1 脺berblick
1.1 Inhalt
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Rz. 1
搂听277 HGB erg盲nzt die in 搂听275 HGB kodifizierten allgemeinen Gliederungsvorschriften, indem hier Definitionen f眉r die GuV-Posten "Umsatzerl枚se" und "Bestandsver盲nderungen" gegeben werden. Mit dem BilRUG ist die Pflicht zum gesonderten Ausweis "au脽erordentliche Ertr盲ge" und "au脽erordentliche Aufwendungen" entfallen, sodass diese nicht mehr in 搂听277 HGB definiert werden. Mit dieser Streichung geht die neue Pflicht zur Anhangangabe au脽ergew枚hnlicher Ertr盲ge und Aufwendungen einher (搂听285 Nr.听31 HGB; 搂听285 Rz听172听ff.).
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Rz. 2
F眉r die Betr盲ge "au脽erplanm盲脽ige Abschreibungen" und "Ertr盲ge und Aufwendungen aus Verlust眉bernahme und aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabf眉hrungsvertrages oder eines Teilgewinnabf眉hrungsvertrages erhaltene oder abgef眉hrte Gewinne" wird der gesonderte Ausweis gefordert, der im Fall der au脽erplanm盲脽igen Abschreibungen wahlweise durch Anhangangaben erfolgen kann.
Zudem wird der gesonderte Ausweis von Ertr盲gen und Aufwendungen aus der Abzinsung und der W盲hrungsumrechnung vorgeschrieben. Seit dem BilRUG sind au脽erordentliche Posten nicht mehr in der GuV auszuweisen, sondern nur noch im Anhang anzugeben. Zugleich enth盲lt 搂听277 HGB keine Vorgaben zur Erl盲uterungspflicht periodenfremder Ertr盲ge und Aufwendungen mehr. Diese Erl盲uterungspflicht ergibt sich nunmehr aus 搂听285 Nr.听32 HGB (搂听285 Rz听175).
1.2 Normenzusammenhang und Zweck
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Rz. 3
Die Vorschriften des 搂听277 HGB betreffen nur KapG, ihnen gleichgestellte PersG und Ges., die unter die Regelungen des 笔耻产濒颈锄颈迟盲迟蝉驳别蝉别迟锄别蝉 fallen (搂听5 Abs.听1 PublG). Die durch 搂听277 Abs.听1 HGB vorgegebene Umsatzerl枚sdefinition gilt sowohl f眉r das Gesamtkostenverfahren als auch f眉r das Umsatzkostenverfahren. Als unbestritten gilt, dass diese Umsatzerl枚sdefinition 眉ber den expliziten Adressatenkreis dieses Paragrafen hinaus auch f眉r alle weiteren Kfl. (Nicht-KapG) G眉ltigkeit besitzt.
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Rz. 4
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sind von der Beachtung der Definition f眉r Umsatzerl枚se (搂听277 Abs.听1 HGB), den Bestimmungen zu den Bestandsver盲nderungen (搂听277 Abs.听2 HGB) und au脽erplanm盲脽igen Abschreibungen (搂听277 Abs.听3 Satz听1 HGB) ausgenommen (搂听340a Abs.听2 Satz听1 HGB). F眉r VersicherungsUnt und Pensionsfonds erstreckt sich die Nichtanwendung auf 搂听277 Abs.听1 und 2 HGB (搂听341a Abs.听2 Satz听1 HGB). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen nur 搂听277 Abs.听3 Satz听2 und Abs.听5 HGB anwenden m眉ssen, w盲hrend f眉r Versicherungsunternehmen 搂听277 Abs.听3 (vollst盲ndig) und Abs.听5 HGB zu beachten ist.
2 Begriffsbestimmung einzelner GuV-Posten
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Rz. 5
Zur Erl盲uterung der Umsatzerl枚se sei verwiesen auf 搂听275 Rz听45听ff.
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Rz. 6
Bestandsver盲nderungen sind erl盲utert in 搂听275 Rz听68听ff.
3 Gesonderte Ausweis- und Erl盲uterungspflichten
3.1 Ausweis au脽erplanm盲脽iger Abschreibungen
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Rz. 7
搂听277 Abs.听3 HGB fordert den gesonderten Ausweis der aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderungen vorgenommenen au脽erplanm盲脽igen Abschreibungen auf das Anlageverm枚gen, unabh盲ngig davon, ob es sich um abnutzbare oder nicht abnutzbare Gegenst盲nde handelt (搂听253 Abs.听3 Satz听5 HGB). Im Fall des Finanzanlageverm枚gens sind auch die aufgrund einer voraussichtlich vor眉bergehenden Wertminderung (gemildertes Niederstwertprinzip) vorgenommenen Wahlrechtsabschreibungen (搂听253 Abs.听3 Satz听6 HGB) gesondert auszuweisen. Diese gesonderte Ausweispflicht besteht sowohl f眉r das Gesamtkostenverfahren als auch f眉r das Umsatzkostenverfahren.
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Rz. 8
Abschreibungen, die daraus resultieren, dass VG des Umlaufverm枚gens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen sind, der sich aus einem B枚rsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (搂听253 Abs.听4 HGB), werden nicht von 搂听277 Abs.听3 HGB erfasst und sind somit nicht gesondert auszuweisen. In der Begr眉ndung des Gesetzesentwurfs wird die Ausweispflicht ausdr眉cklich auf Abschreibungen des Anlageverm枚gens beschr盲nkt.
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Rz. 9
Exakte Vorgaben, wie dieser Ausweis vorzunehmen ist, finden sich in 搂听277听Abs.听3 HGB nicht. Der Ausweis kann entweder 眉ber eine Zuordnung zu den einzelnen GuV-Posten erfolgen, im Anlagespiegel geschehen (搂听268 Rz听13听ff.) oder in summarischer Form als "au脽erplanm盲脽ige Abschreibungen auf das Anlageverm枚gen" durch Anhangangabe vorgenommen werden.
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Rz. 10
Anders als bei den "Ertr盲gen und Aufwendungen aus Verlust眉bernahmen und aufgrund einer Gewinngemeinschaft oder eines Gewinn- bzw. Teilgewinnabf眉hrungsvertrages erhaltenen oder abgef眉hrten Gewinnen" besteht somit statt des gesonderten Ausweises unter entsprechender Postenbezeichnung die M枚glichkeit der ausschl. Anhangangabe.
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Rz. 11
Im Fall der separaten Zuordnung sind au脽erplanm盲脽ige Abschreibungen auf das Anlageverm枚gen im Gliederungsschema des Gesamtkostenverfahrens entweder unter den Posten Nr.听7a (Abschreibungen auf immaterielle Verm枚gensgegenst盲nde und Sachanlagen) oder Nr.听12 (Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufverm枚gens) anzuf眉hren oder als "Davon"-Vermerk bei den Aufwandsposten, denen die au脽erplanm盲脽igen Abschreibungen zugeordnet wurden, gesondert auszuweisen (搂听277 Abs.听3 HGB).
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Rz. 12
Wird das Umsatzkostenverfahren zugrunde gelegt, sind die au脽erplanm盲脽igen Abschreibungen unter den Posten Herst...