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Leitsatz
Ob Investmentanteile aufgrund einer voraussichtlich dauernden Minderung ihres Werts nach 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden k枚nnen, ist bei der gebotenen typisierenden Gesetzesauslegung nach den f眉r b枚rsennotierte Aktien geltenden Grunds盲tzen zu entscheiden, wenn das Verm枚gen des Investmentfonds 眉berwiegend in an B枚rsen gehandelten Aktien angelegt ist.
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Normenkette
搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin, eine AG, erwarb zur Sicherung von R眉ckzahlungsanspr眉chen ihrer Gesch盲ftspartner in den Jahren 1999 und 2000 u.a. zu ihrem Anlageverm枚gen geh枚rende Anteilsscheine an drei Wertpapierfonds, die das bei ihnen eingelegte Geld 眉berwiegend entweder direkt oder indirekt (als sog. Dachfonds) zum Erwerb von Aktien verwendet haben (im Folgenden: Aktienfonds). Bei der Ermittlung ihres im Streitjahr (2000) erzielten Einkommens nahm die Kl盲gerin Teilwertabschreibungen vor, die sie nach den Unterschiedsbetr盲gen zwischen den Anschaffungskosten der Anteile an den Aktienfonds und den zum Bilanzstichtag (31.12.2000) gesunkenen Depotwerten (R眉cknahmepreisen) bestimmte.
Das FA erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an. Die anschlie脽ende Klage hatte Erfolg (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2010, 1 K 2237/07, 亿兆体育-Index 2621235, EFG 2011, 953).
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Entscheidung
Der BFH hat das FG best盲tigt und damit dem einschl盲gigen BMF-Schreiben widersprochen (vom 5.7.2011, BStBl I 2011, 735). Er verweist die Sache an das FG nur deswegen zur眉ck, damit dieses noch ausstehende Sachaufkl盲rung bewirken kann.
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Hinweis
1. Die Entscheidung liegt voll (und in weiten Bereichen wortgleich) auf der Ebene des ebenfalls am 21.9.2011 ergangenen Urteils I R 89/10 (BFH/NV 2012, 306 und in diesem Heft auf S.听81) und 眉bertr盲gt jene Grunds盲tze zur "voraussichtlich dauernden Wertminderung" gem. 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG n.F. auch auf Investmentanteile, wenn das Verm枚gen des Investmentfonds 眉berwiegend aus Aktien besteht, die an B枚rsen gehandelt werden (sog. Aktienfonds). Angesichts der f眉r die Auslegung des 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG 1997 n.F. gebotenen Typisierung ist es zu vernachl盲ssigen, dass dem Verm枚gen eines solchen Fonds (Aktienfonds) z.B. auch festverzinsliche Wertpapiere angeh枚ren k枚nnen, f眉r die ein Kursverlust regelm盲脽ig nicht die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung rechtfertigt.
2. Auch insoweit widerspricht der BFH der Verwaltungspraxis (im BMF-Schreiben vom 5.7.2011, BStBl听I 2011, 735), nach dem die f眉r die Teilwertabschreibung b枚rsengehandelter Aktien entwickelten Rechtsregeln sinngem盲脽 auch auf nicht b枚rsennotierte Anteile an Investmentfonds Anwendung finden sollen, wenn deren Verm枚gen 眉berwiegend in an B枚rsen gehandelten Aktien angelegt ist. Jene Rechtsregeln hat der BFH in besagtem Urteil vom 21.9.2011, I R 89/10 (BFH/NV 2012, 306 und in diesem Heft auf S.听81) nun endg眉ltig verworfen.
3. Einzelheiten zu alledem ergeben sich aus den Hinweisen zu jener Entscheidung. Weitere Erl盲uterungen dazu er眉brigen sich.
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Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.9.2011 鈥 I R 7/11