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Rz. 16
Die Freistellung im Steuerabzugsverfahren ist von einem Antrag der Muttergesellschaft bzw. deren EU-Betriebsst盲tte als Gl盲ubigerin der Kapitalertr盲ge abh盲ngig. Dieser Antrag wird nach 搂听50d Abs.听2 S.听1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt gestellt.
Der Antrag (Vordruck DBA/Allg. Freist./Div.) ist auf die Freistellung vom Steuerabzug von Kapitalertr盲gen nach 搂听50d EStG i.听V.听m. 搂听43b EStG bzw. dem jeweils anzuwendenden DBA gerichtet. Der Erstattungsantrag muss mit der Ans盲ssigkeitsbescheinigung der f眉r die Muttergesellschaft zust盲ndigen ausl. Steuerbeh枚rde versehen sein. Dem Antrag sind Belege beizuf眉gen, aus denen sich Art, H枚he und Tag jedes Zuflusses der Kapitalertr盲ge sowie die einbehaltene KapESt ergeben, z.听B. Steuerbescheinigung o.听脛. 听Die Einzelheiten des Verfahrens der Freistellung im Steuerabzugsverfahren sind in 搂听50d EStG geregelt.
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Rz. 17
Auch f眉r Muttergesellschaften, die in Vertragsstaaten au脽erhalb der EU ans盲ssig sind und nach dem DBA Anspruch auf Erm盲脽igung der KapESt haben, gilt diese Regelung zur Freistellung im Steuerabzugsverfahren (搂听50d EStG Rz.听50).
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Rz. 18
Sobald der Tochtergesellschaft die Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegt, darf sie davon absehen, den Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen. Dadurch er眉brigt sich der sonst jeweils erforderliche Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgef眉hrten KapESt.
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Rz. 19
Soweit f眉r vor dem Stellen des Antrags auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung vorgenommene Gewinnaussch眉ttungen der Steuerabzug zum Regelsteuersatz von 25听% erfolgte, wird das BZSt die erhobene KapESt und den SolZ zur KapESt auf Antrag der Muttergesellschaft gem. 搂听50d Abs.听1 S.听2 EStG erstatten (zum Erstattungsverfahren, auch zur Antragsfrist, vgl. 搂听50d EStG Rz.听34ff.).
Das Erstattungsverfahren ist auch dann zul盲ssig, wenn das Freistellungsverfahren m枚glich gewesen w盲re.
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Rz. 20
Hat die Tochtergesellschaft die KapESt zum vollen Steuersatz von 25听% einbehalten, obwohl die Freistellungsbescheinigung bereits erteilt wurde, ist eine Erstattung der erhobenen KapESt durch das BZSt nicht m枚glich. Die Erstattung der insoweit ohne rechtlichen Grund erhobenen KapESt (搂听37 Abs.听2 AO) und des SolZ zur KapESt kann nur durch 脛nderung der KapESt-Anmeldung nach 搂听44b Abs.听5 EStG bei dem FA beantragt werden, an das die KapESt abgef眉hrt wurde (搂听44b EStG Rz.听26ff., 45).
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Rz. 21
Die Freistellungsbescheinigung gilt h枚chstens f眉r einen Zeitraum von 3 Jahren (搂听50d EStG Rz.听54). Ihre Geltungsdauer beginnt nach 搂听50d Abs.听2 S.听4 EStG fr眉hestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht.
Die Freistellung ist mit der nach 搂听50d Abs.听2 S.听2 EStG zul盲ssigen Auflage verbunden, dass dem BZSt innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf eines jeden Jahrs, f眉r das die Freistellung gilt, die im jeweiligen Jahr erfolgten Aussch眉ttungen (Bruttobetrag und Daten der Aussch眉ttung) gemeldet werden bzw. eine sog. "Null-Meldung" erfolgt, wenn keine Aussch眉ttungen vorgenommen wurden.
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Rz. 22
Unabh盲ngig davon hat die Tochtergesellschaft nach jeder erfolgten Aussch眉ttung eine KapESt-Anmeldung abzugeben 鈥 und zwar auch dann, wenn aufgrund der Freistellungsbescheinigung kein Steuerabzug vorzunehmen war (搂听45a EStG Rz.听7ff.).
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Rz. 23
Dass die Freistellung im Steuerabzugsverfahren nur auf Antrag gew盲hrt wird, ist darin begr眉ndet, dass die Verg眉nstigung des 搂听43b EStG nur solchen Muttergesellschaften und EU-Betriebsst盲tten zugute kommen soll, die dazu auch berechtigt sind, und dass missbr盲uchliche Beantragungen verhindert werden sollen. Deshalb wird die Freistellungsbescheinigung nur erteilt, wenn die f眉r die Freistellung erforderlichen Voraussetzungen erf眉llt sind und die f眉r die Muttergesellschaft bzw. deren EU-Betriebsst盲tte zust盲ndige ausl. Steuerbeh枚rde auf dem Antragsformular best盲tigt, dass die Antragstellerin in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat i.听S.听d. Steuerrechts ans盲ssig ist und dort den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein (vgl. auch 搂听50d Abs.听3 EStG, der das missbr盲uchliche Erschleichen der Berechtigung zur Quellensteuerentlastung nach 搂听43b EStG bzw. dem betreffenden DBA verhindern soll; wegen Einzelheiten vgl. 搂听50d EStG Rz.听62ff.).