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Leitsatz
Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Anspr眉che auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den 眉berlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft 眉bertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage.
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Normenkette
搂 8 Abs. 1 KStG, 搂 6 Abs. 6 Satz 2 EStG
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin ist die Konzernmutter des A鈥怟onzerns. Sie war zu 100听% an der AB-GmbH (GmbH) beteiligt, die ein Vorteils- und Kundenbindungsprogramm entwickelte und betrieb. Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein Organschaftsverh盲ltnis. Die Gesch盲ftst盲tigkeit der GmbH wurde zum 31.12.2009 eingestellt. Sie verf眉gte 眉ber erhebliche Verlustvortr盲ge, w盲hrend die Kl盲gerin erhebliche operative Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die GmbH die durch eigenes operatives Gesch盲ft aufgebauten Verlustvortr盲ge nicht mehr mittelfristig durch eigene Gewinne w眉rde ausgleichen k枚nnen.
Um die Verluste der GmbH "nutzbar" zu machen, schloss die Kl盲gerin zun盲chst mit der G鈥怋ank (G) Wertpapierpensionsgesch盲fte und sodann 眉ber dieselben Wertpapiere mit der GmbH Wertpapierdarlehensgesch盲fte ab. Im Einzelnen:
Am 21.12.2006 vereinbarte die Kl盲gerin mit G (als Pensionsgeber) einen "Rahmenvertrag f眉r Wertpapierpensionsgesch盲fte (Repos)". Im Jahr 2009 (Streitjahr) schloss sie auf Grundlage dieses Rahmenvertrags sodann zw枚lf Wertpapierpensionsgesch盲fte (im Folgenden: jeweils "Einzelabschluss") 眉ber festverzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Obligationen) mit einer (Gesamt鈥)Nominalsumme von 鈥μ鼸UR ab. Die w盲hrend der Laufzeit der Pensionsgesch盲fte auf die Pensionspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile, Kapitalr眉ckzahlungen sowie sonstigen Aussch眉ttungen standen nach den getroffenen Vereinbarungen G zu. Die Kl盲gerin hatte den Gegenwert mit Wertstellung zum Tag der tats盲chlichen Zahlung durch den Emittenten zuz眉glich des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie Steuergutschriften an den Pensionsgeber zu zahlen ("Kompensationszahlung"). Infolge dieser Gesch盲fte leistete die Kl盲gerin im Streitjahr Kompensationszahlungen i.H.v. 鈥μ鼸UR und Pensionszahlungen i.H.v. 鈥μ鼸UR an G und erfasste die Zahlungen aufwandswirksam.
Am 1.7.2009 schloss die Kl盲gerin mit der GmbH (als Darlehensnehmerin) einen "Rahmenvertrag f眉r Wertpapierdarlehen" ab. In diesem Vertrag war vorgesehen, dass die w盲hrend der Laufzeit der Darlehen auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der Darlehensgeberin zustehen sollten; die Darlehensnehmerin sollte entsprechende Kompensationszahlungen an die Darlehensgeberin leisten. Anschlie脽end vereinbarten die Parteien zw枚lf Einzelabschl眉sse 眉ber diejenigen Wertpapiere, die auch den Gegenstand der Wertpapierpensionsgesch盲fte zwischen der Kl盲gerin und der G bildeten (Nominalsumme: 鈥μ鼸UR). Die Vertragsbedingungen wichen von den Regelungen des Rahmenvertrags insbesondere darin ab, dass die w盲hrend der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der GmbH als Darlehensnehmerin zustehen sollten und diese mithin keinerlei Kompensation an die Kl盲gerin zu leisten hatte. In die Laufzeit der einzelnen Darlehensvertr盲ge fielen jeweils die Zinsstichtage. Infolgedessen erhielt die GmbH insgesamt Zinszahlungen i.H.v. 鈥μ鼸UR. Von diesem Betrag entfielen rechnerisch auf die Haltedauer der GmbH 鈥μ鼸UR und auf die 眉brigen Zinslaufzeitr盲ume 鈥μ鼸UR.
Die Wertpapierdarlehensgesch盲fte hatten in der Regel eine kurzfristige Laufzeit (zwei bis sechs Wochen) und waren so gestaltet, dass in den Zeitraum des Gesch盲fts der jeweilige Zinstermin fiel, sodass die Zinsen von der GmbH vereinnahmt wurden. Die Laufzeiten der Wertpapierpensionsgesch盲fte zwischen der G und der Kl盲gerin einerseits sowie der Wertpapierdarlehen zwischen der Kl盲gerin und der GmbH andererseits waren in der 眉berwiegenden Zahl der F盲lle nicht deckungsgleich. In der Regel betrug die Laufzeit des Wertpapierpensionsgesch盲fts einen Tag mehr als die Laufzeit der Wertpapierdarlehensgesch盲fte. Buchhalterisch erfasste die GmbH die auf die Laufzeit der Wertpapierdarlehen entfallenden Ertr盲ge als "laufender Zinsertrag" und die auf die 眉brige Zeit entfallenden Zinsen als "a. o. Ertrag Entry".
In der KSt-Erkl盲rung der GmbH wurden die von den Emittenten der jeweiligen Wertpapiere bezogenen Zinsen als Betriebseinnahmen erfasst und in der Sache i.H.v. 鈥μ鼸UR unmittelbar und vollst盲ndig mit den festgestellten Verlustvortr盲gen verrechnet. Dar眉ber hinaus wurden die Zinseinnahmen im Rahmen der Regelung zur Mindestbesteuerung zu 60听% mit Verlustvortr盲gen entsprechend den Vorgaben des 搂听10d Abs.听2 Satz听1 EStG verrechnet, was zu einem Abbau der seinerzeit bestehenden Verlustvortr盲ge auf der Ebene der GmbH f眉hrte.
Im Rahmen einer Au脽enpr眉fung vertrat das Zentrale Konzernpr眉fungsamt 鈥 die Auffassung, die Kl盲gerin habe aufgrund der unentgeltlichen Wertpapierdarlehensgesch盲fte mit der GmbH dieser einlagef盲hige Verm枚gensgegenst盲nde aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung z...