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Beteiligte
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 1999 wird zur眉ckgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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I
Der Rechtsstreit betrifft Kurzarbeitergeld (Kug) sowie Beitragszusch眉sse zur Rentenversicherung.
Die Kl盲gerin zeigte dem zust盲ndigen Arbeitsamt mit Schreiben vom 30. M盲rz 1993 unter Verwendung eines von der Beklagten zur Verf眉gung gestellten Formulars und einer Personal-Liste an, da脽 in ihrer betriebsorganisatorisch eigenst盲ndigen Einheit 鈥濬ertigungsbereich und Hilfsbetriebe鈥 wegen stark r眉ckl盲ufigen Auftragseingangs vom 1. April 1993 bis voraussichtlich 31. Juli 1993 die regelm盲脽ige betriebs眉bliche Arbeitszeit herabgesetzt werde. Nach 脺berpr眉fung erkannte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 30. April 1993 an, da脽 die in den 搂搂 63 und 64 Abs 1 des Arbeitsf枚rderungsgesetzes (AFG) genannten Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung von Kug erf眉llt seien. Kug werde deshalb den vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmern der Betriebsabteilung (gem盲脽 der eingereichten Namensliste) ab 1. April 1993 f眉r die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, l盲ngstens jedoch bis 31. Juli 1993 gew盲hrt. In dem Bescheid wird weiter ausgef眉hrt, da脽 das Kug jeweils f眉r einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zu beantragen sei; der Antrag sei in doppelter Ausfertigung innerhalb einer Ausschlu脽frist von drei Monaten 鈥 beginnend mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage l盲gen, f眉r die die Leistungen begehrt w眉rden 鈥 beim Arbeitsamt einzureichen. Aufgrund von nach Ablauf der Ausschlu脽frist eingehenden Antr盲gen k枚nnten keine Leistungen gew盲hrt werden. Die Kl盲gerin f眉hrte die Kurzarbeit durch, jedoch nicht mehr im Juli 1993.
Am 14. Oktober 1993 reichte die Kl盲gerin beim Arbeitsamt jeweils drei Formularantr盲ge sowie Abrechnungslisten mit den ma脽geblichen Daten der betroffenen Arbeitnehmer (ua ausgefallene Arbeitsstunden, Auszahlungsbetr盲ge) ein und beantragte jeweils f眉r die Gew盲hrungszeitr盲ume April bis Juni 1993 Kug sowie Zusch眉sse zu ihren Aufwendungen f眉r die Rentenversicherung (insgesamt 65.527,95 DM f眉r April, 74.300,41 DM f眉r Mai und 42.346,10 DM f眉r Juni). Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da die Ausschlu脽frist gem盲脽 搂 72 Abs 2 AFG 鈥 眉ber die sie die Kl盲gerin schriftlich und m眉ndlich unterrichtet habe 鈥 zum Zeitpunkt des Antragseinganges bereits abgelaufen gewesen sei (Bescheid vom 18. Oktober 1993, Widerspruchsbescheid vom 2. M盲rz 1994).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Januar 1997). Es hat sich im wesentlichen der in den Bescheiden gegebenen Begr眉ndung angeschlossen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Kl盲gerin zur眉ckgewiesen (Urteil vom 23. Juli 1999). Es hat ausgef眉hrt: Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin k枚nne ein Kug-Antrag nicht bereits in der Anzeige 眉ber den Arbeitsausfall vom 30. M盲rz 1993 gesehen werden. Das f眉r die Anzeige verwendete Formular sei nicht f眉r die Beantragung des Kug bestimmt; hierf眉r stelle die Beklagte andere Formulare zur Verf眉gung, von denen die Kl盲gerin auch Gebrauch gemacht habe. Die im Formular enthaltene Frage nach dem Gew盲hrungszeitraum k枚nne nicht iS einer Antragstellung interpretiert werden. Die Berufung auf die Ausschlu脽frist sei auch nicht mi脽br盲uchlich. Die Verletzung einer der Beklagten obliegenden Betreuungspflicht sei nicht zu erkennen. Mit dem Bescheid vom 30. April 1993 habe die Beklagte nicht einger盲umt, mit der Anzeige vom 30. M盲rz 1993 sei der erforderliche Antrag auf Gew盲hrung von Kug schon gestellt; denn in diesem Bescheid habe die Beklagte nur das Vorliegen der Kug-Voraussetzungen dem Grunde nach bejaht und gleichzeitig ausdr眉cklich darauf hingewiesen, da脽 das Kug jeweils f眉r