听(1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach 搂 4 Absatz 1 oder 搂 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Gesch盲ftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entf盲llt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb gef眉hrten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgef眉hrt wird. 2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn betr盲gt pro Tag des Betriebs f眉r jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff f眉r jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
0,92 Euro |
bei einer Tonnage bis zu 1听000 Nettotonnen, |
0,69 Euro |
f眉r die 1听000 Nettotonnen 眉bersteigende Tonnage bis zu 10听000 Nettotonnen, |
0,46 Euro |
f眉r die 10听000 Nettotonnen 眉bersteigende Tonnage bis zu 25听000 Nettotonnen, |
0,23 Euro |
f眉r die 25听000 Nettotonnen 眉bersteigende Tonnage. |
听(2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr 眉berwiegend in einem inl盲ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr 眉berwiegend zur Bef枚rderung von Personen oder G眉tern im Verkehr mit oder zwischen ausl盲ndischen H盲fen, innerhalb eines ausl盲ndischen Hafens oder zwischen einem ausl盲ndischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr geh枚ren auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausger眉stet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenh盲ngenden Neben- und Hilfsgesch盲fte einschlie脽lich der Ver盲u脽erung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsg眉ter. 3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausger眉stete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. 4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inl盲ndischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den S盲tzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht 眉bersteigt; f眉r die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielf盲ltigen. 5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr 眉berwiegend in einem inl盲ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr 眉berwiegend au脽erhalb der deutschen Hoheitsgew盲sser zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodensch盲tzen eingesetzt werden; die S盲tze 2 bis 4 sind sinngem盲脽 anzuwenden.
听(3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. 2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsf盲hig noch verrechenbar. 3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu 盲ndern. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist f眉r den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. 5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. 6Die S盲tze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung f眉r den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zur眉cknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zur眉cknimmt, zehn Jahre gebunden.
听(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (脺bergangsjahr), ist f眉r jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des 搂 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
听 1. |
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absat... |