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Rz. 68
Der Posten "Erh枚hung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" (搂听275 Abs.听2 Nr.听2 HGB) bringt die Differenz zwischen den Wertans盲tzen der in Summe zu HK bewerteten fertigen und unfertigen Erzeugnisse zum Beginn und zum Ende der betrachteten Periode zum Ausdruck (Rz听27) und ist charakteristisch f眉r die Grundsystematik des GKV. Dabei bilden sowohl 脛nderungen der Menge als auch des Werts die Berechnungsgrundlage (搂听277 Abs.听2 1.听Halbsatz HGB). Aus dieser Systematik ergibt sich, dass auch Abschreibungen die H枚he der auszuweisenden Bestandsver盲nderungen beeinflussen. Hierzu z盲hlen die Niederstwertabschreibungen auf das UV gem. 搂听253 Abs.听4 HGB. Ausgenommen hiervon sind hingegen Abschreibungen, die 眉ber das unternehmens眉bliche Ma脽 hinausgehen (搂听277 Abs.听2 2.听Halbsatz HGB), da diese unter Posten Nr.听7b gesondert auszuweisen sind (Rz听122).
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Rz. 69
Inhaltlich sind nach h.听M. unter dem Posten Bestandsver盲nderungen die Ver盲nderungen der Best盲nde der fertigen und unfertigen Erzeugnisse sowie der selbsterzeugten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB) auszuweisen. F眉r Letztere gilt dies jedoch nicht, sofern diese in der Bilanz wegen der Schwierigkeit ihrer bilanziellen Erfassung gemeinsam, d.听h. ohne getrennte Bestandskonten, mit den fremdbezogenen RHB ausgewiesen werden, da dann eine Saldierung der aktivierten Ertr盲ge der selbsterstellten Werkstoffe mit den Materialaufwendungen vorzuziehen ist. Fertige Erzeugnisse wurden vom Unt selbst hergestellt und befinden sich in einem verkaufsbereiten Zustand. Selbsterstellte unfertige Erzeugnisse sind hingegen noch nicht verkaufsbereit.
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Rz. 70
In Abh盲ngigkeit davon, ob nach Saldierung der unterschiedlichen Bestandsver盲nderungen in Summe eine Gesamtbestandsmehrung oder -minderung vorliegt, ist als Postenbezeichnung entweder die Bezeichnung "Erh枚hung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" oder "Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" zu w盲hlen.
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Rz. 71
Des Weiteren sind auch die Bestandsver盲nderungen noch nicht abgerechneter Leistungen unter diesem Posten auszuweisen. Im Einzelnen zu nennen sind hier in Arbeit befindliche Auftr盲ge sowie f眉r Dritte errichtete unfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden, wobei dies durch die gew盲hlte Postenbezeichnung kenntlich gemacht werden sollte.
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Rz. 72
Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass die in der GuV unter Posten Nr.听2 ausgewiesene Bestandsver盲nderung der Summe der aus der Bilanz errechenbaren Differenzen zwischen den End- und Anfangsbest盲nden der f眉r die Saldierung relevanten Verm枚genspositionen entsprechen muss. Abweichungen k枚nnen jedoch z.听B. dann zu verzeichnen sein, wenn 眉ber das sonst 眉bliche Ma脽 hinausgehende Abschreibungen vorschriftsgem盲脽 unter dem Posten Nr.听7b erfasst wurden.