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Leitsatz
Der Rechtsgrund f眉r eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zun盲chst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden sind.
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Normenkette
搂 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO, 搂 37 Abs. 2, 搂 73, 搂 226, 搂 251 Abs. 3 AO, 搂搂 387 ff. BGB, 搂 241 Abs. 1 ZPO
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Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Befugnis des FA, nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens mit einer Haftungsforderung gegen einen steuerlichen Erstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aufzurechnen.
Der Kl盲ger ist Insolvenzverwalter der GmbH, 眉ber deren Verm枚gen im Dezember des Streitjahres 2011 das Insolvenzverfahren er枚ffnet wurde. Ende Dezember 2011 meldete das FA Umsatzsteuerforderungen f眉r September 2011 sowie die Umsatzsteuer-Jahressteuer 2011 i.H.v. insgesamt ca. 51.000听EUR zur Insolvenztabelle an. Der Kl盲ger bestritt die Forderungen und wies darauf hin, dass nach seiner Einsch盲tzung zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen B eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der GmbH als Organgesellschaft bestehe. Das FA听erlie脽 gleichwohl entsprechende Feststellungsbescheide nach 搂听251 Abs.听3 AO.
Sp盲ter folgte das FA dieser Einsch盲tzung und hob die zuvor erlassenen Feststellungsbescheide wieder auf.
In der Folgezeit machte das FA P (Betriebsst盲tten-FA des Organtr盲gers B) die GmbH f眉r die von B nicht entrichtete 鈥 aus der Organschaft herr眉hrende 鈥 Umsatzsteuer nach 搂听73 AO i.H.v. ca. 276.000听EUR haftbar und meldete jenen Betrag zur Insolvenztabelle an.
Das FA verrechnete sodann durch Umbuchungsmitteilung vom 30.5.2014 die von der GmbH f眉r 2011 bereits gezahlte Umsatzsteuer i.H.v. 122.212,81听EUR mit der vom FA P angemeldeten Haftungsschuld, soweit sich diese auf die von dem Organtr盲ger f眉r Oktober und November 2011 geschuldete Umsatzsteuer bezog.
Mit dem streitgegenst盲ndlichen Abrechnungsbescheid best盲tigte das FA die Verrechnung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Th眉ringer FG, Urteil vom 16.3.2017, 1 K 512/15, 亿兆体育-Index 11663797, EFG 2018, 1009). Hiergegen richtet sich die Revision des Kl盲gers, der sich auf das Aufrechnungsverbot nach 搂听96 Abs.听1 Nr.听1 InsO beruft.
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Entscheidung
Der BFH hat die Revision aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gr眉nden als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
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Hinweis
Gegenstand des Streitfalls ist ein Abrechnungsbescheid. Dabei geht es um die Frage, ob das FA als Insolvenzgl盲ubiger aufrechnen konnte oder ob dieser Aufrechnung 搂听96 Abs.听1 Nr.听1 InsO entgegenstand.
Ma脽geblich ist, wann der Erstattungsanspruch entsteht, wenn Umsatzsteuer-Vorauszahlungen geleistet wurden, obwohl eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Nach 搂听96 Abs.听1 Nr.听1 InsO ist die Aufrechnung unzul盲ssig, wenn ein Insolvenzgl盲ubiger erst nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.
Ob ein Insolvenzgl盲ubiger vor oder nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, bestimmt sich nach der BFH-Rechtsprechung danach, ob der Tatbestand, der den betreffenden Anspruch begr眉ndet, nach steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzer枚ffnung vollst盲ndig verwirklicht wird.
Auch f眉r den Erstattungsanspruch kommt es darauf an, ob s盲mtliche materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzungen f眉r die Entstehung bereits im Zeitpunkt der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens erf眉llt sind (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 15.1.2019, VII R 23/17, BFH/NV 2019, 493, BFH/PR 2019, 144, BStBl听II 2019, 329; BFH, Urteil vom 12.6.2018, VII R 19/16, BFH/NV 2018, 1131, BFH/PR 2018, 287 und BFH, Urteil vom 8.11.2016, VII R 34/15, BFH/NV 2017, 702, BFH/PR 2017, 203, BStBl听II 2017, 496, m.w.N.).
Ein Erstattungsanspruch nach 搂听37 Abs.听2 AO aufgrund zu hoher bzw. nicht geschuldeter Vorauszahlungen entsteht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der jeweiligen Vorauszahlung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (vgl. BFH, Urteil vom 20.9.2016, VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442, Rz.听18, m.w.N.). Demnach wird der Rechtsgrund f眉r eine Erstattung von Einkommensteuer (auch) im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt (vgl. BFH, Urteil vom 28.2.2012, VII R 36/11, BFH/NV 2012, 1022, BFH/PR 2012, 253, BStBl听II 2012, 451). F眉r Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt das gleicherma脽en (vgl. BFH, Urteil vom 31.5.2005, VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
Das muss erst recht f眉r den vorliegenden Fall gelten, in dem die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen wegen der unerkannten Organschaft von vornherein ohne Rechtsgrund geleistet worden waren.
Auf die formelle Bescheidlage kommt es dagegen nicht an. Weder m眉ssen die Steuerfestsetzungen oder -anmeldungen aufgehoben noch der Erstattungsanspruch festgesetzt werden. Insolvenzrechtlich reicht es aus, dass der zur Entstehung des Erstattungsanspr...