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Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung -听Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber einger盲umter M枚glichkeit der verg眉nstigten Nutzung von Fitnessstudios
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Leitsatz (redaktionell)
- Die M枚glichkeit der Nutzung eines Fitnessstudios beinhaltet dem Grunde nach einen geldwerten Vorteil.
- Bietet ein Unternehmen seinen ArbN die M枚glichkeit, gegen einen verg眉nstigten Mitgliedsbeitrag in einem Fitness-Studio zu trainieren, liegt ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vor.
- Dieser geldwerte Vorteil flie脽t den teilnehmenden ArbN monatlich zu, sofern sie keinen 眉ber die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben.
- Auf die Dauer der vom ArbG gegen眉ber dem Anbieter der Trainingsm枚glichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es f眉r die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.
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Normenkette
EStG 搂搂听11, 8 Abs. 2
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Streitjahr(e)
2011, 2012, 2013, 2014
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Kl盲gerin ihren Arbeitnehmern 眉ber einen Dritten einger盲umte M枚glichkeit der Nutzung unterschiedlicher Fitness-und Sporteinrichtungen bei den teilnehmenden Besch盲ftigten nach 搂听8 Abs.听2 Satz 9 bzw. Satz 11 des Einkommensteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen [EStG]) zu einem Sachbezug von mehr als 44,00 鈧 im Kalendermonat f眉hrt.
Die Kl盲gerin schloss zum 1. Februar 2010 mit der Firma A einen als Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung bezeichneten Vertrag 眉ber die Nutzung der Z-Sport Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen (nachfolgend: Z-Sport). Als Z-Sport bietet die A f眉r Unternehmen unter der Beschreibung Firmenfitness und betriebliche Gesundheitsf枚rderung ein Programm an, das den Besch盲ftigten ihrer Vertragspartner die M枚glichkeit bietet, deutschlandweit 眉ber 1.300 Anlagen der dem Verbund angeschlossenen Partnereinrichtungen zu nutzen. Das Programm sieht vor, dass die Unternehmen zu einem erm盲脽igten Preis eine abh盲ngig von der Gesamtzahl ihrer Besch盲ftigten bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen erwerben und damit das Recht erhalten, allen Besch盲ftigten die Trainingsm枚glichkeit bei s盲mtlichen Partnern des Z-Sport-Verbundes einzur盲umen. Z-Sport stellt aufgrund entsprechender Vertr盲ge mit den Verbundpartnern die Nutzungsm枚glichkeit der Anlagen f眉r die Teilnehmer sicher.
Die Laufzeit des Vertrages begann am xxx 2010 und galt zun盲chst f眉r die Dauer von 12听Monaten. Sie verl盲ngerte sich f眉r die Dauer von 12 Monaten, falls nicht unter Einhaltung einer K眉ndigungsfrist von mindestens 2 Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gek眉ndigt wurde. Gem盲脽 den Ziff. 3 und 4 des Vertrages wurde die Verg眉tung ausgehend von xxx besch盲ftigten Mitarbeitern vereinbart und die von der Kl盲gerin zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000听鈧. Mit der Verg眉tung waren neben der Vermittlungs- und Beratungst盲tigkeit der Firma A auch die grunds盲tzliche Nutzung der Sportanlagen, in der Regel Fitness-Studios abgegolten. Zusatzleistungen in den Anlagen selbst (z.B. Getr盲nke, Solarien) waren von der Vereinbarung nicht umfasst und von den Teilnehmern vor Ort direkt an den jeweiligen Verbundpartner zu zahlen.
Die Abwicklung erfolgte dergestalt, dass die Kl盲gerin an Z-Sport eine Namensliste mit den teilnehmenden Personen 眉bersandte, einen im Anschluss von Z-Sport erstellten Serienbrief ausdruckte und den teilnehmenden Besch盲ftigten als Trainingsberechtigung zur Verf眉gung stellte. Die Kl盲gerin war vertraglich verpflichtet, die Namensliste stets aktuell zu halten. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer unmittelbar an Z-Sport zu entrichtenden Geb眉hr in H枚he von 15,00听鈧 einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zur眉ckzugeben war.
Au脽er der gesamten Belegschaft der Kl盲gerin konnten durch den von der Kl盲gerin geschlossenem Vertrag auch die Belegschaften der Unternehmen B-GmbH und C-GmbH an dem Programm teilnehmen und die Verbundanlagen nutzen. Alle Besch盲ftigten, die sich f眉r Z-Sport anmeldeten, zahlten monatlich an die Kl盲gerin einen Eigenanteil in H枚he von zun盲chst xxx 鈧, der sich ab Februar 2014 um 4,00 鈧 erh枚hte. F眉r die Besch盲ftigten der Firmen B-GmbH und C-GmbH erfolgte am Jahresende von der Kl盲gerin eine Weiterberechnung der auf diese Besch盲ftigten entfallenden Anteile an die jeweilige Firma.
Im Streitzeitraum nahmen an dem Programm zwischen 41 Personen (Januar 2011) und 10 Personen (ab August 2014) teil, wobei die Besch盲ftigten ihre Teilnahme teilweise auch im laufenden Kalenderjahr begannen bzw. beendeten, ohne dass mit der Beendigung immer zugleich das Arbeitsverh盲ltnis endete. Das von der Kl盲gerin erstellte Muster f眉r eine schriftliche Teilnahmevereinbarung wurde nach den Feststellungen des Beklagten nur von einem Arbeitnehmer unterschrieben und beinhaltete in diesem Fall eine Teilnahme von 9 Monaten und einer Verl盲ngerung von einem Jahr, soweit die Teilnahme nicht 3 Monate vorher gek眉ndigt wurde. Im Jahr 2014 waren ausschlie脽lich Besch盲ftigte d...