听(1) 1Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanit盲ren oder unterst眉tzenden Ma脽nahme, die auf Grund eines 脺bereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder 眉berstaatlichen Einrichtung oder mit einem ausw盲rtigen Staat im Ausland oder au脽erhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). 2Dies gilt f眉r
听 1. |
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung, |
听 2. |
Eins盲tze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach 搂 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, f眉r Bau und Heimat und dem Ausw盲rtigen Amt Einvernehmen 眉ber das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, |
听 3. |
humanit盲re Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkr盲fte nach 搂 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Ausw盲rtigen Amt Einvernehmen 眉ber das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, |
听 4. |
Ma脽nahmen der Streitkr盲fte, die keine humanit盲ren Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach 搂 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Ausw盲rtigen Amt Einvernehmen 眉ber das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder |
听 5. |
Eins盲tze der Bundespolizei nach den 搂搂 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschlie脽lich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes f眉r Migration und Fl眉chtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes f眉r Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, f眉r Bau und Heimat und dem Ausw盲rtigen Amt Einvernehmen 眉ber das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht. |
3Satz 1 gilt entsprechend f眉r eine Verwendung im Ausland oder au脽erhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschlie脽lich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
听 1. |
unmittelbar vorzubereiten oder |
听 2. |
unmittelbar im Anschluss endg眉ltig abzuschlie脽en, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umst盲nde nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland m枚glich ist. |
听(2) 1Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt f眉r eine besondere Verwendung im Ausland, die mit au脽ergew枚hnlichen Risiken und Gef盲hrdungen verbunden ist. 2Dies gilt f眉r
听 1. |
Angeh枚rige der Spezialkr盲fte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterst眉tzung der Spezialkr盲fte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Ma脽nahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat, |
听 2. |
Angeh枚rige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterst眉tzung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, f眉r Bau und Heimat eine Ma脽nahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat. |
听(3) 1Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenverg眉tung ab. 2Dazu geh枚ren insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterk眉nften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchf眉hrung in einem Konfliktgebiet. 3Er wird f眉r jeden Tag der Verwendung gew盲hrt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen f眉r jede Verwendung festgesetzt. 4Der Tagessatz der h枚chsten Stufe betr盲gt 153 Euro [Bis 05.03.2025: 145 Euro]. 5Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der n盲chstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. 6In den F盲llen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der h枚chsten Stufe gew盲hrt. 7Die endg眉ltige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. 8Abschlagszahlungen k枚nnen monatlich im Voraus geleistet werden. 9Ein Anspruch auf Auslandsdienstbez眉ge an einem anderen ausl盲ndischen Dienstort bleibt unber眉hrt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausl盲ndischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach 搂 53 angerechnet.
听(4) 1Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausl盲ndischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten f眉r Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise r眉ckwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausl盲ndischen Dienstort die Vorschriften 眉ber den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. 2Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehrau...