听(1) Versicherungspflichtig sind
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mitarbeitende Familienangeh枚rige. |
听(2) 1Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgr枚脽e (Absatz 5) erreicht. 2Unternehmer ist, wer seine berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. 3Beschr盲nkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen t盲tig und wegen dieser T盲tigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
听(3) 1Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach 搂 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu ber眉cksichtigen. 2Dies gilt nur f眉r den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber f眉r den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des F眉nften Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach 脺bernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschlie脽ung nach der 脺bernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschlie脽ung gegen眉ber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erkl盲ren, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. 4Sie k枚nnen innerhalb dieser Frist auch erkl盲ren, da脽 sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 5Wird eine Erkl盲rung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. 6Tritt eine wesentliche 脛nderung der Verh盲ltnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegen眉ber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erkl盲rt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder da脽 beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 7Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. 8Die S盲tze 1 bis 7 gelten entsprechend f眉r Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wandersch盲ferei betreiben.
听(4) 1Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschlie脽lich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierf眉r genutzten Fl盲chen gelten als landwirtschaftlich genutzte Fl盲chen. 2Zur Bodenbewirtschaftung geh枚ren diejenigen wirtschaftlichen T盲tigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer 眉berwiegend planm盲脽igen Aufzucht von Bodengew盲chsen aus眉bt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. 3Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Fl盲chen zugerechnet, wenn
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eine 枚ffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht, |
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die T盲tigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausge眉bt wird und |
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das Unternehmen ohne die stillgelegten Fl盲chen mindestens die H盲lfte der Mindestgr枚脽e (Absatz 5) erreicht. |
4Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wandersch盲ferei. 5Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.
听(5) 1Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgr枚脽e, wenn das Unternehmen [Bis 31.12.2024: sein Wirtschaftswert] einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Ber眉cksichtigung der 枚rtlichen oder regionalen Gegebenheiten anhand des Fl盲chenwertes oder des Arbeitsbedarfs festgesetzten Grenzwert erreicht [Bis 31.12.2024: festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert f眉r Nebenbetriebe bleibt hierbei unber眉cksichtigt]. 2Ein Unternehmen der Imkerei mu脽 grunds盲tzlich mindestens 100 Bienenv枚lker umfassen. 3Ein Unternehmen der Binnenfischerei mu脽 grunds盲tzlich mindestens 120 Arbeitstage j盲hrlich erfordern. 4Ein Unternehmen der Wandersch盲ferei mu脽 grunds盲tzlich eine Herde von mindestens 240 Gro脽tieren umfassen.
听(6) 1Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbeh枚rden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid f眉r das land- und forstwirtschaftliche Verm枚gen festgesetzte Wirtschaftswert. 2Pachtfl盲chen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Fl盲chen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfl盲che zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu ber眉cksichtigen. 3Dies gilt auch f眉r land- und forstwirtschaftlich genutzte Fl盲chen, die nach 搂 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundverm枚gen zugerechnet werden. 4Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der f眉r den Verp盲chter ma脽gebende Wirtschaftswert anzusetzen. 5Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu sch盲tzen. 6Weichen bei ...