Ass. jur. Viola C. Didier
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Leitsatz
Gutschriften auf ein Zeitwertkonto f眉r den Arbeitnehmer stellen noch keinen Zufluss von Arbeitslohn dar. Der Arbeitslohn gilt erst mit der Auszahlung des durch das Guthaben auf dem Konto dargestellten Arbeitslohns als zugeflossen.
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Sachverhalt
Der angestellte Gesch盲ftsf眉hrer einer GmbH hatte ein Arbeitszeitkontenmodell. Hiernach durfte er auf bis zu 100% seines monatlichen Grundgehalts, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld u.a. verzichten. Die GmbH beantragte beim zust盲ndigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft, dass die Gutschriften auf das Zeitwertkonto noch keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellten und erst mit Auszahlung oder anderweitiger Erlangung der Verf眉gungsmacht durch den Gesch盲ftsf眉hrer als zugeflossen gelte. Das Finanzamt sah den Zufluss jedoch bereits mit der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto und nicht erst mit der sp盲teren Auszahlung an den Arbeitnehmer. Bei dem vereinbarten Zeitwertkontenmodell k枚nne der Arbeitnehmer n盲mlich zwischen der Auszahlung des Arbeitslohns und der Einzahlung auf das Konto w盲hlen. Da der Verzicht auf die Auszahlung des Arbeitslohns die Einzahlung auf das Konto zur Folge habe, liege ein Lohnverzicht mit Verwendungsauflage vor. Der Arbeitnehmer erlange aufgrund dieses Wahlrechts die wirtschaftliche Verf眉gungsbefugnis.
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Entscheidung
Das Finanzgericht D眉sseldorf widersprach dem Finanzamt und gab der GmbH Recht. Die Gutschriften auf dem Zeitwertkonto stellen noch keinen Zufluss von Arbeitslohn i.S.d. 搂 38 Abs. 2 Satz 2 EStG dar, weil der Gesch盲ftsf眉hrer gerade nicht 眉ber die entsprechenden Betr盲ge verf眉gen konnte. Insbesondere sei er durch die Gutschriften nicht in die Lage versetzt worden, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun der GmbH herbeizuf眉hren. Ein Zufluss von Arbeitslohn k枚nne dar眉ber hinaus auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Lohnverzichts mit Verwendungsauflage angenommen werden. Entscheidend f眉r die Annahme von Arbeitslohn ist, dass ein Vorteil als Frucht der Arbeitsleistung gew盲hrt wird. In den Genuss dieser Frucht kommt der Steuerpflichtige nicht nur dadurch, dass der Arbeitgeber den Lohn auszahlt, sondern auch dadurch, dass der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erf眉llt. Keinen Lohn erh盲lt ein Arbeitnehmer hingegen dann, wenn er auf Lohn verzichtet und keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel kn眉pft .
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer gegen眉ber der GmbH aber nicht auf seinen Lohnanspruch verzichtet.
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Hinweis
Grunds盲tzlich f眉hrt weder der Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung (搂 7b des SGB IV) noch die Wertgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn .
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Link zur Entscheidung
FG D眉sseldorf, Urteil vom 21.03.2012, 4 K 2834/11 AO