听(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig
听 1. |
Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschlie脽lich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabh盲ngig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgr枚脽e erreicht; 搂 1 Abs. 5 des Gesetzes 眉ber die Alterssicherung der Landwirte gilt, |
听 2. |
Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer t盲tig sind, ohne da脽 ihr Unternehmen die Mindestgr枚脽e im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn |
听 3. |
mitarbeitende Familienangeh枚rige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das f眉nfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen besch盲ftigt sind, |
听 5. |
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz 眉ber die Alterssicherung der Landwirte erreicht [Bis 30.06.2020: das f眉nfundsechzigste Lebensjahr vollendet] haben und w盲hrend der letzten f眉nfzehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze [Bis 30.06.2020: Vollendung des f眉nfundsechzigsten Lebensjahres] mindestens sechzig Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangeh枚rige nach Nummer 3 versichert waren, sowie die 眉berlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen, |
听(2) 1Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wandersch盲ferei, deren Unternehmen unabh盲ngig vom jeweiligen Unternehmer die Mindestgr枚脽e erreicht; f眉r die Bestimmung der Mindestgr枚脽e gilt 搂 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes 眉ber die Alterssicherung der Landwirte. 2Soweit sich die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen beziehen, gelten sie entsprechend f眉r die in Satz 1 genannten Unternehmen.
听(3) 1Unternehmer ist, wer seine berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. 2Beschr盲nkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen t盲tig und wegen dieser T盲tigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. 3Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer, der das Unternehmen 眉berwiegend leitet. 4Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen 眉berwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer gilt.
听(4) 1Mitarbeitende Familienangeh枚rige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschw盲gerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familien盲hnliches, auf l盲ngere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich besch盲ftigt sind. 2Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner mitarbeitende Familienangeh枚rige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der 眉berwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen besch盲ftigt ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. 3Als mitarbeitender Familienangeh枚riger gilt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der aufgrund einer Besch盲ftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die in 搂 5 Abs. 1 Nr. 1 des F眉nften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erf眉llt.
听(4a) 1Nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 [Bis 31.12.2022: 6] ist nicht versicherungspflichtig, wer au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbst盲ndig erwerbst盲tig ist. 2Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbst盲ndigen Erwerbst盲tigkeit au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft regelm盲脽ig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als gerin...