Tz. 84
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Bringt eine Kap-Ges einen Sacheinlagegegenstand iSd §24 Abs1 UmwStG in eine Pers-Ges ein und erhält die einbringende Kap-Ges einen MU-Anteil an der Übernehmerin, unterfällt der Vorgang grds §24 Abs1 UmwStG. Erreicht jedoch der Wert der erlangten MU-Beteiligung nicht den Wert des eingebrachten BV, so dass es zu einer Vermögensverschiebung zu Gunsten des/der anderen MU kommt, liegt eine vGA vor, wenn die bereicherten MU AE der einbringenden Kap-Ges (oder nahe stehende Personen) sind und für die Vermögenszuwendung kein fremdübliches Entgelt leisten. Die Grundsätze der vGA gem §8 Abs3 S2 KStG gehen in diesem Fall den Regelungen des §24 UmwStG vor (sUrt des BFH v15.09.2004, BStBlII 2005, 867 unter III. 2. c; ebenso sS/H/S, 7.Aufl, §24 UmwStG Rn138; sW/M, §24 UmwStG Rn396ff; sR/H/vL, 2.Aufl, §24 UmwStG Rn18; sGosch, in Gosch, 3.Aufl, §8 KStG Rn1337 und sBriese, GmbHR 2005, 207); auch §6 Abs3 EStG ist insoweit nicht anwendbar (sH/H/R, §6 EStG Rn1248). Eine vGA ist auch anzunehmen, wenn eine natürliche Pers eine Sachgesamtheit iSd §24 Abs1 UmwStG in eine Pers-Ges einbringt und dafür eine unangemessen hohe Beteiligung erhält und dadurch die bestehende Beteiligung einer dem Einbringenden nahestehenden Kap-Ges (ohne Entgelt) entreichert wird. Soweit jedoch die für die Einbringung erworbene MU-Stellung wertmäßig dem Sacheinlagegegenstand entspr – also fremdüblich erfolgt –, bleibt §24 UmwStG anwendbar. Zahlt der bereicherte MU ein fremdübliches Entgelt an die Kap-Ges, gelten die Grundsätze über die Gewinnrealisierung bei Zuzahlungen an den Einbringenden (sTz62ff).
Tz. 85
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Bringt ein StPfl einen (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil in eine Pers-Ges auf eigene und auf Rechnung eines anderen MU an der Übernehmerin ohne Gegenleistung ein, liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn der bereicherte MU eine Kap-Ges ist, an der der Einbringende (oder nahe Angehörige) als AE beteiligt ist (§6 Abs3 EStG ist insoweit nicht anwendbar, zB H/H/R, §6 EStG Rn1245 mwNachw). Die Grundsätze der verdeckten Einlage haben – genauso wie die vGA (s§8 Abs3 S3 KStG, sTz84) – Vorrang vor den Rechtsfolgen des §24 UmwStG (glA sS/H/S, 7.Aufl, §24 UmwStG Rn138; sR/H/vL, 2.Aufl, §24 UmwStG Rn19; sMutscher, in F/D, §24 UmwStG Rn86). Die unentgeltliche Zuwendung führt stlich zu einer gewinnrealisierenden Entnahme im Vorfeld der verdeckten Einlage. Der sich hieraus ergebende Gewinn kann – mangels Anwendung von §24 Abs2 und 3 UmwStG – nicht durch eine negative Ergänzungs-Bil neutralisiert werden. Soweit die für die Einbringung erworbene MU-Stellung wertmäßig dem Sacheinlagegegenstand entspr, ist §24 UmwStG anwendbar (ebenso sMutscher, in F/D, §24 UmwStG Rn86 mit Bsp).