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BMF, Schreiben v. 26.7.2016, IV C 6 - S 2178/09/10001, BStBl I 2016, 684
Anwendung der BFH-Urteile vom 29.7.2015, IV R 15/14 (BStBl 2016 II S. 鈥) und vom 4.2.2016, IV R 46/12 (BStBl 2016 II S. 鈥)
Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschlie脽lich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist auch dieser Vorgang nach dem BMF-Schreiben vom 11.7.2011 (BStBl 2011 I S. 713) als ein entgeltlicher Vorgang (und nicht als Einlage) anzusehen, der zur Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten f眉hrt, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen auf diesem Konto auch Verluste gebucht werden. Nach den Urteilen des BFH vom 29.7.2015, IV R 15/14 (BStBl 2016 II S. 鈥) und vom 4.2.2016, IV R 46/12 (BStBl 2016 II S. 鈥) ist dieser Vorgang dagegen als Einlage und nicht als entgeltliches Gesch盲ft zu behandeln. Damit hat der BFH in diesen Urteilen ausdr眉cklich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 11.7.2011 (BStBl 2011 I S. 713) widersprochen.
Nach Auffassung des BFH sind Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto nur dann entgeltliche Vorg盲nge und f眉hren nur dann zur Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, nach dem sich die ma脽gebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, richten (das ist in der Regel das Kapitalkonto I). Danach f眉hrt jedenfalls die ausschlie脽liche Buchung auf dem Kapitalkonto II nicht zu einem entgeltlichen Vorgang und damit nicht zur Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten, sondern ist als Einlage zu behandeln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterung mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder nehme ich zur Anwendung der BFH-Urteile vom 29.7.2015, IV R 15/14 (a.a.O.) und vom 4.2.2016, IV R 46/12 (a.a.O.) wie folgt Stellung:
Die BFH-Urteile sind in allen noch offenen F盲llen anzuwenden. Tz. I. 2 und Tz. II. 2. a) erster und dritter Spiegelstrich sowie Tz. II. 2. b) des BMF-Schreibens vom 11.7.2011 (BStBl 2011 I S. 713) sowie die Tz. 24.07 des Umwandlungssteuererlasses (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314) sind demnach insoweit 眉berholt, als danach sowohl eine Buchung, die ausschlie脽lich auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) erfolgt, als auch eine Buchung, die teilweise auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) und teilweise auf einem gesamth盲nderisch gebundenen R眉cklagenkonto erfolgt, zu einer Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten und damit zu einem entgeltlichen Vorgang f眉hrt.
Auf gemeinsamen Antrag des 脺bertragenden oder des Einbringenden und der 眉bernehmenden Personengesellschaft kann in noch offenen F盲llen die bisherige Verwaltungsauffassung in den BMF-Schreiben vom 11.7.2011 (BStBl 2011 I S. 713) und vom 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314), wonach auch eine Buchung auf dem Kapitalkonto II zu einer Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten f眉hrt, f眉r 脺bertragungen und Einbringungen bis zum 31.12.2016 weiterhin angewendet werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt ver枚ffentlicht.
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Normenkette
EStG 搂 6 Abs. 1
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Fundstellen
BStBl I, 2016, 684