听
BMF, Schreiben v. 18.9.2019, III C 2 - S 7107/15/10006 :003, BStBl I 2019, 921
EuGH-Rs. C-174/14, Sauda莽or
Mit Urteil vom 29.10.2015 (EuGH-Rs. C-174/14, Sauda莽or) hat der EuGH 眉ber eine T盲tigkeit entschieden, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gem盲脽 Programm-Vertr盲gen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt. Vorausgesetzt, dass die T盲tigkeit als wirtschaftlich im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen ist, wird sie von Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst, wenn diese Gesellschaft als Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts einzustufen ist und wenn sie die betreffende T盲tigkeit im Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt aus眉bt. Zudem darf eine Behandlung der T盲tigkeit als nichtsteuerbar nicht geeignet sein, zu gr枚脽eren Wettbewerbsverzerrungen zu f眉hren.
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der sonstigen Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL nicht unter Heranziehung der Definition des Begriffs der Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG 眉ber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe 枚ffentlicher Bauauftr盲ge, Lieferauftr盲ge und Dienstleistungsauftr盲ge auszulegen (Vergaberichtlinie).
In dem Urteil vom 22.2.2018, C-182/17, Ntp. Nagysz茅n谩s, entschied der EuGH, dass Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass 鈥 vorbehaltlich einer 脺berpr眉fung der relevanten tats盲chlichen Umst盲nde und des relevanten nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht 鈥 eine T盲tigkeit, die darin bestehe, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte 枚ffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst werde, wenn es sich bei dieser T盲tigkeit um eine wirtschaftliche T盲tigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt.
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidungen des EuGH aufgegriffen. In seinem Beschluss vom 21.3.2018, XI B 113/17, f眉hrt er aus:
鈥濪ie [鈥 aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Umstand, dass eine Leistung von einem privaten Unternehmer ausgef眉hrt wird, dessen Qualifizierung als 枚ffentliche Einrichtung (i.S. des Art. 13 MwStSystRL) ausschlie脽t, ist durch die Rechtsprechung des [鈥 EuGH [鈥 gekl盲rt. Der EuGH hat entschieden, dass eine juristische Person des Privatrechts zwar unter weiteren Voraussetzungen eine Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts sein kann, aber eine T盲tigkeit, die darin besteht, dass eine GmbH als juristische Person des Privatrechts aufgrund eines Vertrags zwischen ihr und einer Gemeinde bestimmte 枚ffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird (vgl. EuGH-Urteile Sauda莽or vom 29.10.2015 C-174/14, EU:C:2015:733 [鈥; Ntp. Nagysz茅n谩s vom 22.2.2018 C-182/17, EU:C:2018:91). Eine Person, die [鈥 der 枚ffentlichen Gewalt vorbehaltene Handlungen vornimmt, dies aber in Unabh盲ngigkeit tut, ohne in die Organisation der 枚ffentlichen Verwaltung eingegliedert zu sein, ist nicht als Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts anzusehen, so dass ihr die Bestimmung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Richtlinie 77/388/EWG 鈥 (jetzt: Art. 13 MwStSystRL) nicht zugutekommen kann [mit weiteren Nachweisen].
Durch diese Entscheidungen ist auch gekl盲rt, dass alleine die 脺bertragung einer Aufgabe [鈥 nicht eine Eingliederung in die 枚ffentliche Verwaltung bewirkt; denn die Eigenschaft als 鈥濫inrichtung des 枚ffentlichen Rechts鈥 kann nicht allein dadurch begr眉ndet werden, dass die in Rede stehende T盲tigkeit in der Vornahme von der 枚ffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht (vgl. EuGH-Urteil Sauda莽or, EU:C:2015:733 [鈥).鈥 Vielmehr m眉sse eine Eingliederung in die 枚ffentliche Verwaltung ebenso bestehen.
In seiner Entscheidung vom 2.12.2015, V R 67/14, BStBl 2017 II S. 560 f眉hrt der BFH aus, dass der EuGH es im Urteil Sauda莽or (C-174/14) f眉r m枚glich gehalten habe, dass eine Aktiengesellschaft als Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts angesehen werden k枚nne, f眉r die Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL gelte. Dies erfordere aber auch nach der Auffassung des EuGH, dass die Aktiengesellschaft 鈥瀒m Rahmen der 枚ffentlichen Gewalt handelt鈥 (EuGH-Urteil Sauda莽or, C-174/14, Rz 69). Hierf眉r m眉ssten T盲tigkeiten vorliegen, die von den Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts 鈥瀒m Rahmen der ihnen eigenen rechtlichen Regelung鈥 ausge眉bt werden. Nicht dazu geh枚rten T盲tigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen aus眉ben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Der EuGH habe auch klargestellt, dass der Gegenstand oder der Zweck der T盲tigkeit insoweit unerheblich seien und dass die Tatsache, dass die Aus眉bung der in Rede s...