Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz G眉nther
听
Leitsatz
Erhalten Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten Tr盲ger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung mit diesem, kann die Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 11 EStG nicht in Anspruch genommen werden, da die Honorare dann nicht aus 枚ffentlichen Mitteln stammen.
听
Sachverhalt
Im Streitfall betreute die Steuerpflichtige im Jahr 2016 in ihrem Haushalt ein minderj盲hriges Kind in Vollzeitpflege. Mit der Pflege des Kindes war ein freier Tr盲ger der Jugendhilfe (eine GmbH) von der zust盲ndigen Kommune beauftragt worden. Diese GmbH 眉bernimmt die Betreuung von Pflegekindern und erh盲lt hierf眉r von der Kommune eine Verg眉tung. Die Betreuung der Pflegekinder erfolgt in professionellen Betreuungsfamilien. Die jeweiligen Pflegepersonen werden f眉r die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis t盲tig. Die H枚he ihrer Verg眉tung wird separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt und muss vom Jugendamt nicht genehmigt werden. Die Steuerpflichtige hatte mit der GmbH eine entsprechende Vereinbarung 眉ber die Betreuung des Kindes geschlossen. Vom Jugendamt waren ihr keine Pflegeleistungen bewilligt worden. Sie machte die Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 11 EStG geltend, die das Finanzamt jedoch nicht gew盲hrte.
听
Entscheidung
Auch das FG verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen f眉r eine Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 11 EStG und wies die eingelegte Klage ab. Das FG stellte heraus, dass die Steuerpflichtige ihr Honorar nicht aus 枚ffentlichen Mitteln erhalten habe, sondern vereinbarungsgem盲脽 von der GmbH bezahlt worden sei. Zwar k枚nnen nach Verwaltungsauffassung steuerfreie Einnahmen auch dann vorliegen, wenn Leistungen an Pflegefamilien/Erziehungsstellen im Sinne des 搂 33 SGB VIII 眉ber einen zwischengeschalteten Tr盲ger der freien Jugendhilfe gezahlt werden, wenn der Pflegeperson das ihr zustehende Pflegegeld vom 枚rtlichen Jugendamt selbst bewilligt worden ist. Es m眉ssen jedoch eindeutige und unmissverst盲ndliche vertragliche Regelungen zwischen dem Jugendamt, dem freien Tr盲ger und der Pflegeperson/Erziehungsstelle im Sinne des 搂 33 SGB VIII dergestalt bestehen, dass vertraglich zwischen allen Parteien festgehalten worden ist, dass das vom Jugendamt zweckgebunden an den freien Tr盲ger ausgezahlte Pflegegeld unver盲ndert an die Pflegeperson weitergeleitet wird und sich durch diese formale, organisatorische Abwicklung dem Grunde und der H枚he nach am Pflegegeldanspruch der Pflegeperson nichts 盲ndert. Au脽erdem sollte die Pflegeperson mittels einer Vollmacht erkl盲ren, dass sie damit einverstanden ist, dass das 枚rtliche Jugendamt das Pflegegeld 眉ber den freien Tr盲ger an sie weiterleitet, d. h. der freie Tr盲ger das Pflegegeld lediglich in Empfang nimmt und diesen auszahlt. Unter diesen Voraussetzungen gilt nach Verwaltungsauffassung die f眉r die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 11 EStG erforderliche offene Verausgabung als nach Ma脽gabe haushaltsrechtlicher Vorschriften und unter gesetzlicher Kontrolle verwirklicht. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da die H枚he der Verg眉tung separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt wurde und vom Jugendamt nicht genehmigt werden musste. Die Steuerbefreiung konnte somit auch nicht wegen der Zwischenschaltung eines Tr盲gers der freien Jugendhilfe gew盲hrt werden, da die GmbH keine 枚ffentlichen Pflegeleistungen an die Steuerpflichtige weitergeleitet hatte.
听
Hinweis
Die Streitfrage, ob auch in einem solchen Fall noch davon ausgegangen werden kann, dass die Pflegeeltern ihr Honorar letztlich aus 枚ffentlichen Mitteln erhalten (da nur dann die Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 11 EStG greift), ist zumindest zweifelhaft und bislang h枚chstrichterlich auch noch nicht entschieden. Der BFH hat jedoch aufgrund der eingelegten und anh盲ngigen Revision, Az beim BFH VIII R 37/19, Gelegenheit, die Rechtsfrage demn盲chst abschlie脽end zu kl盲ren.
听
Link zur Entscheidung
FG D眉sseldorf, Urteil v. 28.03.2019, 12 K 3393/18 E