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Kommentar
Gesamt眉bersicht der Kaufkraftzuschl盲ge Bild: Corbis Das BMF ver枚ffentlicht regelm盲脽ig Informationen zur Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs. Fallen Lebenshaltungskosten an einem ausl盲ndischen Dienstort h枚her aus als in Deutschland, zahlen Arbeitgeber ihren dort t盲tigen Arbeitnehmern regelm盲脽ig einen Kaufkraftausgleich. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben diese Zahlungen in Deutschland (lohn-)steuerfrei.
Wenn Arbeitnehmer im Ausland t盲tig sind, zahlt der Arbeitgeber ihnen h盲ufig Auslandszuschl盲ge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschl盲ge und des Kaufkraftausgleichs ist in 搂 3 Nr. 64 EStG geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise:
- Auslandsbedienstete im 枚ffentlichen Dienst
- Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen
- Arbeitnehmer der Privatwirtschaft
Auslandsbedienstete im 枚ffentlichen Dienst
搂 3 Nr. 64 Satz 1 EStG erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inl盲ndischen juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts in einem Dienstverh盲ltnis stehen und daf眉r Arbeitslohn aus einer inl盲ndischen 枚ffentlichen Kasse beziehen. Deren Bez眉ge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn 眉bersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen T盲tigkeit im Inland zustehen w眉rde. Beg眉nstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG):
Hinweis: Zu beachten ist, dass Werbungskosten beim Erhalt steuerfreier Bez眉ge nur anteilig abziehbar sind (K眉rzung nach 搂 3c Abs. 1 EStG).
Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen
搂 3 Nr. 64 Satz 2 EStG 眉bertr盲gt die Steuerbefreiung nach Satz 1 auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverh盲ltnis zu einer anderen Person als einer inl盲ndischen juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung f眉r die Steuerbefreiung von Bez眉gen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grunds盲tzen des BBesG ermittelt, aus einer 枚ffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus 枚ffentlichen Mitteln aufgebracht wird.
Hinweis: Erfasst werden von dieser Vorschrift die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums f眉r Luft-und Raumfahrt e. V., der Max-Planck-Gesellschaft, des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, des Deutschen Entwicklungsdienstes und der Gesellschaft f眉r technische Zusammenarbeit (BT-Drucks. 14/6877).
Arbeitnehmer der Privatwirtschaft
搂 3 Nr. 64 Satz 3 EStG regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gew盲hrter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt.
Hinweis: Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des 枚ffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbez眉ge steuerbefreit erhalten.
Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der f眉r vergleichbare Auslandsdienstbez眉ge im 枚ffentlichen Dienst nach 搂 55 BBesG gezahlt werden k枚nnte. Erfasst werden von der Befreiung nach Satz 3 nur Arbeitnehmer, die f眉r einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandt werden und dort einen Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt begr眉nden.
Gesamt眉bersichten 眉ber die Kaufkraftzuschl盲ge
Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den S盲tzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbez眉gen im 枚ffentlichen Dienst. Die H枚he der Kaufkraftzuschl盲ge wird allj盲hrlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) ver枚ffentlicht - die Gesamt眉bersichten werden zudem viertelj盲hrlich fortgeschrieben.
Mit der aktuellen Bekanntmachung hat das BMF nun die Gesamt眉bersicht 眉ber die Kaufkraftzuschl盲ge zum 1.1.2025 (mit Zeitraum ab dem 1.1.2020) ver枚ffentlicht.
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Link zur Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 21.01.2025 - IV C 5 - S 2341/00025/004/006