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Leitsatz
Die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres hat auch dann zu erfolgen, wenn dies allein aus steuerlichen Gr眉nden geschehen soll.
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin, eine GmbH, die in einen Konzern eingebunden war, erstrebte eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Hintergrund war - verk眉rzt dargestellt - im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung k枚rperschaftsteuerliche Verluste geltend machen zu k枚nnen. Dies stellte die Kl盲gerin auch so in einem Schreiben an das Finanzamt dar, mit dem sie die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres beantragte. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies hierzu auf die Verwaltungsauffassung, die sich auf die Rechtsprechung des BFH st眉tzte, dass eine Umstellung des Wirtschaftsjahres allein aus steuerlichen Gr眉nden nicht zul盲ssig sei. Vielmehr seien betriebliche und wirtschaftliche Gr眉nde erforderlich. Die Kl盲gerin machte in ihrem Einspruch geltend, es komme allein darauf an, dass die Umstellung nicht willk眉rlich und missbr盲uchlich erfolge. Nach Zur眉ckweisung des Einspruchs wandte sich die Kl盲gerin an das zust盲ndige Finanzgericht M眉nster.
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Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt. Die Kl盲gerin habe hier - so das Finanzgericht M眉nster - einen Anspruch auf Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres. Zwar handele es sich bei der Entscheidung des Finanzamts um eine Ermessensentscheidung, doch sei hier das Ermessen auf Null reduziert, sodass das Finanzamt zustimmen m眉sse. Aus dem Sinn und Zweck der ma脽geblichen Regelung in 搂 7 Abs. 4 Satz 3 KStG sei ersichtlich, dass das Finanzamt die Zustimmung nur dann verweigern d眉rfe, wenn die Umstellung missbr盲uchlich erfolge. Hierbei sei lange anerkannt, dass wirtschaftliche Gr眉nde immer eine Umstellung des Wirtschaftsjahres erm枚glichen. Dar眉ber hinaus seien aber auch zul盲ssige steuerliche Erw盲gungen als ausreichend anzusehen. Da hier die Nutzung von Verlustvortr盲gen als zul盲ssiger steuerlicher Grund anzusehen sei, habe sich das Finanzamt der Zustimmung nicht verweigern d眉rfen.
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Hinweis
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist als zutreffend anzusehen. Entgegen der langj盲hrigen Rechtsprechung des BFH, die vom Finanzgericht ausf眉hrlich dargestellt wird, m眉ssen nicht zwingend wirtschaftliche Gr眉nde vorliegen, damit das Finanzamt einem Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres zuzustimmen hat. Allerdings ist auch die Rechtsprechung in dieser Hinsicht schon bisher als durchaus uneinheitlich anzusehen gewesen (s. auch ausf眉hrlich Frotscher, in Frotscher/Dr眉en, KStG, 搂 7 KStG Rz. 35 ff., Stand 5.10.2022). Sinn und Zweck der Regelung, dass das Finanzamt bei einer Umstellung des Wirtschaftsjahres zustimmen muss, ist die Vermeidung von missbr盲uchlichen Umstellungen. Die Ausnutzung von zul盲ssigen steuerlichen Gestaltungsm枚glichkeiten kann aber nicht - oder zumindest im Regelfall nicht - missbr盲uchlich sein. Insofern ist dem Finanzgericht in vollem Umfang zuzustimmen.
Bleibt zu hoffen, dass der BFH das Urteil best盲tigt. Die Revision wurde n盲mlich wegen der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nster, Urteil vom 08.08.2024, 10 K 864/21 AO