Erben können sich Urlaub auszahlen lassen

Noch im Jahr 2011 bestätigte das BAG seine klare Rechtsprechung: Stirbt der Arbeitnehmer, so erlischt auch der Urlaub, den der Verstorbene bis zu seinem Tod nicht angetreten hatte. Ein finanzieller Ausgleich an die Erben erfolge nicht, da sich der Anspruch nicht in einen sogenannten Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wandelt.
Urlaubsabgeltung: BAG oder EuGH ist die Frage
Dieser Rechtsprechung ist nun das Arbeitsgericht Berlin entgegengetreten. Erben können sich vielmehr nach dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubstage auszahlen lassen, urteilte das Gericht. Damit folgt es der Linie des EuGH, der bereits 2014 entschieden hat: Durch den Tod des Arbeitnehmers geht dessen Anspruch auf Abgeltung des noch ausstehenden Urlaubs nicht unter.
Im konkreten Fall ging es um eine verstorbene Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen hatte. Ihre Erben forderten nun die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.
Urlaub wandelt sich in Abgeltungsanspruch
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage entsprochen. Begründet hatte es die Entscheidung damit, dass nach § 7 Abs. 4 BurlG der Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen der Beendigung des ٲäٲԾses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben.
Der Rechtsprechung des BAG, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein abzugeltender Urlaubsanspruch, sei dagegen nicht zu folgen. Dies widerspreche Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und vor allem der entsprechenden Auslegung des EuGH (Urteil vom 12. Juni 2014, Az. C-118/13).
Auftakt für Anpassung des BAG?
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Insofern bildet diese Entscheidung eventuell den Ausgangspunkt dafür, die Rechtsprechung des BAG den europäischen Vorgaben anzupassen. Diese Entwicklung hatte bereits der Arbeitsrechtler Dr. Marcus Richter kurz nach dem EuGH-Urteil im Interview mit der Online-Redaktion vermutet. "Das BAG wird künftig den Fortbestand des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung auch im Fall des Todes des Arbeitnehmers und damit seine Vererblichkeit anerkennen müssen", meinte der Rechtsanwalt.
Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07. Oktober 2015, Az. 56 Ca 10968/15
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