einen Zeitraum von mindestens vier Wochen innerhalb der Ausschlu脽frist zu beantragen sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Kl盲gerin geltend: Sie habe mit Schreiben vom 30. M盲rz 1993 Kug mit Wirkung vom 1. April bis 31. Juli 1993 beantragt. Die Beklagte habe diesem Antrag mit Bescheid vom 30. April 1993 stattgegeben. Nach seinem Wortlaut, wonach Kug f眉r die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und l盲ngstens bis 31. Juli 1993 鈥瀏ew盲hrt鈥 werde, best盲tige der Bescheid nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen; die Kug-Leistungen w眉rden vielmehr durch den Bescheid dem Grunde nach verbindlich zugesagt. Dies werde auch durch den Satz des Bescheides best盲tigt, demzufolge die Ausschlu脽frist mit Ablauf des Kalendermonats beginne, in dem die Tage l盲gen, f眉r die die Leistungen begehrt w眉rden. Hiermit sage die Arbeitsverwaltung nichts anderes, als da脽 die konkrete Ausschlu脽frist mit Ablauf des Kalendermonats beginne, in dem die Tage l盲gen, f眉r die 鈥 im Rahmen des laufenden Antragsverfahrens, das durch diesen Bescheid beendet werde 鈥 die Leistungen begehrt w眉rden. Dies sei nach dem Antrag vom 30. M盲rz 1993 und nach dem eindeutigen Wortlaut des Bescheids vom 30. April 1993 das Ende des Monats Juli, da n盲mlich im Rahmen der urspr眉nglichen Antragstellung Leistungen bis zum 31. Juli 1993 beantragt und gew盲hrt worden seien. Da脽 der Kug-Gew盲hrungszeitraum mit dem 31. Juli 1993 und damit die dreimonatige Ausschlu脽frist erst am 31. Oktober geendet habe, der am 14. Oktober eingereichte Antrag somit fristgerecht sei, folge auch aus dem Wortlaut des 搂 72 Abs 2 Satz 4 AFG, in dem der Gesetzgeber den Tempus des Perfekt verwendet habe (鈥炩 des Kalendermonats, in dem die Tage, f眉r die das Kurzarbeitergeld beantragt ist, 鈥︹). Der Gesetzgeber beziehe sich auf einen bereits vorher, n盲mlich au脽erhalb des eigentlichen Zahlungsantragsverfahrens, gestellten Antrag. Mit dem Antrag vom Oktober 1993 sei also nicht die Gew盲hrung, sondern die Auszahlung von Kug beantragt worden. Nach dem Wortlauf der von der Beklagten vorgegebenen Formulars盲tze k枚nne die nachtr盲glich vorgenommene Interpretation des Sachverhalts nur als treuwidrig bezeichnet werden; Unklarheiten m眉脽ten zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Kl盲gerin beantragt,
das Urteil des LSG, das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. M盲rz 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitnehmern f眉r die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1993 Kug und der Kl盲gerin Beitragszusch眉sse zur Rentenversicherung zu gew盲hren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Sie h盲lt das angefochtene Urteil f眉r zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei es zwar m枚glich, den Antrag auf Gew盲hrung von Kug mit der Anzeige 眉ber den Arbeitsausfall zu verbinden; nach den f眉r Willenserkl盲rungen ma脽geblichen Auslegungsgrunds盲tzen und den tats盲chlichen Feststellungen des LSG k枚nne jedoch der Anzeige der Kl盲gerin nicht der Inhalt einer Antragstellung auf Kug-Gew盲hrung beigemessen werden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
II
Die Revision ist unbegr眉ndet.
Mit der vorliegenden verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl BSG NZA 1990, 705) verlangt die Kl盲gerin als Proze脽standschafterin f眉r die betroffenen Arbeitnehmer (vgl BSGE 67, 11, 13 = SozR 3-4100 搂 63 Nr 1; SozR 3-4100 搂 65 Nr 2) Kug f眉r die Zeit vom 1. April bis einschlie脽lich 30. Juni 1993 und aus eigenem Recht Zusch眉sse zu ihren Aufwendungen f眉r die gesetzliche Rentenversicherung. Beide Anspr眉che setzen voraus, da脽 die Leistungen innerhalb einer Ausschlu脽frist von drei Monaten beantragt werden (搂 72 Abs 2 AFG und 搂 166 Abs 3 Satz 3 AFG in der bis 26. Juni 1993 bzw Satz 4 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung). Diese Ausschlu脽frist hat die Kl盲gerin vers盲umt, wie das LSG zutreffend erkannt hat.
