Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
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Leitsatz
Die Ums盲tze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule k枚nnen nach Art.听13 Teil A Abs.听1 Buchst.听i der 6. EG-RL steuerfrei sein, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter blo脽er Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden.
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Normenkette
搂听4 Nr.听21 Buchst.听a Doppelbuchst. bb UStG, Art.听13 Teil A Abs.听1 Buchst.听i 6. EG-RL, Art.听132 Abs.听1 Buchst.听i MwStSystRL
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Sachverhalt
Der Kl盲ger betrieb eine Schule f眉r WingTsun. Bei dieser Sportart handelt es sich nach einer vom Kl盲ger herausgegebenen Werbebrosch眉re um "Kampf- und Bewegungskunst".
Unter Vorlage einer Bescheinigung des zust盲ndigen Ministeriums f眉r Bildung, Kultur und Wissenschaft, wonach die vom Kl盲ger erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun steuerfreie Leistungen im Sinne des 搂听4 Nr.听21 Buchst.听a Doppelbuchst.听bb UStG darstellten, beantragte dieser, die zun盲chst als steuerpflichtig erkl盲rten Ums盲tze nunmehr als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Das FA beurteilte die Ums盲tze hingegen weiterhin als steuerpflichtig.
Das FG wies die Klage ab, weil die WingTsun-Schule des Kl盲gers keine berufsbildende Einrichtung i.S.v. 搂听4 Nr.听21 Buchst.听a Doppelbuchst.听bb UStG sei und die Ums盲tze ebenso wenig nach Art.听13 Teil A Abs.听1 Buchst.听i der 6. EG-RL 鈥 nunmehr Art.听132 Abs.听1 Buchst.听i der MwStSystRL 鈥 von der Umsatzsteuer befreit seien (FG des Saarlandes, Urteil vom 1.6.2011, 2 K 1127/09, 亿兆体育-Index 2944296).
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Entscheidung
Die Revision des Kl盲gers hatte Erfolg. Der BFH entschied, dass eine Steuerfreiheit der streitigen Leistungen (jedenfalls) nach Art.听13 Teil A Abs.听1 Buchst.听i der 6. EG-RL in Betracht komme. F眉r die nach dieser Bestimmung erforderliche Anerkennung gen眉ge die vom Kl盲ger vorgelegte Bescheinigung der zust盲ndigen Landesbeh枚rde, die sowohl die Finanzbeh枚rden als auch die Finanzgerichte dahingehend binde, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handele. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" in Art.听13 Teil A Abs.听1 Nr.听1 Buchst.听i der 6. EG-RL beschr盲nke sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlusspr眉fung zur Erlangung einer Qualifikation f眉hre oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Aus眉bung einer Berufst盲tigkeit vermittle, sondern er schlie脽e andere T盲tigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und F盲higkeiten der Sch眉ler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese T盲tigkeiten nicht den Charakter blo脽er Freizeitgestaltung h盲tten.
Der BFH verwies die Sache an das FG zur眉ck, damit es Feststellungen dazu trifft, ob und ggf. welche der vom Kl盲ger in seiner Schule angebotenen Unterweisungen den Charakter blo脽er Freizeitgestaltung haben und ob vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen, gleich ob 枚ffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert, erbracht werden.
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Hinweis
Die Mitgliedstaaten befreien nach Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听i der 6. EG-RL die Ums盲tze von der Steuer, die "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst盲nden durch Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" betreffen.
Auf diese Bestimmung kann sich ein Steuerpflichtiger berufen.
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Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.5.2013 鈥 XI R 35/11