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Leitsatz
Die europ盲ischen Grundfreiheiten eines Grenzg盲ngers werden durch den beschr盲nkten Sonderausgabenabzug auch dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedstaat die entsprechenden Altersrenten aufgrund des ihm durch das DBA mit der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Besteuerungsrechts vollst盲ndig der Besteuerung unterwirft.
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Normenkette
搂听10 Abs.听3 EStG a.F., Art.听13 Abs.听5, Art.听14 Abs.听2 DBA-Frankreich, Art.听39 EGV
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin ist Franz枚sin und erzielt in Frankreich als Grenzg盲ngerin Eink眉nfte aus nicht selbstst盲ndiger Arbeit, die sie gem. Art.听13 Abs.听5 DBA Frankreich in Deutschland versteuert. 1999 und 2000 wurden ihre in Frankreich geleisteten Sozialversicherungsbeitr盲ge im Rahmen der H枚chstbetr盲ge des 搂听10 Abs.听3 EStG a.F. als Sonderausgaben ber眉cksichtigt. In dem 鈥 erfolglosen 鈥 Einspruchsverfahren wandte sie sich u.a. gegen den beschr盲nkten Sonderausgabenabzug mit dem Argument, dass in Frankreich die Beitr盲ge f眉r die Sozialversicherungen vollst盲ndig absetzbar seien, daf眉r aber die Renteneink眉nfte, deren Besteuerungsrecht Frankreich gem. Art.听14 Abs.听2 DBA Frankreich zugewiesen worden sei, voll versteuert w眉rden.
Das FG wies die Klage ab (FG des Saarlandes, Urteil vom 21.06.2006, 1 K 394/02, 亿兆体育-Index 1548791, EFG 2006, 1333). Die steuerliche Behandlung der Einzahlungen der Kl盲gerin in die Rentenkassen und die Besteuerung ihrer sp盲teren Renteneink眉nfte verletze weder die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreiz眉gigkeit nach Art.听39 EGV noch das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art.听12 EGV.
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Entscheidung
Der BFH sah dies aus den oben dargestellten Gr眉nden ebenso und wies die Revision als unbegr眉ndet zur眉ck.
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Hinweis
1. Die Regelungen f眉r Grenzg盲nger in den DBA sollen eigentlich die Situation der Grenzg盲nger steuerlich erleichtern. Manchmal f眉hren sie aber auch zu einer nicht geplanten steuerlichen Benachteiligung, wie der vorliegende Fall zeigt: Die Kl盲gerin hat in ihrer aktiven Zeit nur die M枚glichkeit, ihre Sozialversicherungsbeitr盲ge 鈥 wie jeder andere in Deutschland arbeitende Arbeitnehmer auch 鈥 in dem begrenzten Umfang des 搂听10 Abs.听3 EStG geltend zu machen. Im Gegensatz zu diesem wird sie ihre Renteneink眉nfte in Frankreich in fast vollem Umfang zu versteuern haben, da Frankreich das Besteuerungsrecht f眉r die Sozialversicherungsrenten durch das DBA zugewiesen erhalten hat.
2. Ursache f眉r die Benachteiligung ist, dass die steuerliche Ber眉cksichtigung der Vorsorgeaufwendungen und die Besteuerung der daraus resultierenden Alterseink眉nfte zwei unterschiedlichen Steuerrechten zugewiesen wurden, die im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseink眉nfte auf unterschiedlichen Besteuerungsans盲tzen beruhen: W盲hrend Frankreich relativ konsequent das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung verfolgt hat, lie脽 und l盲sst Deutschland den Abzug der Zukunftssicherungsleistungen lediglich in einem begrenzten Umfang zu, besteuert aber die Sozialversicherungsrenten lediglich mit einem Ertragsanteil bzw. Besteuerungsanteil.
3. Diese Benachteiligung verst枚脽t aber nicht gegen die europ盲ischen Grundfreiheiten. Zwar ist der Schutzbereich der Arbeitnehmerfreiz眉gigkeit betroffen, die infrage stehende Bestimmung des 搂听10 EStG a.F. verletzt die Grundfreiheit des Art.听39 EGV nicht.
4. Da nach dieser Vorschrift inl盲ndische und ausl盲ndische Sozialversicherungsbeitr盲ge gleich (schlecht) behandelt werden, kann darin keine Diskriminierung liegen. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von den Rechtssachen Bachmann (EuGH, Urteil vom 28.01.1992, C-204/90, Slg. 1992, I 249) und Danner (EuGH, Urteil vom 03.10.2002, C-136/00, BFH/NV Beilage 2003, 87), da in diesen F盲llen das Steuerrecht die Zahlungen an gebietsfremde Versicherer im Gegensatz zu Zahlungen an inl盲ndische Versicherer als nicht abziehbar behandelte.
5. Es liegt auch keine Diskriminierung darin, dass die in- und ausl盲ndischen Vorsorgeaufwendungen steuerlich gleich behandelt werden, obwohl die daraus resultierenden Alterseink眉nfte unterschiedlich besteuert werden. Der BFH folgt insoweit einer "isolierenden Betrachtungsweise" und bezieht weder eine fr眉here noch eine sp盲tere steuerliche Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat in die Untersuchung mit ein.
6. Eine Beeintr盲chtigung der Arbeitnehmerfreiz眉gigkeit der Kl盲gerin h盲tte nach Auffassung des BFH daher nur dann bejaht werden k枚nnen, wenn Deutschland und Frankreich europarechtlich dazu verpflichtet gewesen w盲ren, entweder in dem DBA die Besteuerungsbefugnisse so aufzuteilen, dass das Besteuerungsrecht der Alterseink眉nfte und die Verpflichtung zur steuerlichen Ber眉cksichtigung der vorausgehenden Altersvorsorgeaufwendungen听demselben Staat zugewiesen werden, oder ihr nationales Steuerrecht so zu harmonisieren, dass es zu der drohenden Doppelbesteuerung nicht kommen kann.
7. Solche Verpflichtungen lehnt der BFH mit Blick auf den gegenw盲rtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts ab. Zum einen sei es anerkannt, dass die Mitgliedstaaten nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstie脽en, wenn sie sich bei der Auft...