听
Leitsatz
1. Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie (auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale 眉berl盲sst, berechtigt, wenn die Pr眉fung aller Umst盲nde ergibt, dass der f眉r eine wirtschaftliche T盲tigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungs眉berlassung und Entgelt nicht gel枚st ist.
2. Bei einer defizit盲ren Leistungst盲tigkeit von Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge ist die Mindestbemessungsgrundlage des 搂听10 Abs.听5 UStG grunds盲tzlich nicht (entsprechend) anwendbar.
听
Normenkette
搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听1, 搂听1, 搂听2 Abs.听3 Satz听1 a.F., 搂听4 Nr.听12 Buchst.听a, 搂听10 Abs.听5 UStG, Art.听27 Abs.听1 6. EG-RL (= EWGRL 388/77), Art.听2 Abs.听1 Buchst.听c, Art.听9 Abs.听1 Unterabs.听1 und 2, Art.听132 Abs.听1 Buchst.听m EGRL听112/2006 (=听MwStSystRL), 搂听93 Abs.听3 Satz听2, 搂听118 Abs.听1 und 2 FGO
听
Sachverhalt
Eine Stadt errichtete von 2010 bis 2014 eine Sporthalle mit angrenzender Gastst盲tte. Die vier Hallenteile umfassende Sporthalle sollte nach ihrer Fertigstellung f眉r Zwecke des Schulsports genutzt werden. Zudem beabsichtige die Stadt, die Sporthalle auch an Vereine f眉r Zwecke des Erwachsenensports zu 眉berlassen.
Die Stadt hat die 脺berlassung aller ihrer Sport- und Mehrzweckhallen in einer Entgeltordnung geregelt. Danach erhebt sie f眉r den 脺bungs-, Trainings- und Schulungsbetrieb im Erwachsenensport zur teilweisen Deckung der Betriebskosten eine Nutzungspauschale i.H.v. 1,50听EUR je Stunde und Hallenteil. Die Nutzungspauschale wird auf Grundlage der jeweils mit den Vereinen privatrechtlich vereinbarten Hallenbuchung (Belegungspl盲ne) berechnet. Die Abrechnung erfolgt zweimal j盲hrlich im Voraus. F眉r allgemeine Veranstaltungen der Vereine werden dagegen 0,25听EUR/qm, f眉r kommerzielle Veranstaltungen allgemeiner Art (Veranstaltung von Wirtschaft, Handel und Verkehr) 1听EUR/qm und f眉r kommerzielle Veranstaltungen besonderer Art (Tanz-, Show- und 盲hnliche Veranstaltungen von Privatpersonen oder privaten Interessengruppen) 2听EUR/qm sowie Zuschl盲ge f眉r Sonderleistungen und Nebenkosten erhoben.
Die Kl盲gerin nahm an, bei der 脺berlassung der den Streitfall betreffenden Sporthalle an Vereine werde ein Kostendeckungsgrad von 12,03听% erreicht.
Das FA nahm einen Kostendeckungsgrad von 0听% an und lehnte deshalb den von der Kl盲gerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der Sporthalle 鈥 soweit er anteilig auf die 脺berlassung der Sporthalle an die Vereine entfiel 鈥 in den Umsatzsteuerbescheiden f眉r die Streitjahre (2010 bis 2012) ab. Die Einspr眉che blieben erfolglos.
Das FG (FG Baden-W眉rttemberg, Urteil vom 13.3.2015, 9 K 2732/13, 亿兆体育-Index 8515796) gab der Klage statt. Es nahm an, die Kl盲gerin habe in den Streitjahren beabsichtigt, durch die k眉nftige 脺berlassung der Sporthalle auf privatrechtlicher Grundlage gegen Entgelt eine wirtschaftliche T盲tigkeit auszu眉ben. Die Hallen眉berlassung habe nicht unentgeltlich erfolgen sollen. Ma脽geblich f眉r die Annahme eines Leistungsaustauschs sei lediglich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, da die Nutzungspauschale i.H.v. 1,50听EUR je Stunde und Hallenteil f眉r die Hallen眉berlassung nicht allein f眉r die Betriebskosten erbracht worden sei. Die Gegenleistung sei auch nicht derart von der Hauptleistung abgekoppelt, dass es an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehle. Das Entgelt i.H.v. 1,50听EUR je Stunde und Hallenteil sei f眉r gemeindeeigene Mehrzweckhallen allgemein 眉blich, entspreche der in den Nachbargemeinden durchgef眉hrten Praxis und werde auch von der Gemeindepr眉fungsanstalt nicht beanstandet.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs sei auch nicht rechtsmissbr盲uchlich; denn die Kl盲gerin habe keinen Sachverhalt k眉nstlich geschaffen, um sich einen Steuervorteil zu verschaffen.
听
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA als unbegr眉ndet zur眉ck. Das FG habe zu Recht erkannt, dass eine Leistung (Hallen眉berlassung) gegen Entgelt (1,50听EUR je Stunde und Hallenteil) vorliege. Die wirtschaftliche T盲tigkeit der Kl盲gerin ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das von ihr erhobene Entgelt nur einen geringen Teil der Kosten deckte. Der Zusammenhang zwischen der Leistung und Gegenleistung weise im Streitfall die erforderliche Unmittelbarkeit auf, weil die Stadt ihre Leistung am allgemeinen Markt angeboten hat, das Entgelt markt眉blich ist und von der tats盲chlichen Nutzungsinanspruchnahme abh盲ngt.
Das FG habe gleichfalls zu Recht erkannt, dass die stundenweise 脺berlassung von Sportanlagen nicht nach 搂听4 Nr.听12 Buchst.听a UStG steuerfrei ist und eine m枚gliche Steuerfreiheit nach Art.听132 Abs.听1 Buchst.听m MwStSystRL mangels Berufung dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht.
Die Mindestbemessungsgrundlage des 搂听10 Abs.听5 UStG sei weder direkt noch entsprechend anzuwenden.
听
Hinweis
Gibt es doch eine "Liebhaberei" im Umsatzsteuerrecht, zumindest f眉r die 枚ffentliche Hand? Diese Frage mag sich...