Kabinenpersonal bei Air Berlin – jetzt doch rechtmäßig gekündigt

Die insolvente Fluggesellschaft Air Berlin kündigte ab 2017 Air Berlin ihren Piloten, Flugbegleitern und dem Bodenpersonal wegen der beschlossenen vollständigen Betriebseinstellung. Dabei kam es zu zahlreichen Fehlern bei der Massenentlassung. Sowohl die üԻ徱ܲԲen ehemaliger Air-Berlin-Piloten als auch die üԻ徱ܲԲen der Flugbegleiter am Standort Düsseldorf erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2020 für unwirksam. Danach sprach Air Berlin im August 2020 im Rahmen einer weiteren Massenentlassung Nachkündigungen aus. Über diese hat das BAG nun zu entscheiden. In zwei ersten Verfahren äußerte es keine Zweifel an der Wirksamkeit der üԻ徱ܲԲen zweier Flugbegleiterinnen.
Erste üԻ徱ܲԲ einer Flugbegleiterin war unwirksam
Die Flugbegleiterin im konkreten Verfahren war bei Air Berlin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Die Fluggesellschaft kündige ihr Arbeitsverhältnis zunächst erstmalig Ende Januar 2018. Gegen diese üԻ徱ܲԲ klagte die Flugbegleiterin. Das damalige Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis wurde durch die üԻ徱ܲԲ nicht aufgelöst. Mit Urteil vom 14. Mai 2020 (- 6 AZR 235/19 -) hatte das BAG entschieden, dass die üԻ徱ܲԲen des Kabinenpersonals wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige unwirksam waren. Daraufhin hat Air Berlin den entsprechenden üԻ徱ܲԲsschutzantrag der Flugbegleiterin anerkannt.
Nächste üԻ徱ܲԲ im Massenentlassungsverfahren
Nach Durchführung der erforderlichen Verfahren kündigte der Arbeitgeber den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals dann in einer zweiten üԻ徱ܲԲswelle erneut. Auch die Flugbegleiterin im konkreten Fall erhielt am 27. August 2020 eine neue üԻ徱ܲԲ im Rahmen einer weiteren Massenentlassung. Gegen diese üԻ徱ܲԲ ging die Flugbegleiterin erneut gerichtlich vor und kritisierte unter anderem formelle Mängel. Die Vorinstanzen wiesen ihre üԻ徱ܲԲsschutzklage jedoch ab.
BAG: üԻ徱ܲԲ der Flugbegleiterin war rechtmäßig
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die ehemalige Air Berlin Mitarbeiterin diesmal keinen Erfolg. Die üԻ徱ܲԲ von Ende August 2020 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet, entschied das BAG. In der Begründung hieß es, dass die üԻ徱ܲԲ wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt war. Auch die Anforderungen an das mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden ordnungsgemäß erfüllt. Insbesondere sei diese ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert worden. Keinen Fehler gab es diesmal auch bei der Massenentlassungsanzeige: Sie wurde vollständig bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf erstattet. Auch aus sonstigen Gründen ergab sich für die Erfurter Richter keine Unwirksamkeit der üԻ徱ܲԲ.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2022, Az: 6 AZR 15/22;
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2021; Az: 12 Sa 279/21
Das BAG hat in einem Parallelverfahren ebenfalls die Revision gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2021, Az: 5 Sa 981/21 zurückgewiesen.
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