Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Vereinnahmt der Unternehmer das vereinbarte Entgelt, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, setzt die Berichtigung nach §17 Abs.2 Nr.2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus. Dies gilt auch, wenn eine Fluggesellschaft bei nicht in Anspruch genommenen Flügen den Flugpreis nicht erstattet.
Sachverhalt
Der Urteilsfall betraf eine Fluggesellschaft mit Flugbeförderungen im In- und Ausland. Deren Fluggäste konnten Flüge zu allgemeinen Konditionen mit Rücktritts- und Umbuchungsmöglichkeit oder zu preislich ermäßigten Sonderkonditionen ohne Rücktritts- und ohne Umbuchungsmöglichkeit sowie ohne Erstattung des Flugpreises buchen. Erschien bei den ermäßigten Flüge ohne Umbuchungsmöglichkeit der Fluggast zum vorgesehenen Flug nicht, durfte die Fluggesellschaft nach den Vertragsbestimmungen das Beförderungsentgelt einbehalten.
Nach Auffassung des BFH unterliegen von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte auch dann der Umsatzbesteuerung, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt aber gleichwohl behalten darf. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach §17 UStG setzt voraus, dass das Entgelt an den Kunden zurück erstattet wird. Da Rückzahlungen nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft hier nicht vorgesehen waren, hatte die Fluggesellschaft die vereinnahmten Entgelte trotz unterbliebener Inanspruchnahme der Beförderungsleistung zu versteuern. Ob die Fluggesellschaft gegenüber den nicht erschienenen Fluggästen eine Leistung erbracht hatte, ließ der BFH unentschieden.
Bei Auslandsflügen kommt es darauf an, ob hierfür jeweils zugunsten der steuerpflichtigen ein Besteuerungsverzicht nach §26 Abs.3 UStG für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr besteht. Ist das der Fall, ist auch das Entgelt für einen nicht in Anspruch genommenen Flug nicht steuerpflichtig. Hierzu sind noch weitere Feststellungen vom FG nachzuholen.
Vereinbaren Leistender und Leistungsempfänger bei erbrachten Leistungen die (teilweise) Rückzahlung entrichteter Entgelte, mindert sich die Bemessungsgrundlage nach §17 Abs.1 Satz1 UStG auch nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird (im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr, BFH-Urteil v. 18.9.2008, VR56/06, BStBlII 2009 S.250).
Hinweis
Ob das Urteil auch z.B. auf Stornokosten bei Hotelbuchungen anzuwenden ist, hängt nach Auffassung des BFH von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach Verwaltungsauffassung stellen Stornokosten bei Hotels grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar (Abschn.12.6. Abs.6 UStAE sowie EuGH, Urteil v. 18.7.2007, C-277/05).
Link zur Entscheidung
BFH,Urteil v. 15.9.2011, V R 36/09.