorteil. Umstritten war aber, ob dazu auch von Arbeitnehmenden getragene Garagenkosten gehören, insbesondere die Abschreibung und anteilige Grundstückskosten der Garage auf dem privaten Eigenheimgrundstück.
Garagenkosten: Keine Berücksichtigung der Abschreibung ohne Unterstellverpflichtung
Im Urteilsfall beim Bundesfinanzhof (BFH) war der Kläger angestellter Syndikusanwalt sowie Syndikussteuerberater und erzielte weitere Einnahmen aus Veröffentlichungen. Der Arbeitgeber stellte ihm zwei betriebliche Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung. In der gemeinsamen Steuererklärung mit seiner Ehefrau gab der Kläger an, die Fahrzeuge in der privaten Garage unterzustellen. In der Einkommensteuererklärung zogen sie die Abschreibung der auf dem Privatgrundstück befindlichen Garage als selbst getragene Kraftfahrzeugkosten vom geldwerten Vorteil für die Fahrzeuge ab. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war ebenfalls nicht erfolgreich ().
Nach der Entscheidung des BFH kann die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung (AfA) den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH Urteil vom 04.07.2023 - VIII R 29/20).
Den geldwerten Vorteil mindernde Nutzungsentgelte sind nur solche Aufwendungen, die für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens an den Arbeitgeber zu leisten sind. Arbeitnehmende müssen sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten. Im Urteilsfall gab es hingegen nur die allgemeine Vorgabe, das Geschäftsfahrzeug sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.
Garagenkosten: Arbeitgeberbescheinigung reicht nicht aus
Der BFH nimmt in seinem Urteil auch Bezug auf eine weitere Entscheidung aus Münster (Urteil des FinanzgerichtsMünstervom 14. März 2019,10 K 2990/17 E). Im dortigen Urteilsfall machte der Klägeranteilige Garagenkostenin Höhe von rund1.500 Eurogeltend. Zur Begründung reichte er eineBescheinigung seines Arbeitgebersein, nach der einemündliche Vereinbarunggetroffen worden sei, dasFahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen.
Das Finanzgerichthat diese Klage ebenfalls abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts tritt eine Minderung des Nutzungsvorteils nur ein, wenn Mitarbeitende ein Nutzungsentgelt zahlen oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkws tragen.Nutzungsabhängige Kostenseien aber nur solche, dienotwendigseien,um das Fahrzeug nutzenzu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig.Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belege auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sei.Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Verwaltungsauffassung zu Garagenkosten
Zahlen Mitarbeitende an den Arbeitgeber laufende Nutzungsentgelte für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, mindert das auch laufend dengeldwerten Vorteil. Als Nutzungsentgelt gilt dabei auch dievollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch Mitarbeitende. Selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten sind nach Verwaltungsauffassung Kosten, diezu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugsgehören (BMF, Schreibenvom 3. März 2022, BStBl I 2022, 232; lesen Sie dazu auch den Beitrag "Aktuelle Entwicklungen zur Firmenwagenüberlassung").
Zu diesen Kosten zählennach Rz. 32 des vorgenannten Erlasses unter anderem:
- Absetzung für Abnutzung (AfA),
- Leasing- und Leasingsonderzahlungen,
- Treibstoffkosten,
- Wartungs- und Reparaturkosten,
- Kraftfahrzeugsteuer,
- Beiträge für Versicherungen,
- aber auch dieGaragen- oder Stellplatzmiete.
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Garagenkosten: Verpflichtung nachweisen
Insoweit erscheinendie vorstehenden Entscheidungen der Gerichte auf den ersten Blick überraschend. Der BFH verweist aber zutreffend auf die Rz. 52 und 53 des BMF-Schreibens vom 3. März 2022: Danach wird (nur) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch Arbeitnehmende vorteilsmindernd berücksichtigt.
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