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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerbefreiung f眉r Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation
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Leitsatz (redaktionell)
- Die Bezugsgr枚脽e der f眉r die ggf. partielle Gewerbesteuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation geltenden 40 %-Grenze f眉r von den gesetzlichen Tr盲gern der Sozialversicherung getragene Behandlungskosten ist auch dann allein die Anzahl der in der Einrichtung insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsf盲lle, wenn eine solche Einrichtung neben - dem Bereich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnenden - Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) auch steuerlich nicht beg眉nstigte allgemeine physiotherapeutische Leistungen erbringt.
- Die isolierte Betrachtung der Rehabilitationsf盲lle als Bezugsgr枚脽e setzt nicht voraus, dass die Rehabilitation gegen眉ber anderen Leistungsbereichen der Einrichtung i.S.d. Regelung in R 3.20 Abs. 2 Satz 3 GewStR r盲umlich oder organisatorisch verselbst盲ndigt ist
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Normenkette
GewStG 搂 3 Nr. 20 Buchst. e; SGB VII 搂 27 Abs. 1 Nr. 7
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Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Kl盲gerin - in Bezug auf von ihr erbrachte Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) - die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 20 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) f眉r Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation erf眉llt.
Die Kl盲gerin ist Betreiberin von Physiotherapie- und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen鈥. Ihre Hauptniederlassung befindet sich in L . ( Y .-stra脽e). Im Streitzeitraum betrieb sie weitere Niederlassungen in O . und H .
Auf Antrag der Kl盲gerin lie脽 der Landesverband 鈥 der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG) am 00.00 .2006 die Einrichtung der Kl盲gerin zur Abgabe von Leistungen der EAP zu. Die Zulassung wurde f眉r die Einrichtungsr盲ume Y.-stra脽e in L. erteilt. Die ausschlie脽lich zur Abgabe der EAP berechtigten Personen (eine Krankengymnastin, ein Masseur, ein Sportlehrer) wurden in der Zulassung namentlich benannt. Nach den 鈥濧nforderungen der Unfallversicherungstr盲ger f眉r die Beteiligung von Einrichtungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) in der Fassung vom 01.01.2006鈥, die ausweislich der Zulassung Vertragsgegenstand wurden, kann 眉ber die durch die medizinischen Rehabilitationsverfahren der Unfallversicherungstr盲ger grunds盲tzlich sichergestellte umfassende Rehabilitation hinaus f眉r spezielle Verletzungen/Berufskrankheiten eine EAP verordnet werden. Bei dieser handelt es sich um die Kombination von Behandlungselementen der krankengymnastischen Therapie, physikalischen Therapie und medizinischen Trainingstherapie.
In den Streitjahren erbrachte die Kl盲gerin in ihrer Hauptniederlassung neben allgemeinen physiotherapeutischen Leistungen (z.B. Krankengymnastik, manuelle Therapie, manuelle Lymphdrainage) auch Leistungen im Rahmen der EAP. Die Kosten der erbrachten EAP-Leistungen wurden im Jahr 2015 in 134 der insgesamt 171 behandelten F盲lle und im Jahr 2016 in 183 der insgesamt 214 behandelten F盲lle von Tr盲gern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen und im 脺brigen mit den Beihilfestellen des Bundes bzw. einem den Beihilfetarifen vergleichbaren Bundeswehrtarif abgerechnet. Der Anteil der aus den insgesamt erbrachten EAP-Leistungen erzielten Ums盲tze an den Gesamtums盲tzen der Hauptniederlassung betrug im Jahr 2015 ca. 12,7 % und im Jahr 2016 ca. 14,5 %.
Unter dem 30.05.2017 und dem 19.12.2017 erlie脽 der Beklagte gegen眉ber der Kl盲gerin Gewerbesteuermessbetragsbescheide f眉r 2015 bzw. 2016, mit denen jeweils Messbetr盲ge von 0 Euro festgesetzt wurden. Die Besteuerungsgrundlagen gliederten sich wie folgt auf:
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听2015 |
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听2016 |
听Gewinn aus Gewerbebetrieb |
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听Hinzurechnung nach 搂 8 Nr. 1 GewStG |
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听Verlustabzug laut VF-Bescheid 2015 |
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听Gewerbeertrag |
听0 Euro |
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Gegen die Bescheide legte die Kl盲gerin Einspr眉che ein und machte zur Begr眉ndung geltend, dass sie hinsichtlich der erbrachten EAP-Leistungen der Gewerbesteuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG f眉r Einrichtungen der ambulanten und station盲ren Rehabilitation unterliege. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.07.2019 wies der Beklagte die Einspr眉che als unbegr眉ndet zur眉ck. Zur Begr眉ndung f眉hrte er unter anderem aus, dass die Steuerbefreiung des 搂 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG gem盲脽 Satz 1 der Vorschrift nur zu gew盲hren sei, wenn die Behandlungskosten im Erhebungszeitraum in mindestens 40 % der F盲lle ganz oder zum 眉berwiegenden Teil von den gesetzlichen Tr盲gern der Sozialversicherung getragen worden seien. Die Basis des von der Kl盲gerin betriebenen Rehabilitationszentrums seien jedoch nicht ambulante Rehabilitationsleistungen, sondern 盲rztlich verordnete Heilmittelleistungen nach 搂 32 des Sozialgesetzbuchs F眉nftes Buch (SGB V) und Leistungen zur prim盲ren Pr盲vention nach 搂 20 SGB V. Der Anteil der mit den beg眉nstigten Rehabilitationsleistungen erzielten Ums盲tze an den Gesamtums盲tzen der Kl盲gerin liege in den Streitjahren deutlich unter der 40 %-Grenze.
Hiergegen wendet sich die Kl盲gerin mit d...