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Leitsatz
Die ma脽gebliche 40 %-Grenze f眉r eine partielle Steuerbefreiung ambulanter Reha-Einrichtungen richtet sich nur nach der Anzahl der insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsf盲lle.
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Sachverhalt
K. betreibt Physiotherapie- und ambulante Rehabilitationseinrichtungen. Sie erbringt damit Leistungen der sogenannten "Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)", welche nach 搂 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG steuerbefreit sind. Zus盲tzlich wurden Behandlungselemente der krankengymnastischen Therapie, physikalischen Therapie und medizinischen Trainingstherapie angeboten. Das Finanzamt hat die Gewerbesteuerbefreiung abgelehnt, da die Behandlungskosten nicht in mindestens 40 % der F盲lle von den gesetzlichen Tr盲gern der Sozialversicherung getragen worden sind. Hierbei hat das Finanzamt auf alle Ums盲tze der Kl盲gerin abgestellt; der Anteil der beg眉nstigten Rehabilitationsleistungen daran lag unter der 40 %-Grenze. Der Einspruch von K blieb erfolglos.
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Entscheidung
Das FG sieht dies anders und hat der Klage stattgegeben. F眉r die partielle Gewerbesteuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation ist erforderlich, dass mindestens in 40 % der F盲lle die Behandlungskosten von den gesetzlichen Tr盲gern der Sozialversicherung ganz oder 眉berwiegend getragen worden sind. Die entscheidende Bezugsgr枚脽e f眉r die Fallzahl ermittelt sich auf Basis der Anzahl der in der Einrichtung insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsf盲lle. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Einrichtung weitere - steuerlich nicht beg眉nstigte - allgemeine physiotherapeutische Leistungen erbringt. Denn die durch das Reha-Zentrum erbrachten allgemeinen physiotherapeutischen Leistungen sind gewerbesteuerlich ohnehin nicht beg眉nstigt und bleiben deshalb bei der Berechnung der 40 %-Grenze f眉r die partielle Steuerbefreiung von vornherein au脽en vor.
F眉r die isolierte Betrachtung der Rehabilitationsf盲lle als Bezugsgr枚脽e ist es zudem unerheblich, ob die Rehabilitation gegen眉ber anderen Leistungsbereichen der Einrichtung r盲umlich oder organisatorisch verselbstst盲ndigt ist (R 3.20 Abs. 2 Satz 3 GewStR). Es gen眉gt, dass die Abgrenzung der steuerbefreiten Rehabilitationsleistungen anhand der Abrechnungsunterlagen erfolgen kann.
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Hinweis
Das FG hat die Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassen. Es wird davon ausgegangen, dass das Finanzamt den Weg zum BFH beschreiten wird; das Aktenzeichen eines Revisionsverfahrens ist aber noch nicht bekannt.
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Link zur Entscheidung
FG D眉sseldorf, Urteil v. 18.08.2023, 3 K 2043/19 G