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OFD Rheinland, Verf眉gung v. 15.11.2007, S 2244 - 1008 - St 14
Hiermit wird die 4. Fassung des Leitfadens f眉r die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften bekannt gegeben.
Die dem Leitfaden als Anlagen 2, 3, 4 und 5 angeh盲ngten Berechnungsbl盲tter sind als rechnende Excel-Tabellen beigef眉gt.
Die Neufassung des Leitfadens ber眉cksichtigt insbesondere Modifikationen beim Basiszins und bei der Ertragsteuerbelastung des Anteilseigners. Der Leitfaden steht damit im Einklang mit den auch von Wirtschaftspr眉fern anerkannten Grunds盲tzen der Unternehmensbewertung.
Soweit nicht f眉r bestimmte Branchen Besonderheiten gelten, ist die Unternehmensbewertung grunds盲tzlich auf der Grundlage des im Leitfaden beschriebenen Ertragswertverfahrens durchzuf眉hren und im Sinne einer Kontrollrechnung durch das Substanzwertverfahren abzusichern. Das seit dem 1.1.1993 auf Steuerbilanzwerten basierende Stuttgarter Verfahren ist f眉r ertragsteuerliche Zwecke nicht anzuwenden. Auf die diesbez眉gliche Klarstellung in 搂 11 Abs. 2 Satz 3 BewG i.d.F. des Gesetzes 眉ber steuerliche Begleitma脽nahmen zur Einf眉hrung der Europ盲ischen Gesellschaft und zur 脛nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften 鈥 SEStEG 鈥 vom 7.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2782) wird hingewiesen.
Es bestehen keine Bedenken, die 4. 眉berarbeitete Fassung des Leitfadens bereits f眉r Bewertungsstichtage ab 1.1.2005 anzuwenden. F眉r Altf盲lle mit Bewertungsstichtagen bis zum 31.12.2004 sollte weiterhin auf die vorhergehenden Fassungen des Leitfadens zur眉ckgegriffen werden.
Die Ver盲nderung der steuerlichen Rahmenbedingungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird f眉r k眉nftige Bewertungsstichtage eine erneute 脺berarbeitung des Leitfadens notwendig machen. Auch diese Neufassung wird in K眉rze bekannt geben werden.
Bewertung von |
(Anteilen an) Kapitalgesellschaften |
f眉r ertragsteuerliche Zwecke |
Leitfaden der Oberfinanzdirektionen M眉nster und Rheinland |
鈥 4. Fassung (Stand: Januar 2007) 鈥 |
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A. Allgemeines und Vorbemerkungen
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1. Anlass, Zweck und Anwendung dieses Leitfadens
Vielf盲ltige steuerliche Fallgestaltungen k枚nnen in der Praxis eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften f眉r ertragsteuerliche Zwecke erforderlich machen. Die ungepr眉fte 脺bernahme zu hoher oder zu niedriger Unternehmenswerte kann je nach Interessenlage zu endg眉ltigen Steuerausf盲llen in betr盲chtlicher H枚he f眉hren.
Aus diesem Grunde bed眉rfen durch den Steuerpflichtigen erkl盲rte Unternehmenswerte i.d.R. einer 脺berpr眉fung.
Wird seitens der Betroffenen ein Gutachten vorgelegt, entbindet dies grunds盲tzlich nicht von der Notwendigkeit einer eigenen Wertermittlung, um die Werte des Gutachtens zu 眉berpr眉fen. Dies gilt schon deshalb, weil Gutachten in unterschiedlicher Funktion erstellt werden und nicht nur objektive, sondern auch subjektive Unternehmenswerte ausweisen k枚nnen (vgl. IDW S 1, WPg 2005 S. 1303, Tz. 12).
Ebenso besteht ein Bed眉rfnis nach Hilfestellungen f眉r die Unternehmensbewertung, wenn eine solche durch den Steuerpflichtigen nicht durchgef眉hrt bzw. ein Unternehmenswert nicht erkl盲rt wurde und daher eine eigene steuerliche Bewertung durch die Veranlagungs-/Betriebspr眉fungsstelle erforderlich wird.
Dieser Leitfaden soll f眉r diese F盲lle eine Arbeitshilfe bieten und begr眉ndet keinen Rechtsanspruch auf Anwendung f眉r die Steuerpflichtigen.
Die vorliegende 4. Fassung ist grunds盲tzlich erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2004 anzuwenden. Wesentliche Unterschiede zu der vorherigen Fassung bestehen bei dem Basiszins sowie der Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner (vgl. unten B.1.3.1, B.1.1.2).
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2. Anl盲sse f眉r die Bewertung 鈥 Bewertungsma脽stab
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2.1 Bewertungsanl盲sse
Es existiert eine gro脽e Vielzahl von Anl盲ssen, die steuerlich eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften notwendig machen. Die wichtigsten F盲lle, in denen dies erforderlich wird, sind in der Anlage 1 aufgef眉hrt, wobei die Aufz盲hlung nicht abschlie脽end oder vollst盲ndig ist. Die F盲lle sind dort nach den verschiedenen steuerlichen Bewertungsma脽st盲ben zusammengestellt (vgl. 2.2/2.3).
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2.2 Bewertungsma脽stab
F眉r die steuerliche Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften kommen neben den Anschaffungskosten als Bewertungsma脽st盲be der gemeine Wert, der Teilwert und der Fremdvergleichspreis in Betracht. Der Wert, der sich aufgrund der im Leitfaden angesprochenen Bewertungsverfahren ergibt, ist der gemeine Wert. Das bedeutet, dass in den F盲llen, in denen z.B. der Teilwert anzusetzen ist, ggf. noch entsprechende Korrekturen vorzunehmen sind (siehe 2.3).
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2.3 Teilwert als Bewertungsma脽stab
Soweit der Teilwert einer Beteiligung zu bestimmen ist, ist zu beachten, dass der Wert des Wirtschaftsgutes Beteiligung nicht isoliert, sondern in seiner Verbundenheit mit den anderen Wirtschaftsg眉tern des Betriebsverm枚gens zu ermitteln ist. F眉r die Bewertung einer Beteiligung bedeutet dies, dass neben dem Ertrags- und/oder Substanzwert (als dem inneren Wert) auch 鈥 sofern vorhanden 鈥 ein Wert f眉r die funktionale oder sonstige wirtschaftliche Bedeutung (Synergieeff...