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Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb einer Kampfsportschule (Wing Tsun) nicht umsatzsteuerbefreit
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Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer von den meisten Sch眉lern aus rein privaten Gr眉nden und zur Freizeitgestaltung besuchten Kampfsportschule (Wing Tsun) handelt es sich auch dann nicht um eine nach 搂 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfreite berufsbildende Einrichtung, wenn einige Kursteilnehmer die Ausbildung zu einem Wing-Tsun-Lehrer anstreben, um sp盲ter ebenfalls in einer Wing-Tsun-Schule unterrichtend t盲tig zu sein, und die Kursangebote von anderen Berufsgruppen wie Polizisten oder Soldaten f眉r deren ausge眉bten Beruf genutzt werden.
2. 脺ber die Frage, ob eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Einrichtung i. S. d. 搂 4 Nr. 21 UStG vorliegt, hat die Finanzbeh枚rde zu entscheiden; sie ist insoweit nicht an eine Bescheinigung der zust盲ndigen Kultusbeh枚rde gebunden.
3. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie m眉ssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aus眉bung bestimmter beruflicher T盲tigkeiten notwendig sind. F眉r die Entscheidung, ob die Schule bzw. die andere Einrichtung allgemein bildenden oder berufsbildenden Charakter hat, kommt es nicht auf die Ziele der Personen an, welche die Einrichtung besuchen.
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Normenkette
UStG 1999 搂 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird als unbegr眉ndet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tr盲gt der Kl盲ger.
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Tatbestand
Der Kl盲ger betreibt eine Schule f眉r 鈥濿ing-Tsun鈥-Kampftechniken in 鈥. Er streitet mit dem Beklagten um die Steuerfreiheit der im Rahmen der Wing-Tsun-Schule erzielten Ums盲tze.
Die vom Kl盲ger f眉r die Streitjahre 1999 bis 2003 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererkl盲rungen (Bl. 57 ff. USt) gingen von der Steuerpflicht sowohl der in der Wing-Tsun-Schule 鈥 erzielten Ums盲tze aus.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 beantragte der Kl盲ger, die Ums盲tze aus der Wing-Tsun-Schule nach 搂 4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Umsatzsteuer zu befreien (Bl. 2 f. Rbh). Er legte eine Bescheinigung des Ministeriums f眉r Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 11. April 2005 vor (Bl. 6 Rbh), wonach die vom Kl盲ger erbrachten Unterrichtsleistungen der Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers dienten und somit Leistungen im Sinne des 搂 4 Nr. 21 a) bb) UStG darstellten.
Im April 2006 fand bei dem Kl盲ger eine Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung statt (Bl. 1 ff. Ap). Der Pr眉fer kam zu dem Ergebnis, dass eine Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht zu gew盲hren sei (Ap, Bl. 8 f.). Der Beklagte schloss sich der rechtlichen Wertung des Pr眉fers an und lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 die 脛nderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2003 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Kl盲gers vom 16. November 2007 (Bl. 16 Rbh) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. M盲rz 2009 als unbegr眉ndet zur眉ck (Bl. 51 ff.).
Am 14. April 2009 hat der Kl盲ger Klage erhoben (Bl. 1). Der Senat hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. M盲rz 2011 als unbegr眉ndet abgewiesen. Am 7. April 2011 hat der Kl盲ger die Durchf眉hrung der m眉ndlichen Verhandlung beantragt.
Der Kl盲ger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. M盲rz 2009 die Umsatzsteuer 1999 bis 2003 jeweils auf Null Euro festzusetzen.
Der Kl盲ger vertritt die Auffassung, die als Wing-Tsun-Trainer erzielten Ums盲tze seien steuerfrei. Es handele sich um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung im Sinne des 搂 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Dies werde auch durch die vom zust盲ndigen Kultusministerium des Saarlandes erstellte Bescheinigung best盲tigt. Der Kl盲ger sei seit 鈥 als selbst盲ndiger Lehrer f眉r den Kampfstil Wing-Tsun t盲tig 鈥. Auch Spezialeinsatzkr盲fte von Bundeswehr und der L盲nderpolizeibeh枚rden h盲tten Fortbildungen in seinen Einrichtungen durchf眉hren lassen. Die Qualit盲t der Ausbildung werde auf Verbandsebene definiert und so die Ausbildungsqualit盲t zentral gesichert. In Deutschland sei bereits eine Vielzahl von selbst盲ndigen Wing-Tsun-Trainern t盲tig, die den Beruf eines Kampfkunstlehrers f眉r Wing-Tsun aus眉bten und ebenfalls in der Ausbildung t盲tig seien. Auch handele es sich bei seiner T盲tigkeit um die Vermittlung von Unterrichtsstoff, der in fachlicher und p盲dagogischer Hinsicht geeignet sei, auf den Beruf eines Kampfkunstlehrers vorzubereiten. Daher sei die Wing-Tsun-Schule eine 鈥瀉ndere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung鈥 gem盲脽 搂 4 Nr. 21 a) bb) UStG. In Hessen und Nordrhein-Westfalen seien zudem bereits Wing-Tsun-Lehrer von der Umsatzsteuerpflicht befreit worden.
Dar眉ber hinaus ergebe sich die Befreiung der Leistungen aber auch aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der RL 77/388/EWG. Der Kl盲ger erf眉lle alle pers枚nl...