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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Steuerpflicht der Vermietung von Fahrzeugstellpl盲tzen gilt auch f眉r Bootsliegepl盲tze, Boote sind "Fahrzeuge"
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Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung von Grundst眉cken die Vermietung von Liegepl盲tzen f眉r das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellpl盲tzen im Hafen f眉r die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.
2. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der Begriff 鈥濬ahrzeuge鈥 Boote umfasst.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b
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Beteiligte
Fonden Marselisborg Lystb氓dehavn |
Fonden Marselisborg Lystb氓dehavn |
Fonden Marselisborg Lystb氓dehavn |
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Verfahrensgang
Vestre Landsret (D盲nemark) (Entscheidung vom 15.11.2002) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Artikel 13 Teil B Buchstabe b 鈥 Steuerbefreiungen 鈥 Vermietung von Grundst眉cken 鈥 Vermietung von Pl盲tzen f眉r das Abstellen von Fahrzeugen 鈥 Bootsliegepl盲tze 鈥 Lagerung von Booten an Land鈥
In der Rechtssache C-428/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (D盲nemark) mit Entscheidung vom 15. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2002, in dem Verfahren
Fonden Marselisborg Lystb氓dehavn
gegen
Skatteministeriet
und
Skatteministeriet
gegen
Fonden Marselisborg Lystb氓dehavn
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung von Kammerpr盲sident A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet, J. Malenovsk媒 und U. L玫hmus (Berichterstatter),
Generalanw盲ltin: J. Kokott,Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 23. September 2004,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
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des Fonden Marselisborg Lystb氓dehavn, vertreten durch L. Henriksen und M. Andersen, advokaterne,
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des Skatteministeriet und der d盲nischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollm盲chtigten im Beistand von P. Biering, advokat,
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der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos und K. Georgiadis als Bevollm盲chtigte,
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der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und T. Fich als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 14. Oktober 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 384, S. 47) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Fonden Marselisborg Lystb氓dehavn (Fonds Jachthafen Marselisborg [D盲nemark], im Folgenden: FML) und Skatteministeriet (d盲nisches Finanzministerium) einerseits sowie zwischen Letzterem und dem FML andererseits 眉ber die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der Vermietung von Liegepl盲tzen im Wasser und von Stellpl盲tzen an Land f眉r die Winterlagerung f眉r Sportboote in einem Jachthafen.
Rechtlicher Rahmen
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
3
Nach ihrer elften Begr眉ndungserw盲gung bezweckt die Sechste Richtlinie u. a., im Hinblick auf eine gleichm盲脽ige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen aufzustellen.
4
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer 鈥濴ieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt鈥.
5
Artikel 4 Abs盲tze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
鈥(1)听听听听听 Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2)听听听听听听 Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.鈥
6
Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt X 鈥 Steuerbefreiungen 鈥 lautet:
鈥濽nbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten...