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Leitsatz
1. Die Regelung des 搂听66 Abs.听3 des Einkommensteuergesetzes vom 23.06.2017 (EStG a.F.) ist europarechts- und verfassungskonform.
2. Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen f眉r einen Kindergeldanspruch im Inland erf眉llt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inl盲ndischen Familienkasse erst nach Ablauf der in 搂听66 Abs.听3 EStG a.F. vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann die Ausschlussfrist auch durch einen nach dem Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung (Art.听81 der Verordnung (EG) Nr.听883/2004 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) zu ber眉cksichtigenden, im Ausland gestellten Antrag gewahrt werden.
3. Eine Antragsgleichstellung erfolgt jedoch nicht, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (Urteil des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union 鈥 EuGH 鈥 Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022听鈥 C鈥3/21, EU:C:2022:737). Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenz眉berschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Beh枚rden im Wohnmitgliedstaat noch im T盲tigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022听鈥 C鈥3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024听鈥 C鈥36/23, EU:C:2024:355).
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Normenkette
搂 66 Abs. 3 EStG a.F., 搂 67 EStG, Art. 18, Art. 45, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 3 GG, Art. 4, Art. 68, Art. 76, Art. 81 EGV 883/2004
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Sachverhalt
Der Kl盲ger ist rum盲nischer Staatsangeh枚riger und Vater von drei im Streitzeitraum August 2018 bis Oktober 2018 minderj盲hrigen Kindern. Die mit dem Kl盲ger verheiratete Kindsmutter lebte mit den Kindern in Rum盲nien und erhielt rum盲nische Kindergeldleistungen. Der Kl盲ger war vom 7.8.2018 bis zum 20.12.2018 in der Bundesrepublik Deutschland nichtselbstst盲ndig besch盲ftigt. Am 22.5.2019 stellte der Kl盲ger bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld f眉r alle drei Kinder. Die Familienkasse lehnte eine r眉ckwirkende Kindergeldfestsetzung f眉r den Zeitraum von August bis Oktober 2018 im Hinblick auf die Ausschlussfrist des 搂听66 Abs.听3 EStG a.F. ab. W盲hrend des sich anschlie脽enden Klageverfahrens hat die Familienkasse zwei Anfragen an den rum盲nischen Leistungstr盲ger gestellt. Die rum盲nische Verbindungsstelle teilte mit, dass die Kindsmutter in Rum盲nien einer Erwerbst盲tigkeit nachgehe, in Rum盲nien nur im M盲rz 2010 und im April 2016 Antr盲ge auf Familienleistungen erfolgt seien und dass man keine Informationen 眉ber die grenz眉berschreitende Situation der Familie erhalten habe. Die Klage blieb erfolglos (FG N眉rnberg, Urteil vom 4.5.2023, 8听K听467/21, 亿兆体育-Index 16209926).
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Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Kl盲gers als unbegr眉ndet zur眉ck. Der am 22.5.2019 gestellte Kindergeldantrag wahre die Sechsmonatsfrist f眉r das f眉r August bis Oktober 2018 begehrte Kindergeld nicht. Auch liege kein fristwahrend in Rum盲nien gestellter Antrag vor. Die in 搂听66 Abs.听3 EStG a.F. geregelte Sechsmonatsfrist sei weder europarechts- noch verfassungswidrig.
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Hinweis
1. 搂听66 Abs.听3 EStG a.F. beschr盲nkt die r眉ckwirkende Festsetzung von Kindergeld auf die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag (vgl. 搂听67 EStG) auf Kindergeld eingegangen ist. Die Regelung ist auf Antr盲ge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.7.2019 eingehen.
2. Nach Art.听68 Abs.听3 Buchst.听a VO (EG) Nr.听883/2004 i.V.m. Art.听60 VO (EG) Nr.听987/2009 ist ein bei einem Tr盲ger eines nachrangig zust盲ndigen Mitgliedstaats gestellter Kindergeldantrag von diesem an den Tr盲ger des vorrangig zust盲ndigen Mitgliedstaats weiterzuleiten (s.a. Art.听81 VO Nr.听883/2004). Gem盲脽 Art.听68 Abs.听3 Buchst.听b, Art.听81 Satz听3 VO Nr.听883/2004 gilt der Tag der Einreichung des Antrags beim Tr盲ger des einen Mitgliedstaats als Tag der Einreichung beim zust盲ndigen Tr盲ger des anderen Mitgliedstaats. Dies f眉hrt zum Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung.
3. Es kann deshalb auch ein im Ausland von einem der Elternteile gestellter Antrag zu ber眉cksichtigen sein, der zur Wahrung der Sechsmonatsfrist f眉hrt. Nicht zu ber眉cksichtigen sind aber ausl盲ndische Antr盲ge, die vor dem am 1.5.2010 erfolgten Inkrafttreten der VO Nr.听883/2004 gestellt wurden, da das Prinzip der Antragsgleichstellung erst durch diese VO geschaffen wurde. Keine Antragsgleichstellung erfolgt, wenn der entsprechende Antrag zu einem Zeitpunkt im Wohnmitgliedstaat gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag und der Antragsteller weder der zust盲ndigen Beh枚rde im T盲tigkeitsstaat noch jener im Wohnstaat eine Mitteilung 眉ber den grenz眉berschreitenden Sachverhalt macht.
4. In europarechtlicher Hinsicht sind nationale Bestimmungen, welche die R眉ckwirkung von Antr盲gen auf Familienleistungen auf sechs Monate beschr盲nken, zul盲ssig, sofern sie die Aus眉bung der den Wanderarbeitnehmern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unm枚glic...