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Leitsatz
1. Die Freigrenze des 搂听8 Abs.听2 Satz听9 bzw. Satz听11 EStG ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer pauschal gem盲脽 搂听37b EStG versteuert.
2. Sachbez眉ge aufgrund der Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm sind laufender Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu erm枚glichen, fortlaufend durch Einr盲umung der tats盲chlichen Nutzungsm枚glichkeit erf眉llt.
3. 脺blicher Endpreis i.S.听von 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Gesch盲ftsverkehr von Letztverbrauchern f眉r identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tats盲chlich gezahlt wird. Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grunds盲tzlich auch anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits daf眉r aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter f眉r die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Sch盲tzung des 眉blichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht.
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Normenkette
搂听8 Abs.听2 S盲tze听1, 9 und 11, 搂听19 EStG, 搂听164 AO
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin erm枚glichte ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb sie jeweils einj盲hrige Trainingslizenzen. Sie lie脽 die Sachbez眉ge bei der Lohnbesteuerung au脽er Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44-EUR-Freigrenze f眉r Sachbez眉ge fielen. Das FA vertrat demgegen眉ber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die M枚glichkeit, f眉r ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, jahresbezogen zugeflossen, weshalb die 44-EUR-Freigrenze 眉berschritten sei. Es forderte deshalb von der Kl盲gerin LSt wegen der ihren Arbeitnehmern verg眉nstigt einger盲umten Trainingsberechtigungen gem盲脽 搂听37b EStG pauschaliert nach. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG statt (Nieders盲chsisches FG, Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16, 亿兆体育-Index 11659048, EFG 2018, 942).
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Entscheidung
Die Revision des FA wies der BFH zur眉ck.
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Hinweis
1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht in Streit, dass die Kl盲gerin ihren Arbeitnehmern durch die verg眉nstigten Trainingsberechtigungen dem Grunde nach gem盲脽 搂听19 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG steuerbare Sachbez眉ge i.S.v. 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG zus盲tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewandt hat.
2. Die geldwerten Vorteile aus den verg眉nstigt zugewandten Trainingsberechtigungen bleiben jedoch gem盲脽 搂听8 Abs.听2 Satz听9 bzw. Satz听11 EStG au脽er Ansatz.
a) Nach diesen Vorschriften bleiben Sachbez眉ge, die nach 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG zu bewerten sind, au脽er Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44听EUR im Kalendermonat nicht 眉bersteigen.
b) Die Freigrenze des 搂听8 Abs.听2 Satz听9 bzw. Satz听11 EStG ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer pauschal gem盲脽 搂听37b Abs.听2 EStG versteuert.
c) Im Rahmen der Pr眉fung, ob Sachzuwendungen die 44-EUR-Freigrenze 眉berschreiten oder nicht, ist die Bewertung der fraglichen Zuwendungen nach 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG vorzunehmen. Eine Bewertung nach 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG kommt insoweit nicht in Betracht. Denn die Anwendung dieser Bemessungsgrundlage setzt voraus, dass die fragliche Sachzuwendung gem盲脽 搂听37b EStG pauschal versteuert wird. Dies ist bei Zuwendungen, die die 44-EUR-Freigrenze nicht 眉berschreiten, aber gerade nicht der Fall.
3. Vorliegend bestand die Sachzuwendung in der Einr盲umung eines verbilligten Nutzungsrechts der Fitnessstudios. Dieser ist den Arbeitnehmern monatlich zugeflossen. Denn f眉r den Zufluss von Arbeitslohn kommt es nicht auf das Innehaben von Anspr眉chen (gegen den Arbeitgeber), sondern auf die Erf眉llung dieser Anspr眉che an. Zuflusszeitpunkt ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer durch die Erf眉llung seines Anspruchs die wirtschaftliche Verf眉gungsmacht erlangt, und damit der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tats盲chlich erbringt (z.B. BFH, Urteil vom 23.8.2017, VI R 4/16, BFH/NV 2018, 91).
4. Die Kl盲gerin erf眉llte das vertragliche Versprechen, ihren an dem Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung der Anlagen verbilligt zu erm枚glichen, unter den im Streitfall gegebenen Umst盲nden, fortlaufend durch Einr盲umung der tats盲chlichen Nutzungsm枚glichkeit. Diese stand den Arbeitnehmern w盲hrend der (monatlichen) Lohnzahlungszeitr盲ume st盲ndig zur Verf眉gung. Der Zufluss kann dabei nicht mit dem Entstehen des Nutzungsrechts, sondern erst mit der laufenden Nutzungsm枚glichkeit angenommen werden. Es handelt sich um die sukzessive Erf眉llung der auf dem Arbeitsverh盲ltnis beruhenden Vereinbarung zwischen der Kl盲gerin und den am Firmenfitness-Programm teilnehmenden Ar...