Dipl.-Finanzwirt Arthur R枚ck
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Leitsatz
Die Vermietung von Kfz-Stellpl盲tzen anl盲sslich von Autom盲rkten ist eine nach 搂 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung an die potenziellen Verk盲ufer der Kraftfahrzeuge, wenn die erbrachten weiteren Leistungen an die potenziellen Kfz-Verk盲ufer unwesentlich und damit nicht leistungsbestimmend sind. Jedoch entf盲llt die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine Vermietung von Pl盲tzen f眉r das Abstellen von Fahrzeugen im Sinne des 搂 4 Nr. 12 Satz 2 UStG handelt.
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin veranstaltete in den Streitjahren 2013-2017 an verschiedenen Standorten Autom盲rkte und vermietete Pkw-Verkaufspl盲tze an private und gewerbliche Verkaufsinteressenten. Nach Entgeltentrichtung durften die Verk盲ufer innerhalb der Verkaufsfl盲che an dem zugewiesenen Stellplatz ihren Pkw anbieten. Das anwesende Kassen- und Ordnungspersonal der Kl盲gerin leistete keine Unterst眉tzung bei den Verkaufsprozessen. Ein der Kl盲gerin geh枚rendes Geldscheinpr眉fger盲t durften die Verk盲ufer benutzen. Bei den Autom盲rkten auf dem Gel盲nde von Autokinos gab es sogenannte Snackbars in feststehenden Geb盲uden. Insoweit hatten Besucher und Verk盲ufer die gleichen Preise zu bezahlen. Teilweise boten Drittanbieter die Erstellung von Autokennzeichen gegen Entgelt an.
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Entscheidung
Zwar erbringt die Kl盲gerin nach Auffassung des FG eine Grundst眉cksvermietung, jedoch handelt es sich dabei um eine nach 搂 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreite Vermietung von Pl盲tzen f眉r das Abstellen von Fahrzeugen.
Die Vermietung von Kfz-Stellpl盲tzen anl盲sslich von Autom盲rkten ist eine nach 搂 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung an die potenziellen Verk盲ufer der Kfz, wenn die erbrachten weiteren Leistungen an die potenziellen Kfz-Verk盲ufer wie hier unwesentlich und damit nicht leistungsbestimmend sind. Im Streitfall erbrachte die Kl盲gerin als weitere zus盲tzliche Leistungen unter anderem die Stellung von Kassen- und Ordnungspersonal und eines Geldscheinpr眉fger盲ts sowie den Verkauf von Essen und Trinken an Snackbars gegen extra Entgelt. Hierbei handelt es sich jedoch im Verh盲ltnis zur Platzvermietung nur um geringf眉gige Leistungen. So unterst眉tzte das oben genannte Personal des Kl盲gers die Verk盲ufer nicht bei den Verkaufsprozessen. Auch konnten Dienstleistungen von Drittanbietern der Kl盲gerin nicht zugerechnet werden. Der Verkauf von Essen und Trinken an den Snackbars gegen gesondertes Entgelt durch die Kl盲gerin war nicht untrennbar mit der Vermietungsleistung an die Verk盲ufer verbunden. Die genannten zus盲tzlichen Leistungen der Kl盲gerin sind so unwesentlich, dass die Leistungen der Kl盲gerin insgesamt als Vermietung eines Stellplatzes f眉r ein Fahrzeug anzusehen sind.
Diese geringf眉gigen zus盲tzlichen Leistungen f眉hren dazu, dass es sich nicht um eine Zurverf眉gungstellung einer "Automarktplattform" handelt (im Gegensatz zu FG M眉nchen, Urteil v. 29.9.2021, 3 K 2294/18).
Nach 搂 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist die Vermietung von Pl盲tzen f眉r das Abstellen von Fahrzeugen unter anderem nicht befreit. Zwar gibt es f眉r den insoweit ma脽geblichen Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL von der deutschen Sprachfassung abweichende Sprachfassungen anderer EU-Staaten, die auf einschr盲nkendes Verst盲ndnis im Sinne von "Parken" hinweisen. Daher ist bei abweichenden Sprachfassungen die Bedeutung des betroffenen Ausdrucks anhand von Sinn und Zweck der betroffenen EU-Regelung auszulegen. R眉ckausnahmen von Steuerbefreiungen (hier 搂 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) sind nicht eng auszulegen. Sinn und Zweck der Befreiung von Vermietungsleistungen sind soziale Gr眉nde gewesen. Diese sozialen Gr眉nde liegen z. B. bei der Vermietung von Bootliegepl盲tzen nicht vor, sodass diese von der R眉ckausnahme erfasst werden, vgl. EuGH, Urteil v. 3.3.2005, C-428/02 (Fonden Marselisborg Lystb氓dehavn). Nach dem EuGH gilt die R眉ckausnahme generell f眉r die Vermietung von Pl盲tzen f眉r das Abstellen von Bef枚rderungsmitteln; sie umfasst daher nach Auffassung des FG auch die Vermietung von Stellpl盲tzen zum Abstellen f眉r von zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge. Bei dieser Leistung treffen zudem die sozialen Gr眉nde f眉r die Befreiung von Vermietungsleistungen ebenfalls nicht zu.
Im Streitfall hat die Kl盲gerin solche Vermietungsleistungen ausgef眉hrt und diese stellen nicht nur Nebenleistungen dar. Die Kl盲gerin hat selbst einger盲umt, dass sie Kfz-Anbietern lediglich die Berechtigung einr盲ume, eine Verkaufsfl盲che in Form eines Stellplatzes zu nutzen.
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Hinweis
Ob 搂 4 Nr. 12 Satz 2 UStG aufgrund der unterschiedlichen Sprachfassungen nicht die Vermietung von Fl盲chen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge umfasst, lie脽 der BFH bislang offen (BFH, Urteil v. 29.3.2017, XI R 20/15). Deshalb hat das FG die Revision zugelassen.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nchen, Urteil v. 30.01.2024, 5 K 1078/23