听(1) F眉r die Bef枚rderung oder Versendung eines Gegenstandes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates f眉r Zwecke einer Lieferung des Gegenstandes nach dem Ende dieser Bef枚rderung oder Versendung an einen Erwerber gilt eine Besteuerung nach Ma脽gabe der nachfolgenden Vorschriften, wenn folgende Voraussetzungen erf眉llt sind:
听 1. |
Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter bef枚rdert oder versendet einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) zu dem Zweck, dass nach dem Ende dieser Bef枚rderung oder Versendung die Lieferung (搂 3 Absatz 1) gem盲脽 einer bestehenden Vereinbarung an einen Erwerber bewirkt werden soll, dessen vollst盲ndiger Name und dessen vollst盲ndige Anschrift dem Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Bef枚rderung oder Versendung des Gegenstands bekannt ist und der Gegenstand im Bestimmungsland verbleibt. |
听 2. |
Der Unternehmer hat in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch seine Gesch盲ftsleitung oder eine Betriebsst盲tte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Gesch盲ftsleitung oder einer Betriebsst盲tte seinen Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt. |
听 3. |
Der Erwerber im Sinne der Nummer 1, an den die Lieferung bewirkt werden soll, hat gegen眉ber dem Unternehmer bis zum Beginn der Bef枚rderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. |
听(2) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erf眉llt sind, gilt zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstandes an den Erwerber, sofern diese Lieferung innerhalb der Frist nach Absatz 3 bewirkt wird, Folgendes:
听 1. |
Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (搂 6a) gleichgestellt. |
听 2. |
Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (搂 1a Absatz 1) gleichgestellt. |
听(3) Wird die Lieferung an den Erwerber nicht innerhalb von zw枚lf Monaten nach dem Ende der Bef枚rderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bewirkt und ist keine der Voraussetzungen des Absatzes 6 erf眉llt, so gilt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zw枚lf Monaten die Bef枚rderung oder Versendung des Gegenstandes als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen (搂 6a Absatz 2 in Verbindung mit 搂 3 Absatz 1a) [Bis 28.12.2020: (搂 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit 搂 3 Absatz 1a)].
听(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
听 1. |
Die nach Absatz 1 Nummer 1 beabsichtigte Lieferung wird nicht bewirkt und der Gegenstand gelangt innerhalb von zw枚lf Monaten nach dem Ende der Bef枚rderung oder Versendung aus dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Abgangsmitgliedstaat zur眉ck. |
听 2. |
Der Unternehmer zeichnet das Zur眉ckgelangen des Gegenstandes nach Ma脽gabe des 搂 22 Absatz 4f gesondert auf. |
听(5) Tritt innerhalb von zw枚lf Monaten nach dem Ende der Bef枚rderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem Zeitpunkt der Lieferung ein anderer Unternehmer an die Stelle des Erwerbers im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, gilt in dem Zeitpunkt, in dem der andere Unternehmer an die Stelle des Erwerbers tritt, Absatz 4 sinngem盲脽, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
听 1. |
Der andere Unternehmer hat gegen眉ber dem Unternehmer die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. |
听 2. |
Der vollst盲ndige Name und die vollst盲ndige Anschrift des anderen Unternehmers sind dem Unternehmer bekannt. |
听 3. |
Der Unternehmer zeichnet den Erwerberwechsel nach Ma脽gabe des 搂 22 Absatz 4f gesondert auf. |
听(6) 1F盲llt eine der Voraussetzungen nach den Abs盲tzen 1 und 5 innerhalb von zw枚lf Monaten nach dem Ende der Bef枚rderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem Zeitpunkt der Lieferung weg, so gilt am Tag des Wegfalls der Voraussetzung die Bef枚rderung oder Versendung des Gegenstandes als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen (搂 6a Absatz 2 in Verbindung mit 搂 3 Absatz 1a) [Bis 28.12.2020: (搂 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit 搂 3 Absatz 1a)]. 2Wird die Lieferung an einen anderen Erwerber als einen Erwerber nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 bewirkt, gelten die Voraussetzungen nach den Abs盲tzen 1 und 5 an dem Tag vor der Lieferung als nicht mehr erf眉llt. 3Satz 2 gilt sinngem盲脽, wenn der Gegenstand vor der Lieferung oder bei der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als den Abgangsmitgliedstaat oder in das Drittlandsgebiet bef枚rdert oder versendet wird. 4Im Fall...