0 Rechtsentwicklung
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Rz. 1
Die Vorschrift (vormals 搂听173) ist durch das Dritte Gesetz f眉r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl.听I S.听2848) redaktionell ge盲ndert (Umbenennung der "Bundesanstalt f眉r Arbeit" in "Bundesagentur f眉r Arbeit"). Die Vorschrift ist in der Folge durch Art.听2 Nr.听18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl.听I S.听2854) zum 1.4.2012 ge盲ndert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der听搂搂听169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) nun in die 搂搂听95 ff. 眉berf眉hrt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen 脛nderungen gekommen w盲re (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begr眉ndung zu Art.听2 Nr.听18 S.听102). Zuletzt ist die Vorschrift durch Art.听159 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S.听626) mit Wirkung zum 5.4.2017 ge盲ndert worden. Dabei sind in Abs.听1 Satz听1 die W枚rter "oder elektronisch"听eingef眉gt worden.听
1 Allgemeines
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Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt in Abs.听1 die Einzelheiten zur Frage wer und unter welchen Modalit盲ten die Anzeige 眉ber den Arbeitsausfall gegen眉ber der Bundesagentur f眉r Arbeit zu erstatten ist. Die Vorschrift regelt insoweit die erste Stufe des zweistufigen Verfahrens bei der Beantragung von Kug. Auf der 2. Stufe ist ein Antrag der einzelnen von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer erforderlich. In Abs.听2 ist der Leistungszeitpunkt f眉r das Kug geregelt. Schlie脽lich ist in Abs.听3 die Verpflichtung der Agentur f眉r Arbeit enthalten, dem Anzeigenden einen schriftlichen Bescheid 眉ber das Vorliegen des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzung zu erteilen.
2 Rechtspraxis
2.1 Anzeige des Arbeitsausfalls (Abs.听1)
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Rz. 3
Nach Abs.听1 Satz听1 ist der Arbeitsausfall bei der Agentur f眉r Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung f眉r die Gew盲hrung von Kug (Bieback, in: BeckOK, SGB听III, 搂听99 Rz.听1). Sie wirkt erst mit dem Eingang bei der zust盲ndigen Agentur f眉r Arbeit. Bei einer Fristvers盲umung ist deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht m枚glich (K眉hl, in: Brand, SGB听III, 搂听99 Rz.听6; a.听A. Bieback, in: Gagel, SGB听III, 搂听99 Rz.听31 analoge Anwendung von 搂听27 SGB听X). Einer Anzeige bedarf es beim Saison-Kug nach 搂听101 Abs.听7 nicht, wenn der Arbeitsausfall ausschlie脽lich auf unmittelbar witterungsbedingten Gr眉nden beruht.
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Rz. 4
Die Anzeige ist eine empfangsbed眉rftige听枚ffentlich-rechtliche Erkl盲rung 眉ber das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen (Bieback, in: Gagel, SGB听III, 搂听99 Rz.听11). Der konkrete Inhalt der Anzeige ist vom Gesetzgeber nicht n盲her umschrieben worden. H.M. ist jedoch, dass die Anzeige einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss. Dazu geh枚rt die Angabe des Absenders, des Adressaten, des Umfangs des Arbeitsausfalls, die Angabe, ob sich der Arbeitsausfall auf den gesamten Betriebe oder eine Betriebsabteilung bezieht und dem Ziel, Kurzarbeiter zu beantragen. Soll Kug nach 搂听101 bezogen werden, hat sich die Anzeige auf die Verh盲ltnisse der in der betriebsorganisatorisch eigenst盲ndigen Einheit zusammenfassenden Arbeitnehmer, den Anlass der Zusammenfassung und die Vermeidung anzeigepflichtiger Entlassung nach 搂听17 KSchG zu erstrecken.
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Rz. 5
Wie bereits oben beschrieben erfolgt die Gew盲hrung des Kug in einem zweistufigen Verfahren. In der Anzeige liegt daher grunds盲tzlich kein Antrag, denn Anzeige (搂听99) und Antrag (搂听323) sind per Gesetz deutlich voneinander getrennt (BSG, Urteil v. 6.4.2000, B 11 AL 81/99 R; K眉hl, in: Brand,听SGB听III, 搂听99 Rz.听3; Bieback, in: Gagel, SGB听III, 搂听99 Rz.听18). Die Anzeige des Arbeitsausfalls und und der Antrag auf Kug k枚nnen zeitgleich gestellt werden (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB听III, 搂听99 Rz.听8).听Soll mit der Anzeige ein Antrag verbunden werden, muss dies ausdr眉cklich und deutlich, z.听B. durch ein Extrablatt mit der Anzeige erfolgen (BSG, a.听a.听O.).
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Rz. 6
Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten. F眉r die Schriftform ist die Einhaltung der Form nach听搂听126 BGB erforderlich. Die Erkl盲rung 眉ber den Arbeitsausfall ist also vom Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter eigenh盲ndig zu unterschreiben. Nicht erforderlich ist, dass ein bestimmtes Formular benutzt wird. Eine m眉ndliche oder telefonische Anzeige ist unwirksam (Fachliche Weisungen der BA zu 搂听99, Stand: 12/2018; K眉hl, in: Brand, SGB听III, 搂听99 Rz.听5; Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB听III, 搂听99 Rz.听11). Die Anzeige braucht vom Arbeitgeber aber nicht pers枚nlich erstattet werden. Eine telegrafische oder fernschriftliche Anzeige erf眉llt das Erfordernis der Schriftform, wenn sie hinreichend individualisiert ist (Bieback, in: BeckOK, SGB听III, 搂听99 Rz.听3; ders., in: Gagel, SGB听III, 搂听99 Rz.听19; K眉hl, a.听a.听O.). Wirksam ist auch eine Anzeige mittels E-Mail (K眉hl, in: Brand,听SGB听III, 搂听99 Rz.听5). Eine Vertretung ist zul盲ssig, z.听B. durch Prokuristen, Handlungsbevollm盲chtigen, Betriebsratsvorsitzenden.
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