Nach 搂 72 Abs 2 Satz 4 AFG ist der Antrag innerhalb einer Ausschlu脽frist von drei Monaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, f眉r die das Kug beantragt ist. Das Kug mu脽 jeweils f眉r einen nach 搂 64 Abs 1 Nr 3 AFG ma脽gebenden Zeitraum von mindestens vier Wochen beantragt werden (搂 72 Abs 2 Satz 3 AFG); der Antrag kann auch einen l盲ngeren Zeitraum bestimmen (vgl BSG SozR 4100 搂 72 Nrn 3 und 9). Beantragt ist das Kug hier f眉r die Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 1993. Wird das Kug einzeln f眉r jeden der drei Monate beantragt, h盲tte der Antrag f眉r April gem盲脽 搂 26 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), 搂搂 187 Abs 2, 188 Abs 2 B眉rgerliches Gesetzbuch bis 1. August, der Antrag f眉r Mai bis 31. August und der Antrag f眉r Juli bis 30. September 1993 gestellt werden m眉ssen. Wenn die Kl盲gerin das Kug zusammenh盲ngend f眉r die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1993 beantragt h盲tte, was zul盲ssig (vgl BSG aaO) und wegen der Mindestvoraussetzungen nach 搂 64 Abs 1 Nr 3 AFG auch sinnvoll sein kann, h盲tte der Antrag ebenfalls bis zum 30. September 1993 gestellt werden m眉ssen, um noch rechtzeitig zu sein. Tats盲chlich hat die Kl盲gerin die Antr盲ge oder den Antrag erst am 14. Oktober 1993 gestellt, dh nach Ablauf dieser vom Gesetz ausdr眉cklich als Ausschlu脽frist bezeichneten Frist.
Die Auffassung der Revision, dem Antragserfordernis sei schon durch die Kurzarbeits-anzeige vom 30. M盲rz 1993 gen眉gt, ist nicht zutreffend. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des 搂 72 AFG ergibt, kann mit dem Antrag iS des Abs 2 Satz 4 nur der Antrag auf Gew盲hrung von Kug (搂 72 Abs 2 Satz 1 und Satz 3 AFG) gemeint sein; dieser Antrag ist zu unterscheiden von der Anzeige iS des Abs 1 des 搂 72 AFG. Diese Differenzierung entspricht der zweistufigen Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens f眉r die Gew盲hrung von Leistungen bei Kurzarbeit (vgl BSG SozR 4100 搂 63 Nr 1; NZA 1990, 705): Mit der Anzeige des Arbeitsausfalls (搂 64 Abs 1 Nr 4, 搂 72 Abs 1 AFG) wird eine Entscheidung des Arbeitsamts dar眉ber herbeigef眉hrt, ob die betrieblichen Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung von Kug nach den 搂搂 63 und 64 Abs 1 AFG vorliegen (Anerkennungsverfahren). Der Anerkennungsbescheid sichert (nur) zu, da脽 den Arbeitnehmern Kug und dem Arbeitgeber die Zusch眉sse gew盲hrt werden, sofern die pers枚nlichen (vgl 搂搂 65, 70 AFG) sowie die allgemeinen und betrieblichen (搂搂 63, 64 Abs 1, 66 AFG) Voraussetzungen entsprechend der Anzeige vorliegen und, soweit es sich um k眉nftige Tatsachen handelt, diese tats盲chlich auch eintreten (vgl BSG SozR 4100 搂 64 Nr 5 und 搂 66 Nr 1; NZA 1990, 705). Ob Anspr眉che konkret bestehen, wird erst in dem sich an das Anerkennungsverfahren anschlie脽enden Leistungsverfahren entschieden, in dem jeweils f眉r 鈥 regelm盲脽ig in der Vergangenheit liegende 鈥 Zeitr盲ume, die durch den Leistungsantrag bestimmt werden (vgl BSG SozR 4100 搂 72 Nrn 3 und 9), das dem einzelnen Arbeitnehmer zustehende Kug und die dem Arbeitgeber zustehenden Zusch眉sse bewilligt werden. F眉r diese Leistungsgew盲hrung setzt 搂 72 Abs 2 AFG Antr盲ge innerhalb einer Ausschlu脽frist voraus, und zwar neben der nach 搂 64 Abs 1 Nr 4 AFG erforderlichen Anzeige des Arbeitsausfalls (vgl zu ihr 搂 72 Abs 1 AFG). Mit dieser Anzeige ist daher dem Antragserfordernis regelm盲脽ig nicht gen眉gt (vgl BSG SozR 4100 搂 72 Nrn 3 und 9; BSGE 65, 238, 240 = SozR 4100 搂 72 Nr 11).
Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BSG nicht ausgeschlossen, den nach 搂 72 Abs 2 AFG erforderlichen Leistungsantrag auch ohne Verwendung der daf眉r vorgesehenen Formulare und auch bereits vor Beginn des Laufes der dreimonatigen Frist zu stellen. Zur Wahrung der Antragsfrist soll die Einreichung eines formlosen schriftlichen Antrags, dem zu entnehmen ist, da脽 der Antragsteller mit der in ihm enthaltenen Erkl盲rung einen Antrag auf Kug stellen will, gen眉gen (BSGE 65, 238, 240 = SozR 4100 搂 72 Nr 11). Auch soll es nicht ausgeschlossen sein, den Leistungsantrag mit der Anzeige zu verbinden (BSG SozR 4100 搂 63 Nr 1). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung, die F盲lle betraf, in denen die Beklagte im Anerkennungsverfahren die Zusicherung bzw unmittelbar Kug abgelehnt hatte, den mit dem Leistungsverfahren verfolgten Zwecken gerecht wird, wenn wie hier auf die Anzeige hin der Anerkennungsbescheid alsbald ergangen ist. Denn nach den bindenden Feststellungen des LSG hat weder die Kl盲gerin einen zus盲tzlichen formlosen Antrag gestellt noch kann angenommen werden, sie habe bereits mit der im M盲rz 1993 eingereichten Anzeige eine Erkl盲rung des Inhalts abgegeben, sie wolle zugleich einen Leistungsantrag iS des 搂 72 Abs 2 AFG stellen. Eine solche Auslegung verbietet sich vor allem unter Ber眉cksichtigung des Wortlauts der unter dem 30. M盲rz 1993 abgegebenen Erkl盲rungen und der Ausgestaltung des verwendeten Formulars, das sich ausdr眉cklich auf die Anzeige iS des 搂 72 Abs 1 AFG bezieht. Auch aus Abschnitt 9 des Formulartextes, der den 鈥瀂eitraum von mindestens vier Wochen, f眉r den Kug beantragt wird (Gew盲hrungszeitraum)鈥 erw盲hnt und in den die Kl盲gerin den Zeitraum 1. April bis 30. April 1993 eingesetzt hat, kann nicht auf einen Willen der Kl盲gerin geschlossen werden, eine 眉ber die Erstattung der Anzeige hinausgehende Erkl盲rung abzugeben, da der genannte Abschnitt lediglich darauf abzielt, das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung des 搂 64 Abs 1 Nr 3 AFG (Gew盲hrungszeitraum von mindestens vier Wochen) festzuhalten. Mit der Angabe des Mindestgew盲hrungszeitraums an der entsprechenden Stelle des Formulars wird keine Aussage dar眉ber getroffen, ob bereits zum Zeitpunkt der Anzeige ein Leistungsantrag gestellt werden sollte. Da脽 die Kl盲gerin einen Antrag f眉r den Gew盲hrungszeitraum bis einschlie脽lich 30. April 1993 nicht stellen wollte, folgt im 眉brigen aus ihrem eigenen Vortrag, wonach die Anzeige der (voraussichtlich) bis 31. Juli 1993 vorzunehmenden Herabsetzung der betriebs眉blichen Arbeitszeit im Sinne eines Antrags f眉r die Zeit bis 31. Juli 1993 (und nicht bis 30. April 1993) zu verstehen sein soll.
