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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Beihilfen zur Erziehung 鈥 Honorarauszahlung 眉ber einen zwischengeschalteten Tr盲ger der freien Jugendhilfe
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Leitsatz (redaktionell)
Beauftragt das Jugendamt einen Tr盲ger der freien Jugendhilfe zu einem abstrakt festgelegten Honorarsatz mit der Betreuung eines Pflegekindes, so stellen die von dem privaten Tr盲ger an die von ihm mit der Erbringung der Pflegeleistung beauftragte Pflegeperson/Erziehungsstelle ausgezahlten Verg眉tungen keine steuerfreien Beihilfen zur Erziehung i.S.d. 搂 3 Nr. 11 EStG dar, wenn die Pflegeperson weder ihre Honorare aus 枚ffentlichen Mitteln erh盲lt, weil sie nach Ma脽gabe eines eigenst盲ndigen Vertrages mit dem privaten Tr盲ger bemessen und gezahlt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018, BStBl. I 2018, 1109), noch 鈥 nach Lage des Einzelfalls - die Verwendung der Mittel durch den privaten Tr盲ger der 枚ffentlichen Rechnungskontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BStBl. II 2017, 432).
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Normenkette
EStG 搂 3 Nr. 11
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Streitjahr(e)
2016
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲gerin hatte im Streitjahr 2016 in Ihrem Haushalt den minderj盲hrigen B als Pflegekind in Vollzeitpflege im Sinne von 搂 33 Sozialgesetzbuch 8. Band (nachfolgend SGB VIII) aufgenommen; weitere Pflegekinder wurden nicht betreut.
Hierf眉r erhielt die Kl盲gerin von der C Jugendhilfe GmbH, einem kommerziellen privaten Tr盲ger der freien Jugendhilfe (nachfolgend nur noch GmbH) monatliche Betr盲ge wie folgt:
Honorar der Kl盲gerin |
听2.981,00 鈧 jeweils in den Monaten Januar bis April 2016, Mai bis Dezember 2016 jeweils 3.181,00 鈧 monatlich. |
Versorgungspauschale |
听744,00 鈧 jeweils in den Monaten Januar bis April 2016, jeweils 819 鈧 monatlich in den Monaten Mai bis Dezember 2016 |
Taschengeld |
听jeweils monatlich 23,70 鈧 |
Bekleidungsgeld |
听Betr盲ge zwischen monatlich 38,13 鈧 und 35,76 鈧 |
Fortbildung |
听35,00 鈧 jeweils monatlich in den Monaten Januar bis April |
Die Kl盲gerin reichte eine Gewinnermittlung (Einnahme - 脺berschussrechnung nach 搂 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG-) f眉r eine selbst盲ndige T盲tigkeit 鈥滶rziehungstelle鈥 zu den Akten des Finanzamtes. Darin waren die ihr von der GmbH gezahlten Honorare (nicht die monatlich gezahlten Versorgungspauschalen, das Taschengeld, das Bekleidungsgeld und die Zahlungen f眉r Fortbildung) von insgesamt 37.372 als Einnahmen erfasst. Nach Abzug von Betriebsausgaben in H枚he von 12.598 鈧 erkl盲rte die Kl盲gerin einen Gewinn aus ihrer T盲tigkeit in H枚he von 24.782 鈧. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem seinerzeit zust盲ndigen Finanzamt鈥lektronisch am 25.9.2017 眉bermittelten Einkommensteuererkl盲rung Bezug genommen.
Mit beim Finanzamt鈥m 26.9.2017 eingegangenen Schreiben machte die Kl盲gerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 5. November 2014 (VIII R 29/11, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2017, 432) geltend, die von der GmbH geleisteten Zahlungen seien steuerfreie Beihilfen zur Erziehung im Sinne von 搂 3 Nr. 11 EStG. Die Beihilfen w眉rden vom Jugendamt Z bewilligt und 眉berwacht. Die GmbH sei lediglich zwischen geschaltet. Sie bitte deshalb um Erstattung aller Steuerzahlungen seit dem Jahr 2010.
In dem unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gem. 搂 164 Abgabenordnung (AO) ergangenen Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2016 vom 29.12.2017 wurde der Gewinn wie erkl盲rt ber眉cksichtigt und eine Einkommensteuer in H枚he von 2.142 鈧 festgesetzt.
Im Einspruchsverfahren machte die Kl盲gerin weiterhin geltend, es handele sich um steuerfreie Einnahmen. Sie legte dazu eine Bescheinigung der GmbH vom 9.10.2017 vor, in der es hei脽t: 鈥滺iermit bescheinigen wir, dass die Betreuungsarbeit, die A f眉r die C Jugendhilfe GmbH leistet, letztendlich vom Jugendamt und damit aus 枚ffentlichen Mitteln finanziert wird.鈥 Der mittlerweile zust盲ndig gewordene Beklagte forderte die Kl盲gerin mehrfach erfolglos dazu auf, den zwischen ihr und der GmbH geschlossenen Betreuungsvertrag und die Vereinbarung zwischen dem Jugendamt Z und der GmbH 眉ber die Gew盲hrung und Verwendung der Beihilfen vorzulegen. Mit Entscheidung vom 6.11.2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck und begr眉ndet dies im Wesentlichen wie folgt: Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 22. Oktober 2018 (IV C 3 - S 2342/07/0001:138, BStBl. I 2018, 1109) handele es sich nur dann um steuerfreie Beihilfen zur Erziehung im Sinne von 搂 3 Nr. 11 EStG, wenn das Geld vom Jugendamt zweckgebunden an den freien Tr盲ger ausgezahlt werde und dieser das ausgezahlte Pflegegeld unver盲ndert an die Pflegeperson weiterleite, so dass sich durch diese Abwicklung dem Grunde und der H枚he nach nichts am Pflegegeldanspruch der Pflegeperson 盲ndere. Wenn hingegen die freien Tr盲ger den 枚rtlichen Jugend盲mtern Pflegepersonen zur Verf眉gung stellten, diese selbst verg眉teten und ihrerseits die den Pflegepersonen gezahlten Verg眉tungen dem Jugendamt in Rechnung stellten, erhielten die Pflegepersonen keine nach 搂 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Bez眉ge aus ...