Leitsatz
In den Jahren 2020 und 2021 durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage entstandene Betriebsausgaben sind nicht erst durch Einnahmen ausgelöst worden, die ab 2022 steuerfrei sind. Im Jahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten, die mit früher erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG.
Sachverhalt
Der Antragsteller erzielte bis 2021 Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF, Schreiben v. 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1494, ab wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge.
Entscheidung
Das FG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids. Zwar seien die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG steuerfrei. Diese Regelung betreffe jedoch nur die Einnahmenseite und enthalte keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür sei vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen komme es dagegen nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege im Streitfall nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben. Eine gegenteilige Regelung enthalte auch das oben genannte BMF-Schreiben nicht. Vielmehr stelle Tz. 21 des Schreibens unter Verweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung auf den wirtschaftlichen Zusammenhang und gerade nicht auf den zeitlichen Zusammenhang ab.
Hinweis
In einem gleich gelagerten Fall hat das FG Münster, Urteil v. 6.11.2024, 7 K 105/24 E, entschieden, dass sogenannte "nachlaufende" Betriebsausgaben aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage abzugsfähig sind. Die in diesem Fall vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH X R 30/24.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024, 1 V 1757/24 E