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DAS EUROP脛ISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROP脛ISCHEN UNION 鈥
gest眉tzt auf den Vertrag zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anh枚rung der Sozialpartner und der Verwaltungskommission f眉r die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,
nach Stellungnahme des Europ盲ischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gem盲脽 dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erw盲gung nachstehender Gr眉nde:
听(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.
听(2) F眉r die Annahme geeigneter Ma脽nahmen im Bereich der sozialen Sicherheit f眉r andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor.
听(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 眉ber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstst盲ndige sowie deren Familienangeh枚rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist mehrfach ge盲ndert und aktualisiert worden, um nicht nur den Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene 鈥 einschlie脽lich der Urteile des Gerichtshofes 鈥, sondern auch den 脛nderungen der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen. Diese Faktoren haben dazu beigetragen, dass die gemeinschaftlichen Koordinierungsregeln komplex und umfangreich geworden sind. Zur Erreichung des Ziels des freien Personenverkehrs ist es daher von wesentlicher Bedeutung, diese Vorschriften zu ersetzen und dabei gleichzeitig zu aktualisieren und zu vereinfachen.
听(4) Es ist notwendig, die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften 眉ber soziale Sicherheit zu ber眉cksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.
听(5) Es ist erforderlich, bei dieser Koordinierung innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, dass die betreffenden Personen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gleich behandelt werden.
听(6) Die enge Beziehung zwischen den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit und den tarifvertraglichen Vereinbarungen, die diese Rechtsvorschriften erg盲nzen oder ersetzen und die durch eine beh枚rdliche Entscheidung f眉r allgemein verbindlich erkl盲rt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, kann einen Schutz bei der Anwendung dieser Bestimmungen erfordern, der demjenigen vergleichbar ist, der durch diese Verordnung gew盲hrt wird. Als erster Schritt k枚nnten die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die solche Regelungen notifiziert haben, evaluiert werden.
听(7) Wegen der gro脽en Unterschiede hinsichtlich des pers枚nlichen Geltungsbereichs der nationalen Rechtsvorschriften ist es vorzuziehen, den Grundsatz festzulegen, dass diese Verordnung auf Staatsangeh枚rige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Fl眉chtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, f眉r die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie auf ihre Familienangeh枚rigen und Hinterbliebenen Anwendung findet.
听(8) Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist f眉r Arbeitnehmer, die nicht im Besch盲ftigungsmitgliedstaat wohnen, einschlie脽lich Grenzg盲ngern, von besonderer Bedeutung.
听(9) Der Gerichtshof hat mehrfach zur M枚glichkeit der Gleichstellung von Leistungen, Eink眉nften und Sachverhalten Stellung genommen; dieser Grundsatz sollte explizit aufgenommen und ausgeformt werden, wobei Inhalt und Geist der Gerichtsentscheidungen zu beachten sind.
听(10) Der Grundsatz, dass bestimmte Sachverhalte oder Ereignisse, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, so zu behandeln sind, als ob sie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften Anwendung finden, eingetreten w盲ren, sollte jedoch nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Besch盲ftigungszeiten, Zeiten einer selbstst盲ndigen Erwerbst盲tigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zur眉ckgelegt worden sind, mit Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zust盲ndigen Mitgliedstaats zur眉ckgelegt worden sind, f眉hren. Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zur眉ckgelegt worden sind, sollten deshalb nur durch die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten ber眉cksichtigt werden.
听(11) Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat eingetreten sind, kann in keinem Fall bewirken, dass ein anderer Mitgliedstaat zust盲ndig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden.
听(12) Im Lichte der Verh盲ltnism盲脽igkeit sollte sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder zum Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art f眉r denselben Zeitraum f眉hrt.
听(13) Die Koordinierungsregeln m眉ssen den Personen, die sich innerhalb der Gemei...