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BMF, Schreiben vom 1.12.2021, III C 2 鈥 S 7280-a/19/10002 :001 (DOK 2021/1226715), BStBl I 2021, 2486
Handels眉bliche Bezeichnung nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18
Mit Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx, hat der BFH zu der Anforderung 鈥瀐andels眉bliche Bezeichnung鈥 nach 搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in 搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschr盲nkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zus盲tzliche 鈥 versch盲rfende 鈥 Voraussetzung f眉r den Vorsteuerabzug darstelle (Rn. 22). Vielmehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen 鈥 n盲mlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits 鈥 zu differenzieren (Rn. 32). Die Handels眉blichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umst盲nden des Einzelfalles abh盲ngig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Gesch盲ftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.
Bereits zuvor hatte der BFH in AdV-Verfahren mit Beschl眉ssen vom 14. M盲rz 2019, V B 3/19, BStBl 2021 II S. xxx, und vom 15. Mai 2019, XI B 13/19, BStBl 2021 II S. xxx, entsprechende Zweifel ge盲u脽ert.
Unter Bezugnahme auf die Er枚rterungen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Insgesamt muss die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl f眉r umsatzsteuerliche Zwecke als auch f眉r die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware erm枚glichen. So muss auch ausgeschlossen werden k枚nnen, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachpr眉fen lassen.
Regelm盲脽ig wird die nach 搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG grundlegend erforderliche Angabe der Art der gelieferten Gegenst盲nde mit deren handels眉blicher Bezeichnung 眉bereinstimmen. Wenn eine Bezeichnung gew盲hlt worden ist, die der Definition 鈥濧ngabe der Art鈥 nicht entspricht, kann diese trotzdem ausnahmsweise ausreichend f眉r eine den Vorschriften entsprechende Leistungsbeschreibung sein, wenn sie eine handels眉bliche Bezeichnung darstellt.
Nach dem Urteil XI R 28/18 sind keine allgemeing眉ltigen Aussagen m枚glich, wann eine Bezeichnung als handels眉blich angesehen werden kann und wann nicht. Vielmehr muss dies unter den Umst盲nden des Einzelfalles entschieden werden. 鈥濰andels眉blich鈥 ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Ber眉cksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB gen眉gt und von Unternehmern in den entsprechenden Gesch盲ftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird.
In Zweifelsf盲llen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 5 und 6 UStAE) nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgef眉hrte Bezeichnung (z. B. blo脽e Gattungsbezeichnung wie 鈥濼-Shirts鈥, 鈥濨luse鈥 o. 盲.) auf der betroffenen Handelsstufe handels眉blich ist.
Die Angabe einer alternativen handels眉blichen Bezeichnung ist nur bei Lieferungen m枚glich. Bei sonstigen Leistungen ist nach dem Gesetzeswortlaut keine entsprechende Angabe vorgesehen. Vielmehr m眉ssen die Angaben zu einer sonstigen Leistung eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen erm枚glichen. Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu pr盲zisieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen ersch枚pfend beschrieben werden m眉ssen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 29/19 (V R 44/16), BStBl 2021 II S. 646 unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06).
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2021 鈥 III C 2 鈥 S 7295/19/10001 :001 (2021/1180899), BStBl 2021 I S. xxx, ge盲ndert worden ist, wird wie folgt ge盲ndert:
Abschnitt 14.5 wird wie folgt ge盲ndert:
Absatz 1 wird wie folgt ge盲ndert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingef眉gt:
鈥4Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es der Finanzverwaltung insbesondere erm枚glichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (Kontrollfunktion der Rechnung, vgl. EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis 06).鈥
bb) Die bisherigen S盲tze 4 bis 12 werden die neuen S盲tze 5 bis 13.
Absatz 15 wird wie folgt ge盲ndert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
鈥3Bei Lieferungen kann neben der Angabe der Menge die Angabe der Art der gelieferten Gegenst盲nde in Form einer handels眉blichen Bezeichnung erfolgen (搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).鈥
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
鈥4Handels眉blich ist jede im Gesch盲ftsverkehr f眉r die Gegenst盲nde allgemein verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von Kaufleuten im Sinne des HGB gen眉gt und von Unternehmern in den entsprechenden Gesch盲ftskreisen allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird, z.B. auch eine Ma...