听(1) 1Nach 搂 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren:
- ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und f眉r seine Rechnung ausgestellt hat,
- alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempf盲nger oder in dessen Namen und f眉r dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat.
2Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Aufzeichnungssysteme (z. B. Kassensysteme) erteilt, ist es hinsichtlich einer erteilten Rechnung im Sinne des 搂 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung aus den unver盲nderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die 眉brigen Anforderungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl I S. 1269, und vom 11.03.2024, BStBl I S. 367) erf眉llen, insbesondere die Vollst盲ndigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch 搂 146 Abs. 1 und 4 AO). 3Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben f眉r andere als umsatzsteuerliche Zwecke unber眉hrt. 4Sind bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempf盲nger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), hat einer dieser Gemeinschafter das Original der Rechnung und jeder andere unternehmerisch t盲tige Gemeinschafter zumindest eine Ablichtung der Rechnung aufzubewahren.
听(2) 1Die Aufbewahrungsfrist betr盲gt zehn Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. 2Die Aufbewahrungsfrist l盲uft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen f眉r Steuern von Bedeutung sind, f眉r welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (搂 147 Abs. 3 Satz 5 AO).
听(3) Die Aufbewahrungspflichten gelten auch:
- f眉r Fahrzeuglieferer (搂 2a UStG);
- in den F盲llen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach 搂 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet, f眉r den letzten Abnehmer und
- in den F盲llen, in denen der Leistungsempf盲nger die Steuer nach 搂 13b Abs. 5 UStG schuldet, f眉r den Leistungsempf盲nger (unabh盲ngig davon, ob die Leistung f眉r den unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde, mit Ausnahme der in 搂 13b Abs. 5 Satz 10 UStG genannten Leistungen, die ausschlie脽lich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts erbracht werden).
听(4) 1In den F盲llen des 搂 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG hat der Leistungsempf盲nger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskr盲ftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren soweit er
- nicht Unternehmer ist oder
- Unternehmer ist, aber die Leistung f眉r seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.
2Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontobelege und Quittungen in Betracht. 3Andere beweiskr盲ftige Unterlagen im Sinne des 搂 14b Abs. 1 Satz 5 UStG k枚nnen z. B. Bauvertr盲ge, Abnahmeprotokolle nach VOB oder Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung sein, mittels derer sich der Leistende, Art und Umfang der ausgef眉hrten Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. 4Die Verpflichtung zur Aufbewahrung gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer entgegen 搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungspflichten nach 搂 14b Abs. 1 Satz 5 UStG hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des Leistungsempf盲ngers nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung im Sinne des 搂 33 UStDV handelt (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 23). 5F眉r steuerpflichtige sonstige Leistungen der in 搂 4 Nr. 12 S盲tze 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen anderen Unternehmer f眉r dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine Verpflichtung des Leistungsempf盲ngers zur Aufbewahrung von Rechnungen, Zahlungsbelegen oder anderen beweiskr盲ftigen Unterlagen. 6搂 14b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 UStG geht 搂 14b Abs. 1 Satz 5 UStG vor.
听(5) 1Die Rechnungen m眉ssen 眉ber den gesamten Aufbewahrungszeitraum die Anforderungen des 搂 14 Abs. 1 Satz 2 UStG 鈥 Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung 鈥 erf眉llen. 2Nachtr盲gliche 脛nderungen sind nicht zul盲ssig. 3Sollte die Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist sie durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das f眉r den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach 搂 14b Abs. 1 UStG lesbar ist. 4Dabei ist es nicht erforderlich, die urspr眉ngliche, auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung aufzubewahren.
听(6) 1Die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 2) sind erf眉llt, wenn durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (vgl. Abschnitt 14.4 Abs盲tze 4 bis 6) die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sowie die Lesbarkeit der Rechnung gew盲hrleistet sind. 2Wird eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur 眉bermittelt, ist auch die Signatur an sich als Nachweis 眉ber die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren, selbst wenn nach anderen Vorschriften die G眉ltigkeit dieser Nachweise bereit...