Prof. Rolf-R眉diger Radeisen
听
Kommentar
Im Rahmen der sog. "Quick Fixes" waren zum 1.1.2020 Vereinfachungsregelungen f眉r bestimmte Konsignationslagerf盲lle in der Europ盲ischen Union umgesetzt worden. Ziel der Vereinfachungsregelung ist, dass der Unternehmer sich m枚glichst nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Union umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen muss. Nach knapp 2 Jahren hat sich jetzt die Finanzverwaltung mit einer Verwaltungsmeinung ge盲u脽ert und auch zu den im Gesetz nur vage beschriebenen Ausnahmetatbest盲nden Abgrenzungskriterien vorgegeben.
Die rechtliche Problematik
Mit einem neuen Art.听17鈥奱 MwStSystRL sind zum 1.1.2020 unionseinheitlich neue Regelungen zu den Konsignationslagerf盲llen getroffen worden, die die Probleme, die sich bisher aus der nicht einheitlichen Behandlung der Konsignationslagerlieferungen in der Europ盲ischen Union ergaben, beseitigen sollen. Die 脛nderungen sind im Rahmen der sog. "Quick Fixes" in der Europ盲ischen Union umgesetzt worden.
Hinweis
Bei einem Konsignationslagerfall wird die Ware aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, die Verf眉gungsmacht geht aber noch nicht im Zusammenhang mit dem Warentransport auf den K盲ufer 眉ber. Die Ware lagert noch im zivilrechtlichen Eigentum bei dem Kunden in dem anderen Mitgliedstaat und wird erst zu einem sp盲teren Zeitpunkt (z.听B. f眉r den Weiterverkauf, Verwendung als Ersatzteil oder zur weiteren Bearbeitung) entnommen. Ohne die Konsignationslagerregelung w眉rde im Zeitpunkt der 脺bertragung der Verf眉gungsmacht ein im Bestimmungsmitgliedstat steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz des liefernden Unternehmers vorliegen, der zu einer zwingenden Veranlagung im Bestimmungsmitgliedstaat f眉hren w眉rde. Dem vorgelagert h盲tte sich dann auch noch ein innergemeinschaftliches Verbringen f眉r den liefernden Unternehmer ergeben.
Bef枚rdert oder versendet ein Unternehmer einen Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union, ohne schon dem fest vorgesehenen K盲ufer die Verf眉gungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen (= Lieferung i.听S.听d. 搂听3 Abs.听1 UStG), k枚nnen sich f眉r ihn in beiden Mitgliedstaaten umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben. Bis zum 31.12.2019 waren diese Konsequenzen in der Europ盲ischen Union nicht abgestimmt. Seit dem 1.1.2020 liegen 鈥 in Deutschland im Wesentlichen in 搂听6鈥奲 UStG umgesetzt 鈥 harmonisierte Regelungen f眉r alle Mitgliedstaaten vor.
Vom Grundsatz her k枚nnen die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst werden:
- Liegen die Voraussetzungen f眉r die Konsignationslagerregelung vor (insbesondere, dass die Ware nach dem Transport in den anderen Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten von dem bestimmbaren Abnehmer auch tats盲chlich abgenommen worden ist), hat der liefernde Unternehmer in seinem Heimatstaat (dem Staat, in dem die Warenbewegung beginnt) eine steuerbare, aber als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfreie Lieferung. Er muss sich nicht im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen. Der Lieferer darf in seiner Rechnung nur einen Nettobetrag ausweisen.
- Der K盲ufer muss in seinem Heimatstaat einen steuerbaren und i.听d.听R. steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen. Der Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer richtet sich nach den nationalen Regelungen und der Verwendungsabsicht.
Hinweis
Die Konsignationslagerregelung soll eine Vereinfachungsregelung f眉r die betroffenen Unternehmer darstellen. Soweit die Bedingungen alle vorliegen, tritt dieser Vereinfachungseffekt auch ein. Allerdings sind sehr viele notwendige Voraussetzungen zu erf眉llen, sodass teilweise der Vereinfachungseffekt wieder verloren geht und auf die Betroffenen nicht unerhebliche Risiken zukommen. Es muss immer 鈥 schon bei Transport des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat 鈥 die USt-IdNr.听des vorgesehenen Erwerbers aus dem Bestimmungsmitgliedstaat vorliegen.
In Deutschland sind die Regelungen zum Konsignationslager in 搂听6鈥奲 UStG zusammengefasst und werden durch umfangreiche Aufzeichnungsvorschriften in 搂听22 Abs.听4f UStG (f眉r den liefernden Unternehmer) und 搂听22 Abs.听4g UStG (f眉r den erwerbenden Unternehmer) erg盲nzt. Die Regelungen des 搂听6鈥奲 UStG lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- 搂听6鈥奲 Abs.听1 UStG regelt die Tatbestandsvoraussetzungen. Es muss ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat bef枚rdert oder versendet werden, ohne dass an dem Gegenstand einem Abnehmer schon Verf眉gungsmacht verschafft worden ist. Der Abnehmer muss aber schon feststehen (Name, Anschrift, USt-IdNr.听aus dem Bestimmungsmitgliedstaat) und es m眉ssen die notwendigen Aufzeichnungen dar眉ber gef眉hrt werden sowie die Meldungen abgegeben werden. Der liefernde Unternehmer darf in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder Sitz noch Betriebsst盲tte oder Wohnsitz haben.
- 搂听6鈥奲 Abs.听2 UStG regelt die Rechtsfolgen. Liegen alle Voraussetzungen vor, ergibt sich f眉r den liefernden Unternehmer im Moment der Lieferung (Verschaffung der Verf眉gungsmacht) eine in seinem Heimatstaat ausgef眉hrte steuerbare und steuerfreie innergemeinsc...