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Rz. 20
Besondere Anforderungen an den Erbringer der Bauleistung (Leistender) stellt das Gesetz nicht. Der Begriff ist offenbar bewusst sehr weit gefasst um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Es wird einzig darauf abgestellt, dass jemand eine Bauleistung erbringt oder 眉ber eine solche abrechnet (fiktiver Leistender). Weder die Ans盲ssigkeit, die Rechtsform, die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft, der Unternehmenszweck oder die Nachhaltigkeit der T盲tigkeit des Leistenden ist von Bedeutung. Das Steuerabzugsverfahren ist vom Leistungsempf盲nger unabh盲ngig davon durchzuf眉hren, ob der Leistende im Inland oder im Ausland ans盲ssig ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob es zum Unternehmenszweck des Leistenden geh枚rt, Bauleistungen zu erbringen oder ob er mit seinem Unternehmen 眉berwiegend Bauleistungen erbringt. Auch wenn jemand nur ausnahmsweise gegen眉ber einem Unternehmer eine Bauleistung erbringt, unterliegt die Verg眉tung dem Steuerabzug. Es ist auch nicht erforderlich, dass derjenige, der 眉ber eine Bauleistung abrechnet, diese selbst erbracht hat (搂听48 Abs.听1 S.听3 EStG, z.听B. Generalunternehmer). Insbesondere beim entgeltlichen Erwerb einer Immobilie von einem Bautr盲ger stellt sich das Rechtsgesch盲ft aber regelm盲脽ig als ein Grundst眉ckskaufvertrag dar. Wegen der hier zu findenden Abgrenzung zwischen Bauherr und Erwerber wird auf BMF v.听31.8.1990, IV B 3 鈥 S 2253a 鈥 49/90, BStBl听I 1990, 366, verwiesen. Da die Rechtsform des Leistenden keine Bedeutung hat, kann auch eine Personengesellschaft Leistender sein.
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Rz. 21
Schlie脽t eine Arbeitsgemeinschaft Vertr盲ge 眉ber Bauleistungen mit Leistungsempf盲ngern ab, so ist die Arbeitsgemeinschaft Erbringer der Leistung. Erbringt ein Partner der Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines eigenen Vertrags Bauleistungen gegen眉ber der Arbeitsgemeinschaft, so ist der Partner Leistender und die Arbeitsgemeinschaft Leistungsempf盲nger. Bei Wohneigent眉mergemeinschaften wird darauf abgestellt, ob s盲mtliche Wohnungen von den jeweiligen Eigent眉mern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder nicht. Wird auch nur eine Wohnung von dem betreffenden Eigent眉mer nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, gilt die Wohneigent眉mergemeinschaft insoweit als Unternehmer. F眉r diese im Wege der Umlage erhobenen Bauleistungen gilt die Wohneigent眉mergemeinschaft insoweit als Leistender, weil sie 眉ber eine Bauleistung abrechnet, die sie selbst nicht erbracht hat (Rz.听20).
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Rz. 22
Im Rahmen einer Organschaft ist anders, als bei Bestimmung des Leistungsempf盲ngers, nicht auf den Organtr盲ger, sondern auf das jeweilige Unternehmen innerhalb des Organkreises abzustellen. Aufgrund der zivilrechtlichen Eigenst盲ndigkeit kann jedes Unternehmen innerhalb des Organkreises jemand i.听S.听d. 搂听48 Abs.听1 EStG sein. Erbringt demnach eine Organgesellschaft Bauleistungen an Leistungsempf盲nger au脽erhalb des umsatzsteuerlichen Organkreises, ist Leistender die Organgesellschaft.
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Rz. 23
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft (z.听B. GmbH & atypisch Still) ist m.听E. nicht dem ertragsteuerlichen Gebilde der Personengesellschaft, sondern dem nach Au脽en auftretenden Gebilde des Handelsgewerbetreibenden der Vorrang als Leistender einzur盲umen. F眉r die Annahme der atypisch stillen Gesellschaft als Leistender spricht, dass auch diese Rechtsform ein "Jemand" i.听S.听d. 搂听48 Abs.听1 S.听1 EStG sein kann. F眉r das Gebilde des Handelsgewerbetreibenden als Leistender spricht aber, dass dieser zivilrechtlich tats盲chlich als Leistender im Au脽enverh盲ltnis auftritt und die atypisch stille Gesellschaft nur eine reine Innengesellschaft verk枚rpert. Zudem ist das Gebilde des Handelsgewerbetreibenden der tats盲chliche Arbeitgeber der besch盲ftigten Arbeitnehmer und umsatzsteuerlich der Unternehmer.