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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft, Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts, Gesellschaft in vollst盲ndigem Besitz der 枚ffentlichen Hand, Nonprofit-Organisation
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass 鈥 vorbehaltlich einer 脺berpr眉fung der relevanten tats盲chlichen Umst盲nde durch das vorlegende Gericht 鈥 eine T盲tigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte 枚ffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, die aufgrund dieser Bestimmung der Mehrwertsteuer unterliegt.
2. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass 鈥 vorbehaltlich einer 脺berpr眉fung der relevanten tats盲chlichen Umst盲nde und des relevanten nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht 鈥 eine T盲tigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte 枚ffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn es sich bei dieser T盲tigkeit um eine wirtschaftliche T盲tigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听13 Abs. 1, Art.听2 Abs. 1 Buchst. c
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Beteiligte
Nemzeti Ad贸- 茅s V谩mhivatal Fellebbviteli Igazgat贸s谩g |
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Verfahrensgang
K煤ria (Ungarn) (Beschluss vom 30.03.2017; Abl.EU 2017, Nr. C 221/6) |
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Mehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 鈥 Behandlung als Nichtsteuerpflichtige 鈥 Begriff 鈥欵inrichtung des 枚ffentlichen Rechts鈥 鈥 Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden und die mit bestimmten dieser Gemeinde obliegenden 枚ffentlichen Aufgaben betraut ist 鈥 Festlegung dieser Aufgaben und ihrer Verg眉tung in einem Vertrag zwischen diesem Unternehmen und der betreffenden Gemeinde鈥
In der Rechtssache C-182/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der K煤ria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 30. M盲rz 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2017, in dem Verfahren
Nagysz茅n谩s Telep眉l茅sszolg谩ltat谩si Nonprofit Kft.
gegen
Nemzeti Ad贸- 茅s V谩mhivatal Fellebbviteli Igazgat贸s谩g
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DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin) und des Richters E. Jara拧i奴nas,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Feh茅r und G. Ko贸s als Bevollm盲chtigte,
鈥 der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jim茅nez Garc铆a als Bevollm盲chtigten,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, F. Clotuche-Duvieusart und L. Havas als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nagysz茅n谩s Telep眉l茅sszolg谩ltat谩si Nonprofit Kft. (im Folgenden: NTN) und der Nemzeti Ad贸- 茅s V谩mhivatal Fellebbviteli Igazgat贸s谩g (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) (im Folgenden: Beh枚rde) 眉ber die Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieses Unternehmens f眉r bestimmte T盲tigkeiten, mit denen es aufgrund eines Vertrags mit der Gemeinde Nagysz茅n谩s (Ungarn) (im Folgenden: betreffender Vertrag) betraut ist.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
鈥濪er Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums盲tze:
鈥
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt.鈥
Rz. 4
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 lautet:
鈥濧ls 鈥歋teuerpflichtiger鈥 gilt, wer eine wirtschaftliche T盲tigkeit unabh盲ngig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstst盲ndig aus眉bt.
Als 鈥歸irtschaftliche T盲tigkeit鈥 gelten alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.鈥
Rz. 5
Art. 13 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
鈥(1) Staaten, L盲nder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die T盲tigkeiten aus眉ben oder Ums盲tze bewirken, die ihnen im Rahmen der 枚ff...