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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mehrzweckhalle durch eine juristische Person 枚ffentlichen Rechts
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Leitsatz (redaktionell)
1. Erstellt eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts eine Mehrzweckhalle und 眉berl盲sst sie diese auf privatrechtlicher Grundlage gegen Entgelt an Vereine im Rahmen des Erwachsenensports, handelt sie als Unternehmer und ist zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten f眉r die Mehrzweckhalle berechtigt.
2. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist f眉r das Vorliegen eines Leistungsaustausches unerheblich.
3. Geht die Finanzverwaltung davon aus, dass aufgrund des sehr niedrigen Entgelts und des sehr hohen Vorsteuerverg眉tungsanspruches die Gefahr einer Steuerumgehung vorliegt, bleibt nur der Weg 眉ber einen Antrag nach Art 395 Abs. 1 MwStSystRL, von der MwStSystRL abweichende Sonderma脽nahmen (z.B. Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage 搂 10 Abs. 5 UStG) einzuf眉hren.
4. Die stundenweise 脺berlassung von Sportanlagen ist nicht gem. 搂 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
5. Der Sonderfall einer Privatentnahme i. S. v. Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL, bei der der Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, liegt nicht vor, wenn die nichtwirtschaftliche T盲tigkeit in der Verwendung f眉r den Hoheitsbereich einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts besteht.
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Normenkette
UStG 搂听15 Abs.听1 Nr. 1, Abs.听2 S. 1 Nr. 1, 搂听2 Abs.听1, 3 S. 1, 搂听3 Abs. 1, 搂听10 Abs. 1, 搂听4 Nr. 12a; KStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 6, 搂听4 Abs. 1; MwStSystRL Art.听167-168, 13, 395 Abs. 1, Art.听132 Abs. 1 Buchst. m, Art.听26 Abs. 1; GemO 搂搂听78, 10 Abs. 2; BW-KAG 搂 13 Abs. 2
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Nachgehend
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Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 10. Oktober 2012, der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 26. M盲rz 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2013 soweit die Besteuerungszeitr盲ume 2010 und 2011 betroffen sind sowie der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 04. Juli 2014 werden dahingehend ge盲ndert, dass im Besteuerungszeitraum 2010 weitere Vorsteuer in H枚he von 205,69 Euro, in 2011 weitere Vorsteuer in H枚he von 682,89 Euro und in 2012 weitere Vorsteuer in H枚he von 12.609,83 Euro festgesetzt werden.
2. Die Kosten der Verfahrens werden zu 14/100 dem Beklagten und zu 86/100 der Kl盲gerin auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch einfache Erkl盲rung abwenden, wenn nicht der Gl盲ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H枚he des vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Kl盲gerin ist eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts und hat im Zeitraum von 2010 bis 2014 eine neue Sporthalle (X) mit angrenzender Gastst盲tte errichtet. Die Gesamtherstellungskosten (brutto) der Halle betrugen x.xxx.xxx Euro.
Die Sporthalle verf眉gt 眉ber einen bestimmten, nur f眉r Sporthallen geeigneten Bodenbelag. Dieser Belag hat die f眉r die jeweiligen Sportarten notwendigen Markierungen. Die Halle ist mit diversen sportlichen Vorrichtungen, insbesondere Turn- und Sportger盲ten ausgestattet (hinsichtlich der Ausstattung wird im Einzelnen auf den Schriftsatz des Kl盲gervertreters vom 04. M盲rz 2015, Bl. 214 ff Gerichtsakte Bezug genommen).
Sie (inkl. der Einrichtungsgegenst盲nde) sollte laut Planung f眉r Sportzwecke durch Vereine und Schulen genutzt werden. Die Nutzung zu Zwecken des Schulsports war unentgeltlich geplant, f眉r die Inanspruchnahme der Sporthalle durch Vereine f眉r 鈥濫rwachsenensport鈥 sollte eine Nutzungspauschale von 1,50 Euro pro Stunde pro Hallenteil (insgesamt vier Hallenteile) erhoben werden, womit maximal ein Kostendeckungsgrad von 12,03 % erreicht werden konnte (vgl. Schreiben des Kl盲gervertreters vom 05. M盲rz 2015, Bl. 217 Gerichtsakte).
Unstreitig plante die Kl盲gerin, in den streitigen Besteuerungszeitr盲umen 14,29 % der Halle zu dem genannten Entgelt in H枚he von 1,50 Euro an Vereine zu 眉berlassen. Die Vorsteuerverg眉tungsanspr眉che aus den Herstellungskosten der Streitjahre entfielen insoweit in 2010 in H枚he von 205,69 Euro, in 2011 in H枚he von 682,89 Euro und in 2012 in H枚he von 12.609,83 Euro auf den f眉r diese Nutzung geplanten Teil der Halle.
Die Kl盲gerin hat die 脺berlassung aller ihrer Sport-/Mehrzweckhallen am 14. Dezember 2005 in einer Entgeltordnung geregelt (Bl. 41 Gerichtsakte). Danach wird f眉r die Inanspruchnahme von Sport-/Mehrzweckhallen f眉r den 脺bungs-,Trainings- und Schulungsbetrieb zur teilweisen Deckung der Betriebskosten eine Nutzungspauschale pro Stunde und Hallenteil von 1,50 Euro erhoben (Erwachsenensport). Die Nutzungspauschale wird anhand der jeweils mit den Vereinen privatrechtlich vereinbarten Hallenbuchung (Belegungspl盲ne) berechnet. Die Abrechnung erfolgt zweimal j盲hrlich im Voraus (Vgl. Satzung Abschnitt B.I.1).
F眉r allgemeine Veranstaltungen der Vereine werden im Gegensatz dazu 0,25 Euro...