Gegen einen in der Anzeige vom 30. M盲rz 1993 enthaltenen Leistungsantrag spricht ferner die Tatsache, da脽 die Kl盲gerin in der Anzeige nur vorl盲ufige Angaben gemacht hat. So hat sie zwar eine Personal-Liste mit den Namen der betroffenen Arbeitnehmer vorgelegt, auf n盲here Angaben aber, etwa zur Zahl der auf die Arbeitnehmer entfallenden Ausfallstunden, zum Gesamtbetrag des Kug oder zu den Beitragszusch眉ssen verzichtet (vgl zu den Mindestanforderungen an einen Leistungsantrag: Gagel/Bieback, AFG, 搂 72 RdNr 142). Mit diesen nur vorl盲ufigen Angaben hat die Kl盲gerin deutlich gemacht, da脽 die endg眉ltigen Angaben dem sp盲teren Leistungsantrag vorbehalten bleiben sollten. Soweit der Antrag mit der Anzeige verbunden werden soll, mu脽 dies 眉ber den Anzeigevordruck hinaus deutlich gemacht werden, etwa durch Beif眉gung eines gesonderten Schreibens (vgl BSG SozR 4100 搂 63 Nr 1). Derartige besondere Umst盲nde, die auf eine 眉ber die Anzeige hinausgehende zus盲tzliche Antragstellung hinweisen k枚nnten, liegen nach den Feststellungen des LSG im Fall der Kl盲gerin nicht vor.
Dahinstehen kann, ob bei Vers盲umung der Antragsfrist nach 搂 72 Abs 2 Satz 4 AFG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt (vgl BSG SozR 3-4100 搂 81 Nr 1; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wissing, AFG, 3. Aufl, 搂 72 Anm 20; Gagel/Bieback aaO RdNr 157). Denn selbst wenn dies der Fall w盲re, k枚nnte der Kl盲gerin Wiedereinsetzung nicht gew盲hrt werden, da ein Wiedereinsetzungsgrund iS des 搂 27 SGB X nicht ersichtlich ist.
Schlie脽lich ist 鈥 entgegen dem Vortrag der Revision 鈥 die Berufung auf die Ausschlu脽frist durch die Beklagte nicht rechtsmi脽br盲uchlich. Besondere Umst盲nde, die nach den auch im 枚ffentlichen Recht zu ber眉cksichtigenden Grunds盲tzen von Treu und Glauben eine Nichtbeachtung der Vers盲umung der Ausschlu脽frist rechtfertigen k枚nnten (vgl BSGE 22, 257, 259 f = SozR Nr 2 zu 搂 143l AVAVG; BSG SozR 4100 搂 72 Nr 2), sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Beklagten nicht vorgehalten werden, sie habe durch die Fassung des Anzeige-Vordrucks bzw des Anerkennungsbescheides vom 30. April 1993 den Eindruck erweckt, die begehrten Leistungen seien bereits beantragt oder gar gew盲hrt worden. Der bei Erstattung der Anzeige vom 30. M盲rz 1993 verwendete Formular-Text kann nicht 鈥 wie bereits dargelegt 鈥 in dem Sinne verstanden werden, es sei mit der Anzeige auch ein Leistungsantrag bereits gestellt. Eindeutig ist aber auch der Wortlaut des Bescheids vom 30. April 1993, in dem zwar die Gew盲hrung von Kug 鈥瀎眉r die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen鈥 zugesagt, gleichzeitig jedoch deutlich auf das Erfordernis der Antragstellung und die Ausschlu脽frist sowie die Folgen der Vers盲umung der Frist hingewiesen worden ist. Die Beklagte hat auch nicht durch Verletzung einer ihr obliegenden Betreuungspflicht die Vers盲umung der Antragsfrist verursacht. Es ist nicht ihre Aufgabe, nach einem Anerkennungsbescheid vor dem denkbaren Ablauf einer Antragsfrist Betriebe an rechtzeitige Antr盲ge zu erinnern. Die Kl盲gerin behauptet selbst nicht, da脽 die Beklagte sich dennoch hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs von Antr盲gen vergewissert und s盲umige Antragsteller in anderen F盲llen ohne besonderen Anla脽 rechtzeitig benachrichtigt (vgl BSG SozR 4100 搂 72 Nr 2). Da ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht zu erkennen ist, kann die Kl盲gerin sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl BSG SozR 3-4100 搂 81 Nr 1) berufen.
Die Revision mu脽 deshalb ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
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Fundstellen
DB 2000, 925 |
NZA-RR 2001, 609 |